ECLI:DE:BGH:2016:210116BIZB12.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 12/15 vom 21. Januar 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Ba, Art. 19 Abs. 4; ZPO §§ 141, 375 Abs. 1a, §§ 451, 765a a) Im Verfahre n auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nu r aufgrund eines unmittelb a- ren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können. b) Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen e i- ner beim Schuldner bestehenden Gesundheits oder Suizidgefahr auf unb e- stimmte Zeit einges tellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Ve r- ringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berüc k- sichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint. BGH, Beschlu ss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15 - LG Bielefeld AG Herford - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richte rin Dr. Schwonke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 20.000 Gründe: I. Das Amtsgericht hat der Gläubigerin , einer GmbH, mit Beschluss vom 18. Januar 2013 den Zuschlag hinsichtlich des im Wege der Zwangsverstei g e- rung verwerteten Hausanwesens K . 29 in H . erteilt. Zugleich hat es in dem Beschluss den Antrag auf Versagung des Zuschlags gemäß § 765a ZPO zurückgewiesen, de n die am 9. Oktober 1920 gebor e ne Schuldnerin g e- stellt hatte , die seit der Errichtu ng eines Einfamilienhauses auf diesem Anw e- sen im Jahr 1958 dort wohnt . Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte s o- fortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblie ben. Einen von der Schuldnerin am 22. April 2013 gestellten ersten Antrag auf Räumungsschutz gemä ß § 765a Abs. 3 ZPO hat das Amtsgericht mit B e- 1 2 - 3 - schluss vom 16. Mai 2013 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2013 die Zwang s- vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstweilen bis zum 5. Juli 2013 eingestellt. Nachfolgend hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2013 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum 18. August 2013 verlängert und mit Beschluss vom 15. August 2013 die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsb eschluss des Amtsgerichts bis zum 31. Januar 2014 ei n- gestellt. Mit Beschluss vom 29. April 2014 hat das Amtsgericht die Zwangsvol l- streckung aus d em Zuschlagsbeschluss vom 18. Januar 201 3 für die Dauer von weiteren 18 Monaten ab Rechtskraft d ies es Beschlu sses eingestellt. Zugleich hat es der Schuldnerin aufgegeben, an die Gläubigerin eine monatliche Nu t- zungsentschädigung in Höhe von 825 zu leisten, bei deren nicht oder nicht regelmäßiger Zahlung das Verfahren auf Antrag der Gläubigerin fortgesetzt und ein Räumungstermin bestimmt werden sollte. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht diese Entscheidung mit Besch luss vom 30. Juni 2014 dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts nur bis zum 30. November 2014 weiter einstweilen eingestellt blieb. Den vom Betreuer der Schuldnerin mit Schreiben vom 20. Oktober 201 4 gestellten Antrag auf weiteren Räumungsschutz ab dem 1. Dezember 2014 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. November 2014 zurückgewiesen. In der Beschwerdeinstanz hat das Landgericht am 5. Dezember 2014 das Verfahren auf die Kammer übertragen und die Einholung eines schriftlichen Sachverstä n- digengutachtens angeordnet, das die damit beauftragte Fachärztin für Psychia - t rie Dr. M . am 20. Dezember 2014 erstattet hat. Nach persönlicher Anhörung der Schuldnerin durch die Berichterstatterin der Beschwerdek ammer am 13. Januar 2015 hat die Kammer die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlag s- 3 4 - 4 - beschluss des Amtsgerichts vom 18. Januar 2013 auf unbestimmte Zeit eing e- stellt und der Schuldnerin aufgegeben, der Gläubigerin eine monatliche Nu t- zungsentschädigung in Höhe v on 362,85 zu zahlen ( LG Bielefeld, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 23 T 851/14, juris ) . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubig e- rin, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts l iegen die Voraussetzungen für eine weitere Einstellung der Räumungsvollstreckung nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO vor. Dazu hat es ausgeführt: Die zwangsweise Räumung des von der Schuldnerin bewohnten Hauses bedeute auch unter voller Würdigung des Schutzbed ürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten Sitten unvereinbare Hä r- te. Unter diesen Umständen müssten die Rechte und Interessen der Gläubig e- rin als Grundstückseigentümerin aus Art. 14 GG ausnahmsweise gegenüber dem Grundrech t der Schuldnerin auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurüc k- treten. Zwar komme eine Einstellung auf unbestimmte Zeit nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liege aber vor. Bei einer zwangsweisen Räumung des Hauses sei mit h oher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die 94 - jährige Schuldnerin die Zwangsvollstreckungsma ß- nahme nicht überleben werde. Sie leide unter erheblichen Herzerkrankungen sowie Einschränkungen der Nierenfunktionen und mache einen äußerst g e- brechlichen Eindruck. Zudem sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausz u- gehen, dass die Schuldnerin bei einer Zwangsräumung Selbstmord begehen werde. Dies entspreche dem vorliegenden Gutachten und dem persönlichen Eindruck der Berichterstatterin im Anhörungstermin. D ie akute Suizidgefahr im Falle der Zwangsräumung sei durch zumutbare Maßnahmen nicht abzuwe n- den. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Schuldnerin ihre Mittellosi g- 5 6 7 - 5 - keit bewusst herbeigeführt habe. Da die Schuldnerin zur Zahlung der an sich angemessenen und in den vorangegangenen Beschlüssen festgesetzten Nu t- zungsentschädigung derzeit finanziell nicht in der Lage sei, orientiere sich die Festsetzung der aktuell zu zahlenden Nutzungsentschädigung an dem Teilb e- trag zur Grundsicherung, den die Stadt H. an d ie Gläubigerin zahle. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übr i- gen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Der angefoc h- tene Beschluss ist schon deshalb aufzuheben, weil sich das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung unter anderem auf den persönlichen Eindruck gestützt hat, den allein die Berichterstatterin bei der von ihr im Auftrag der Beschwerd e- kammer am 13. Januar 2015 durchgeführ ten Anhörung der Schuldnerin g e- wonnen hat. 1. Die Frage, in welcher Form die von einem mit mehreren Richtern b e- setzten Spruchkörper für erforderlich gehaltene Anhörung einer Partei zu erfo l- gen hat, ist in der Zivilprozessordnung weder für Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung noch für Verfahren mit - wie im Vollstreckungsverfa h- ren - freigestellte r mündliche r Verhandlung ausdrücklich geregelt. Für nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der f reiwillig en Gericht sbarkeit (FamFG) zu betreibende Verfahren ist es anerkannt, dass die Anhörung eines Verfahrensbeteiligten nicht notwendig vor allen Mi t- gliedern des Spruchkörpers erfolgen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 12 bis 15 ; Beschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11, NJW 201 2 , 317 Rn. 31). Entsprechendes gilt nach §§ 375, 451 ZPO für die Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei. Dagegen ist für die Parteianhörung nach § 141 ZPO im Zivilprozess umstritten, ob diese zwingend vor dem Prozessgericht zu erfolgen hat (vgl. RG SeuffArch 64 (1909), 242, 243; OLG Braunschweig, SeuffArch 55 (1900), 461, 462; 8 9 - 6 - Wieczorek/Schütze/Schmid, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 44; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 26; Thom as/Putzo/ Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 141 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 141 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 6) oder vor dem beauftragten oder ersuchten Richter stat t- finden kann (vgl. OLG Köln, MDR 1986, 152; Baumbach/Laut erbach/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 141 Rn. 12). Begründet wird die zwingende Anhörung vor dem Prozessgericht damit, dass sie Teil der mündlichen Verhandlung ist und die Vorschrift des § 141 ZPO keine Anhörung vor dem beauftragten oder ersuchten Richter vor sieht. Die unterschiedliche Handhabung bei der Zeugen und Parte i- vernehmung sowie der Anhörung nach dem Gesetz über das Verfahren in F a- miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine r- seits und der Parteianhörung nach der Zivil prozessordnung andererseits übe r- zeugt allerdings nicht. Die Zeugen und Parteivernehmung dienen der Bewei s- erhebung und damit dem Ziel, den Wahrheitsgehalt von Parteibehauptungen zu ermitteln. Die Parteianhörung nach § 141 ZPO ist dagegen in erster Linie da rauf gerichtet, den Sachverhalt aufzuklären, Lücken und Unklarheiten im Parteivo r- trag zu beheben und den Streitstand festzustellen. Daneben kann in bestim m- ten Prozesskonstellationen eine Parteianhörung zur Wahrung der Chance n- gleichheit einer Partei im Zivi lprozess erforderlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 10). Damit überschneidet sich die Parteivernehmung mit der Parteianhörung, wenn deren Ergebnis im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364; BGH, NJW 2013, 2601 Rn. 11). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Parteianhörung, deren Zweck in der Aufklärung und Vervollständigung des Streitstoffs und der Ermit t- lung des der Ent scheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts besteht, zwi n- gend vor dem erkennenden Gericht erfolgen muss, während die Durchführung der Beweisaufnahme, die zur Ermittlung der Wahrheit oder Unwahrheit von Prozessbehauptungen erforderlich ist, einem beauftragt en oder ersuchten Ric h- - 7 - ter übertragen werden kann. Die Frage, ob die Parteianhörung in einem Verfa h- ren mit notwendiger mündlicher Verhandlung vor dem Prozessgericht erfolgen muss, braucht vorliegend allerdings nicht abschließend entschieden zu werden. Für d as Verfahren nach § 765a ZPO ist eine mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht fakultativ. Jedenfalls in einem solchen Fall braucht die Pa r- teianhörung nicht zwingend vor dem erkennenden Gericht zu erfolgen, sondern kann einem beauftragten oder ersuc hten Richter übertragen werden. Die Anhörung durch einen von dem Spruchkörper beauftragten Richter setzt allerdings in entsprechender Anwendung von § 375 Abs. 1a, § 451 ZPO voraus, dass diese Verfahrensweise zur Vereinfachung der Verhandlung zweckmäßig erscheint und außerdem von vornherein anzunehmen ist, dass das Ergebnis der Anhörung auch ohne unmittelbaren Eindruck von deren Ve r- lauf sachgemäß gewürdigt werden kann (vgl. BGH, NVwZ 2010, 1318 Rn. 13). Dementsprechend darf das Ergebnis der Anhörung durch den beauftragten Richter nicht verwertet werden, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks von der Parteianhörung zuverlässig beurteilt werden können. 2. Nach diesen Maßstäben hat die vom Be schwerde gericht g etroffene Entscheidung weder mit der von diesem gegebenen Begründung noch im Übr i- gen mit anderer Begründung Bestand und ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 3 und 4 Satz 1 ZPO). a) D ie angefochtene Entscheidung beruht nach den vom Beschwerdeg e- richt getrof fenen Feststellungen maßgeblich darauf , dass die Berichterstatterin sich bei der von ihr am 13. Januar 2015 im Auftrag der Kammer durchgeführten Anhörung der Schuldnerin von deren äußerst eingeschränktem Allgemeinz u- stand hat überzeugen können und deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit d a- von auszugehen ist, die Schuldnerin werde die besondere Belastungssituation 10 11 12 - 8 - einer Zwangsräumung nicht überleben. Nach den mehrfachen sachverständ i- gen Begutachtungen im Laufe der letzten beiden Jahre sei auch keinesfalls a n- zun ehm en, dass sich der gesundheitliche Zustand der Schuldnerin verbessern könnte. b) Das Beschwerdegericht hat des W eiter e n festgestellt, dass sich die Berichterstatterin bei der Anhörung der Schuldnerin am 13. Januar 2015 einen Eindruck davon hat verscha ffen können, in welchem Ausmaß die Schuldnerin auf den Verbleib in ihrem Elternhaus sowie darauf fixiert war, ihr vermeintlich angetanes und geschehenes Unrecht durch angebliche Betrügereien von Rechtsanwälten und Steuerberatern aufzuklären und gerichtlich ahnden zu la s- sen. Es hat hierin zum einen eine Bestätigung der Angaben der drei in den ve r- schiedenen Verfahren tätig en Sachverständigen gesehen, nach denen die von der Schuldnerin wiederholt geäußerten Suizidankündigungen durchaus ernst zu nehmen seien un d im Falle einer Zwangsräumung mit großer Wahrscheinlic h- keit davon auszugehen sei , dass die Schuldnerin einen Suizid erfolgreich au s- führen würde. Zum anderen hat es an diesen von der Berichterstatterin bei der Anhörung der Schuldnerin gewonnenen Eindruck a nschließend festgestellt, dass die bestehende akute Suizidgefahr nicht auf eine r die freie Willensb e- stimmung beeinflussenden oder ausschließenden psychischen Erkrankung der Schuldnerin beruht und dass deshalb eine Einflussnahme gegen deren erklä r- ten Willen etwa durch eine betreuungsrechtliche Unterbringung mit Zwangsb e- handlung oder nach dem nordrhein - westfälischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten nicht in Betracht kommt und entsprechende Maßnahmen nach den Angaben der Sachv erständigen die Su i- zidgefahr allenfalls zeitlich verlagerten. c) Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Entsche i- dung des Beschwerdegerichts maßgeblich auch auf dem persönlichen Eindruck 13 14 - 9 - der Berichterstatterin beruht, den diese bei der Anh örung von der Schuldnerin und ihren persönlichen Lebensumständen gewonnen hat. IV. Im Hinblick darauf, dass das Beschwerdegericht sich keinen persönl i- chen Eindruck von der Schuldnerin verschafft hat, ist die Sache nicht gemäß § 5 77 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif . Sie ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht z u- rückzuverweisen . V. Dieses wird bei seiner neuen Entscheidung insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben : 1. Is t mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Unte r- sagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abw ägung der Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grun d- rechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundre cht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen b e- steht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kan n. Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 I ZB 34/09, WuM 2010, 250 Rn. 8). Eine Ei n- stellung der Zwangsvoll streckung auf unbestimmte Zeit in derartigen Fällen ist 15 16 17 - 10 - auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2014 2 BvR 2455/12, NJWRR 2014, 583 Rn. 11; Kammerb e- schluss vom 29. Juli 2014 2 BvR 1400/14, NJWRR 2014, 1290 Rn. 11; Ka m- merbeschluss vom 6. August 2014 2 BvR 1340/14, WM 2014, 1726, 1727; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 24 bis 27). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht schon dann gegeben, wenn die Vorau s- setzungen für eine befris tete Einstellung vorliegen und die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands gering sind. Vielmehr muss die Prognose ergeben, dass eine Verringerung der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staat licher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Feststellungen des Ber u- fungsgerichts eine dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht rech t- fertigen. Nach den im Streitfall gegebenen Umstände n kommt in Betracht, dass die Schuldnerin sich zukünftig in einem Zustand befinden wird, der eine solche Selbsttötung ausschließt. Nach dem von der Sachverständigen Dr. M . im Beschwerdeverfahren erstatteten Gutachten ist nicht auszuschließen , dass die G efahr eines Selbstmords der Schuldnerin in Zukunft abn ehmen wird , weil sie so pflegebedürftig wird, dass sie nicht mehr selbstbestimmt leben kann . 2. Sollte das Beschwerdegericht im wiedereröffneten Beschwerdeverfa h- ren erneut zu dem Ergebnis gelangen, d ass eine akute, anders nicht abwen d- bare Suizidgefahr bei der Schuldnerin besteht, ist die Zwangsvollstreckung ei n- zustellen. Bei der Beurteilung der Frage, für welchen Zeitraum dies zu gesch e- hen hat, wird das Beschwerdegericht den Umstand zu berücksichtigen haben, dass die Gläubigerin das Hausgrundstück weit unter Verkehrswert ersteigert hat und die zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung 93 - jährige Schuldnerin seit 18 19 20 - 11 - mehr als 50 Jahren in dem Haus wohnt. Das Beschwerdegericht wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen haben, ob der Gläubigerin das Alter der Schuldnerin und der Zeitraum, den sie in d em Haus wohnt, aus dem Zwangs - versteigerungsverfahren bekannt waren und sie von vornherein mit erheblichen Risiken bei einer Zwangsräumung rechnen musste. Zugunsten der Gläubigerin ist zu berücksichtigen, wenn sie durch die Dauer des Räumungsverfahrens und die unter dem Verkehrswert liegende Nutzungsentschädigung in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Dabei wird das Beschwerdegericht allerdings zu beachten haben, dass finanzielle Schwierigkeiten der Gläubigerin dann nicht ins Gewicht fallen, wenn sie b eim Erwerb der Immobilie aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten ein hohes Geschäftsrisiko eingegangen ist. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Herford, Entscheidung vom 07.11.2014 - 7b M 778/13 - LG Bielefeld, Entscheidung v om 30.01.2015 - 23 T 851/14 -
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