BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 12/14 vom 10. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschl ossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2014 - 303 S 13/13 - wird verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwe rt für das Rechtsbes chwerdeverfahren wird auf 1.860 Gründe: Der Senat legt die Schreiben des Beklagten vom 13. Februar 2014 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts H . vom 21. Januar 2014 aus, durch den die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts H . - B . vom 3. Februar 2012 als unzulässig ve r- worfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht ko m- menden Rechtsbehelf dar. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar stat t- haft, erweist sich jedoch als unzulässig. Sie ist nicht in der vom Gesetz vorg e- sehenen Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen B e- schlusses beim Bundesgerichtshof eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Durch den Eingang der Beschwerdeschreiben beim Amts - beziehung s- weise Landgericht H . konnte die Frist nicht gewahrt werden. Das Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulässig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rec htsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: AG Hamburg - Barmbek, Entscheidung vom 03.02.2012 - 818 C 15/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2014 - 303 S 13/13 - 2
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