BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 12/14 vom 3. Februar 20 15 in de r Registersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TSG § 5; GmbHG § 39 Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vol l- ständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - OLG Schleswig AG Pinneberg - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiese n. Gründe : I. Die Beteiligte ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der E . GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinn e- berg. Sie hat die Gesellschaft am 21. August 2009 gegründet; entsprechend ihrem dama ligen Sitz wurde die Gesellschaft am 2. Oktober 2009 im Handel s- register des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Beteiligte, die im männl i- . M . r der Gesellschaft verzeichnet. Nachdem die Gesellschaft ihren Sitz nach B . verlegt hatte, wurde sie am 16. Juli 2010 im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen. Die Beteiligte wurde als Geschäftsführer in Spalte 4b des Handels registers u n- . , Ja . M . , * , B . 1 - 3 - Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2012 wu r- de die Zugehörigkeit der Beteiligten zum weiblichen Geschlecht festgestellt und i . M . teilte Notar R . dem Registergericht diese Änderung mit und beantragte die Berichtigung des Namens des Geschäftsführers in Ji . M . K . von Amts wegen. Daraufhin trug das e- . , Ji . M . , , B . m- mer 4b) 1. wurde gerötet. Die v on Notar R . mit dem Antrag eingereichte Au s- fertigung des die Namensänderung herbeiführenden Beschlusses des Amtsg e- richts und eine ebenfalls eingereichte Geburtsurkunde stellte das Registerg e- richt ebenso wie den Antrag selbst nicht in den zum elektronis chen Register b- latt geführten, online zugänglichen Registerordner ein. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 beantragte die Beteiligte unter Verweis auf § 5 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in beso nderen Fällen (Transsexuellenge - setz - a- gung im Register dergestalt, dass nicht die Voreintragung von Ja . M . K . als Geschäftsführer ersichtlich ist, sondern nur die Eint ragung von Frau Ji . M . K . . M . K . . M . K . mehr al Das Registergericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2014, das Beschwerdegericht hat die von der Beteiligten dagegen eingelegte B e- schwerde durch Beschluss vom 17. April 2014 zurückgewiesen. Mit der vom 2 3 4 - 4 - Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Begehren weiter. II. Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Bete i- ligten hat i n der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 1629) hat seine En t- scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch die Möglichkeit der Ei n- sichtnahme in das Handelsregister würden zwar die früher geführten Vornamen der Bete iligten durch staatliche Stellen offenbart. Gegenüber dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Offenbarungsverbot gem. § 5 TSG überwiege aber das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten. Ein nachträglicher Eingriff in eine abgeschlossene Eintragung des Registers stelle insgesamt die Zuverlässigkeit des elektronischen Registers in Frage. Das Handelsregister ve r- liere seine Eignung für die Zwecke des sicheren elektronischen Rechtsve r- kehrs, wenn nachträgliche Änderungen abgeschlossener Eintragungen möglich würden. Ob dem Anliegen der Beteiligten durch die Umschreibung auf ein ne u- es Registerblatt in entsprechender Anwendung des § 21 HRV Rechnung getr a- gen werden könne, könne dah instehe n , da die Beteiligte dies nicht beantragt habe. 2. Der Beschluss hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand. 5 6 7 - 5 - Die Beteiligte kann nicht verlangen, dass in den abgeschlossenen Regi s- tereinträgen ihre vormals männlichen Vornamen nachtr äglich gegen ihre nu n- mehr weiblichen Vornamen ausgetauscht werden. Der Schutz des Rechtsve r- kehrs und die besondere Integrität des Handelsregisters erfordern den Fortb e- stand der Erkennbarkeit ihrer ursprünglich geführten Vornamen im Handelsr e- gister. Ander s als die Beteiligte und ihr folgend das Beschwerdegericht meinen, erscheint es dem Senat schon zweifelhaft, ob in der Handelsregistereintragung in der vorliegenden Form ein Offenbaren der früheren Vornamen der Beteiligten im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG zu se hen ist (a). Aber selbst wenn man das b e- jaht, erfordern, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Nennung der früheren Vo r- namen (b - c). Da die Beteiligte ihr Begehren auf Nichterkennbarkeit ihrer früh e- ren Vornamen wegen der Verweisungspflicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV auch nicht durch die Anlegung eines neuen Registerblatts erreichen kann, kann d a- hingestellt bleiben, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf den vorliegenden Fall übe r- haupt entsprechend anwendbar ist und ob das Beschwerdegericht diese Frage im Hinblick auf § 24 FamFG zu Unrecht nicht entschieden hat (d). a) Nach § 5 Abs. 1 TSG ist es staatlichen Organen wie Verwaltungsb e- hörden und Gerichten verboten, die bis zur Entscheidung über die N amensä n- derung geführten Vornamen zu offenbaren. Einem Auskunftsersuchen, das zur Preisgabe der ursprünglich geführten Vornamen führt, dürfen Verwaltungsb e- hörden und Gerichte deshalb grundsätzlich nicht nachkommen (Spickhoff, M e- dizinrecht, 2. Aufl., § 5 TSG Rn. 1; Coester in Massfeller/Böhmer, Das gesamte Familienrecht, 92. Lieferung, Band 1.4, § 5 TSG Anm. 1). Sinn und Zweck des Offenbarungsverbotes ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor 8 9 10 - 6 - einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidu ng geführten Vo r- namen zu schützen (BT - Dr ucks . 8/2947, S . 14). Es ist nach Überzeugung des Senats bereits zweifelhaft, ob in den aus dem Handelsregister ersichtlichen Eintragungen ein Offenbaren im Sinne von § ornamen kann man nur anne h- men, wenn sich aus den aus dem Handelsregister ersichtlichen Angaben ergibt, dass es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern um dieselbe Person ha n- delt. Für den in das Handelsregister Einsehenden geht aus den Eintragungen jedo ch lediglich hervor, dass die Gesellschaft bis zum 20. Dezember 2012 e i- nen Geschäftsführer mit dem Namen Ja . M . K . hatte, der am geboren wurde, und ab dem 21. Dezember 2012 eine G e- schäftsführerin mit dem Namen Ji . M . K . , die an demselben Tag geb o- ren wurde - die identische Ortsangabe ist insoweit ohne weitergehenden Au s- sag e wert. Ein Rückschluss darauf, dass es sich bei den Eingetragenen wegen des identischen Geburtsdatums um dieselbe Person handelt, ist mögl ich, aber ke i neswegs zwingend. Ebenso - und angesichts des nicht sehr hohen Anteils von Transsexuellen an der Bevölkerung möglicherweise sogar eher - könnte es sich bei der am 21. Dezember 2012 eingetragenen Person um die Ehefrau des Ja . M . K . handeln, die zufällig am selben Tag geboren wurde, oder um eine Zwillings - oder Mehrlingsschwester. Bei dieser Lesart irrt der Eins e- hende zwar darüber, dass die Gesellschaft keinen neuen, sondern denselben G e schäftsführer hat, also kein Geschäftsführer wechsel stattgefunden hat. In einem solchen Irrtum liegt aber kein grundloses Aufdecken der vor der En t- scheidung geführten Vornamen der Beteiligten, vor dem § 5 Abs. 1 TSG sie schützen soll. Soweit die Beteiligte insoweit eingewendet hat, der Anschein e i- ne s Geschäft s führerwechsels sei für eine GmbH geschäftlich schädlich, kann sich zum einen hierauf nur die GmbH, nicht die Beteiligte berufen, zum anderen 11 - 7 - fällt eine derart befürchtete Auswirkung auf das Ansehen der GmbH im G e- schäftsverkehr nicht in den Schu tzbereich des § 5 Abs. 1 TSG. b) Aber selbst wenn man einen weiten Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 TSG befürwortet und ein Offenbaren im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG nicht auf eine unmittelbare Erkennbarkeit der früheren Vornamen beschränkt, ist die angefo chtene Entscheidung des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn man es für ein Offenbaren iSd § 5 Abs. 1 TSG etwa genügen lassen wollte, dass die Beteiligte, nachdem sie beispielsweise auf den aus dem chronologischen Registerauszug ersichtlichen, vermeintlichen G e- schäftsführerwechsel angesprochen worden wäre, sich dann möglicherweise veranlasst sehen könnte klarzustellen, dass kein Wechsel stattgefunden habe, und sie selbst dadurch ihre früheren Vornamen offenbaren würde, führt das noch nicht zur Begründetheit des Begehrens der Beteiligten. Der Anspruch, die früheren Vornamen nicht zu offenbaren bzw. nicht offenbaren zu müssen, b e- steht nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassung s- rech t licher Hinsicht an seine Gr enzen, wenn überwiegende Belange der Allg e- meinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 65, 1, 31 ff.; 130, 151 Rn . 121 ff.). § 5 Abs. 1 TSG konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausg e- forscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Erkennbarkeit der früheren Vornamen der Beteiligten im Handelsregister erfordern. 12 13 - 8 - aa) Di e fortwährende Erkennbarkeit der früheren Vornamen rechtfertigt sich durch das besonders schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der am geschäftlichen Verkehr teilnehmenden Kapitalgesellschaften informieren und v ergewissern zu können. (1) Die Person des Geschäftsführers gehört zu den Grundinformationen über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu deren Offenlegung die G e- sellschaft gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 GmbHG schon bei ihrer erstmal i- gen Anmel dung zum Handelsregister verpflichtet ist (vgl. Riemenschneider/ Freitag in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 4. Aufl., § 8 Rn. 48). Der Geschäftsführer ist das ve r- tretungsberechtigte Organ der Gesel lschaft, das im Rechtsverkehr verbindlich für die Gesellschaft als juristischer Person handeln darf. Zur Gewährung eines elementaren Mindestmaßes an Sicherheit für diejenigen, die in rechtsgeschäf t- lichen Kontakt mit der Gesellschaft treten und die ein bere chtigtes Interesse daran haben, dass die für die Gesellschaft abgegebenen oder entgegeng e- nommenen Willenserklärungen einer vertretungsberechtigten Person mit Wi r- kung für und gegen die Gesellschaft zugerechnet werden, gehört die Möglic h- keit der zuverlässige n Kenntnisnahme der Person, die als Geschäftsführer di e- nach außen wahrnimmt. Um das vertretungsberechtigte Organ im Rechtsve r- kehr identifizieren zu können, werden der Vor - und Fa milienname nebst G e- burtsdatum und Wohnort im Handelsregister eingetragen, vgl. § 43 Nr. 4b) der Handelsregisterverordnung (HRV) vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), und gem. § 10 HGB zusammen mit dem Gesamteintrag der Gesellschaft der Öffen t- lichkeit bekannt gemacht. 14 15 - 9 - Um die Aktualität des Registers sicherzustellen und damit die Sicherheit des Rechtsverkehrs über die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft auch in der Folgezeit zu gewährleisten, ist die Gesellschaft gem. § 39 Abs. 1 GmbHG dazu verpflichte t, jede Änderung in der Person des Geschäftsführers zum Ha n- delsregister anzumelden (vgl. Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 1; Koppensteiner/Gruber in Rohwedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 39 Rn. 1; Michalski/Terlau, GmbHG , 2. Aufl., § 39 Rn. 1). Da der Identifikation einer Person für Dritte durch die Namensgebung entsche i- dende Bedeutung zukommt, gehört zu den beim Handelsregister anmeldepflic h- tigen Umständen nach allgemeiner Meinung auch die Änderung des Vor - oder Familien namens des Geschäftsführers (Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 29; Oetker in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 39 GmbHG Rn. 4; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 39 Rn. 4; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, § 39 Rn. 5; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 39 Rn. 2; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 39 Rn. 3; Schneider/Schneider in Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 39 Rn. 4). (2) Der mit der Offenlegung verbundene Zweck, die gebotene Sicher heit im Rechtsverkehr zu gewährleisten, erfordert, dass auch die früheren Eintr a- gungen weiterhin aus dem Handelsregister erkennbar bleiben. Sobald es darum geht, Sachverhalte aus der Vergangenheit rechtlich zu bewerten, besteht ein berechtigtes Interesse D ritter, sich über diese früheren Eintragungen zu info r- mieren (vgl. Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 35 zum histor i- schen Registerauszug) . Dieses Bedürfnis kann etwa bei Zweifelsfällen über die Wirksamkeit von in der Vergangenheit geschlossene n Verträgen mit der G e- sellschaft Bedeutung erlangen ; dann dient die Nennung des früheren Namens des Geschäftsführers der zweifelsfreien Klärung der Identität der damals Bete i- 16 17 - 10 - ligten (vgl. Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personeng e- sellschafte n, 60. Lieferung, § 7 Rn. 174c). bb) Das Handelsregister hat die Aufgabe, als technisches Medium für die Verlautbarung dieser für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152). Es ist das Publizitätsmittel, das die offenzulege n- den Informationen zu den zentralen Unternehmensdaten für den Rechtsve r kehr bereit hält und ihm zugänglich macht, sog. Informations - und Publizität s funktion (vgl. Koch in Staub, Groß komm. HGB, 5. Aufl., § 8 Rn. 1; Schaub in Ebe n- roth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 8 Rn. 44; MünchKomm HGB/Krafka, 3. Aufl., § 8 Rn. 3; K. Schmidt, Handelsrecht, Unternehmensrecht I, 6. Aufl., § 13 Rn. 1, 4; Schmidt - Kessel, in Schmidt - Kessel/Leutner /Müther, Handelsregisterrecht, Einleitung Rn. 5, 7). Die einzutragenden Angaben mü s- sen deshalb zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden (vgl. OLG Hamm, NJW - RR 1993, 807, 809; KG, NJW - RR 2000, 1704, 1705; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen /Haas, HGB, 4. Aufl., § 8 Rn. 4; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 1). Als öffentliches Register nimmt das Handelsr e- gister für sich in Anspruch, den darin enthaltenen Eintragungen eine solche B e- deutung und Gewähr beizumessen, dass in gewissem Umfan g materiell - rechtliche Wirkungen an das darin gesetzte Vertrauen anknüpfen, vgl. § 15 HGB. (1) Die Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Lücke n- losigkeit des Handelsregisters, die das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das Handelsregister rechtfertigen, erfordert den Ausschluss von Eingriffen in abg e- schlossene Eintragungen, wie die Beteiligte sie durch die vollständige Entfe r- nung ihrer früheren Vornamen erstrebt. Nur durch einen solchen Ausschluss 18 19 - 11 - wird die erforderliche Widerspruchsfreiheit der Registereintragungen gewäh r- leistet. Diese wird gefährdet, wenn durch einen Eingriff in abgeschlossene Ei n- tragungen deren Inhalt derart verändert wird, dass für ein - und dieselbe laufe n- de Nummer eines Registereintrags der Öffentlichkeit unterschiedlich e Inhalte zugänglich sind, deren Widersprüchlichkeit durch zu unterschiedlichen Zei t- punkten erstellte Ausdrucke Eingang in den Rechtsverkehr findet. So läge der Fall hier, wenn dem Begehren der Beteiligten stattgegeben würde: Ein vor dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck aus dem Handelsregister würde Ja . M . K . als Geschäftsführer der GmbH seit dem 2. Oktober 2009 auswe i- sen, ein nach dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck würde als gesetzl i- che Vertreterin der GmbH ab dem 2. Oktober 2009 J i . M . K . auswe i- sen. (2) Das Registerrecht gewährleistet die erforderliche Widerspruchsfre i- heit des Handelsregisters - unabhängig davon, ob es wie vormals in Papierform oder wie heute in elektronischer Form geführt wird - durch eine Vielzah l von Regelungen: Nach § 12 Satz 1 HRV darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen aus dem Register entfernt werden, entsprechend dem vormaligen Verbot des Radierens und des unleserlich Machens. Abgeschloss e- ne Eintragungen können wegen d er damit eingetretenen Offenlegung der darin enthaltenen Tatsachen bzw. Rechtsverhältnisse nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden. Was einmal publik gemacht wurde, kann insoweit nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mä rz 1988 - II ZB 69/87, BGHZ 104, 61, 63), wie § 383 Abs. 3 FamFG seit dem FGG - Reformgesetz ausdrücklich klarstellt (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 22; MünchKommFamFG/Krafka, 2. Aufl., § 383 Rn. 10; Nedden - Boeger in Schulte - Bunert/Weinre ich, FamFG, 4. Aufl., § 383 Rn. 31). Zwar lässt sich eine dennoch eingelegte Beschwerde in der Regel in eine Anregung auf 20 - 12 - Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens umdeuten (Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 23). Doch auch die Löschung einer Ein tragung gem. §§ 393 ff. FamFG vollzieht sich ihrerseits als Eintragung, die gem. § 14 HRV mit einer laufenden Nummer zu versehen und durch einen Querstrich von der folgenden Eintragung räumlich zu trennen ist, um den Vorgang der L ö- schung als solchen im Reg ister für Dritte nachvollziehbar zu machen. Selbst wenn die ursprüngliche Eintragung unzulässig war, wird diese nicht etwa im Nachhinein aus dem Register (technisch) entfernt; die Löschung erfolgt gem. § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG vielmehr durch Eintragung ei nes Vermerks unter einer neuen laufenden Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung, vgl. §§ 16, 19 HRV (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 395 Rn. 49 mwN). Auch bloße Berichtigungen, insbesondere bei Schreibfehlern, sind als solche im Registe r kenntlich zu machen, § 17 Abs. 1 Satz 2 HRV. c) Das schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs an der Verlässlic h- keit der Eintragungen im Handelsregister einschließlich der Unveränderbarkeit früherer Eintragungen überwiegt das Interesse der Beteiligt en, die sich aus der Rötung ihrer früheren Vornamen - ohnehin nicht zwingend - ergebende Mö g- lichkeit des Rückschlusses eines Einsicht Nehmenden, es handele sich um denselben Geschäftsführer, zu verhindern oder selbst auf eine - ebenfalls nicht sehr wahrsch einliche - Nachfrage im Geschäftsverkehr ihre früheren Vornamen möglicherweise offenbaren zu müssen. aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein aktueller Ausdruck aus dem Registerblatt nur den letzten Stand der Eintragungen enthält, vgl. § 30a Abs. 4 Sa tz 3 HRV, so dass aus ihm die früheren Vornamen der Beteiligten nicht e r- sichtlich werden. Als gelöschter Registereintrag lassen sich die früheren Vo r- namen nur dem chronologischen Ausdruck entnehmen, der alle Eintragungen 21 22 - 13 - des Registerblatts wiedergibt, vgl. § 30a Abs. 4 Satz 2 HRV. Dieser Ausdruck h- licher Hinsicht eine gewisse Hürde gegen die Einsichtnahme durch j edermann besteht. Die kostenfreie Einsicht erhält ein Dritter nur durc h Einsichtnahme in den Räumen des Registergerichts. bb) Mit der Offenlegungspflicht zur Person des Geschäftsführers bewegt sich das nationale deutsche Recht im zentralen Anwendungsbereich der Rich t- linie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 16. September 2009 (folgend: Publizitätsrichtlinie 2009), die ihrerseits schon auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordini e- rung der Schutzbestimmungen zurückgeht, die in den Mitgliedstaaten den G e- sellschaften im Sinn e des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (vgl. Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unte r- nehmens - und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 1 ff.; zur 1. Richtlinie als Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 227 ff.). (1) Bereits letzterer lag die Erwägung zugrunde, dass diejenigen Gesel l- schaften , die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Schutze Dritter nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen, wesentliche Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, zu denen auch die Ve r- tretungsverhältnisse im Rechtsverkeh r gehören, offenzulegen haben, damit sich Dritte darüber unterrichten können. Nach Art. 2 Buchst. d Unterpunkt i) der Pu b- lizitätsrichtlinie 2009 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich die Pflicht zur Offe nlegung mindestens auf die Personalien derjenigen erstreckt, die als gesetzlich vorgesehenes Gesel l- 23 24 - 14 - schaftsorgan befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Nach Art. 2a der Publizitätsrichtlinie 2009 müssen die Mitgliedstaa ten überdies sicherstellen, dass auch jede Änderung an diesen der Offenlegung s- pflicht unterliegenden Angaben in das zuständige Register eingetragen und o f- fengelegt wird. Die Angaben zur Person des Geschäftsführers gehören damit zum Grundstock der europarec htlichen Publizitätsobjekte einer GmbH (vgl. Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens - und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 28). Die Offenlegung im Sinne der europäischen Richtlinien bedeutet zugleich, dass die im Register enthaltenen Inform ationen jedermann zugänglich zu machen sind, ohne ein schutzwürdiges Recht oder Interesse b e- legen zu müssen (vgl. EuGH, NZG 1998, 116, 117; EuGH, NZG 2005, 39, 40). (2) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Normen zur registe r- rechtlichen Offenlegun g der Person des Geschäftsführers einer GmbH, die sich im aufgezeigten Anwendungsbereich europäischer Richtlinien bewegen, übe r- haupt noch an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen werden kö n- nen (vgl. BVerfGE 130, 151 Rn. 105; BVerfGE 121, 1 Rn. 134 f. ; Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 4 mwN). d) Dahingestellt bleiben kann weiter, ob das Beschwerdegericht, anders als es gemeint hat, den Antrag der Beteiligten nicht gemäß § 24 FamFG dahin hätte auslegen müssen, dass er auch den Antrag a uf Anlegung eines neuen Registerblatts in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV en t- hielt (vgl. hierzu Heinemann, FamRB 2014, 341). Selbst wenn man den Antrag so auslegen wollte und die analoge Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf eine n Fall wie den vorliegenden, wie es das Beschwerdegericht erwogen hat, bejahen wollte, würde damit dem Anliegen der Beteiligten nicht genügt (vgl. hierzu Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesel l- 25 26 - 15 - schaften, 60. Lieferung, § 7 Rn. 174c). Auch in diesem Fall wäre durch den g e- mäß § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV erforderlichen Verweis auf das frühere Register b- latt aus dem Handelsregister ersichtlich, dass Geschäftsführer ab dem 2. Oktober 2009 bis zum 20. Dezemb er 2012 Ja . M . K . war (a.A. Heinemann, FamRB 2014, 341). Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 06.01.2014 - HRB XXXX PI - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.04.2014 - 2 W 25/14 -
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