ECLI:DE:BGH:2018:260618BIIZB12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/16 vom 2 6 . Juni 2018 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a EGGmbHG § 8 Die wegen einer Veränderung im Sinne von § 8 EGGmbHG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG aF einzureichende Gesellschafterliste hat den Anfo r- derungen des § 40 Abs. 1 GmbHG in der Fassung vom 23. Juni 2017 zu g e- nügen, wenn sie vor dem 26. Juni 2017 dem Handelsregister zwar vorgelegt, dort aber noch nicht aufgenommen wurde. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 - II ZB 12/16 - OLG Hamm AG Siegen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. D rescher, die Richter Wöstmann und Sunder , die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 g e- gen den Beschluss des 27. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Einer ihrer Gesellschafter übertrug die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile durch notarielle n Vertrag an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Be zeichnung " V . E . " Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. D a- raufhin erstellte der Beteiligte zu 2 als beurkundender Notar eine geänderte Gesellschafterlist e, in der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Angabe ihrer Gesellschafter aufgeführt wir d, und reichte die Liste am 23. Dezember 2015 zum Handelsregister ein. 1 - 3 - Das Registergericht hat die Aufnahme der Gesellschafterliste in den R e- gisterordner mit der Begründung abgelehnt, die Angabe der neuen Gesellscha f- terin sei unvollständig, da bei Aufnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in die Gesellschafterliste auch deren Gesellschafter aufzuführen seien. Die B e- schwerde der Beteiligten ist zurückgewie sen worden. Hiergegen wenden sie sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht (OLG Hamm, ZIP 2016, 2021) hat zur Begrü n- dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die in der Literatur umstrittene und höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob eine an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (künftig: GmbH) beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) unter Angabe ihrer Gesellschafter in die Gesellschafterliste einzutragen ist , sei dahin zu beantwo r- ten, dass die Angabe der Gesellschafter notwendig sei. Das Registergericht sei insoweit zur Überprüfung befugt, da es die Entgegennahme der Gesellschafte r- liste verweigern könne, wenn sie d en formalen Anforderungen des § 40 GmbHG (in der bis zum 25. Juni 2017 geltenden Fassung) nicht genüge. Der Wortlaut von § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG aF sehe zwar nicht vor, dass bei der Beteiligung einer GbR an einer GmbH auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH aufzunehmen seien. Die rechtliche Notwendigkeit dieser Angabe, an der ein erhebliches praktisches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe, folge aber aus einer analogen Anwendung des § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB, der ausdrücklich vorschreibe, dass im Falle der Beteiligung 2 3 4 5 - 4 - ein er GbR an einer Kommanditgesellschaft auch die Gesellschafter der GbR zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke liege vor. Im Ergebnis sei nicht anz u- nehmen, dass der Gesetzgeber be i Verabschiedung des Gesetzes zur Mode r- nisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) und des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchve r- fahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch - , register - und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) sich bewusst dagegen entschieden habe, bei der Aufnahme einer GbR in die Gesellschafte r- liste einer GmbH auch die Ang abe der Gesellschafter der GbR zu verlangen. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist g e- mäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsb e- schwerdebefugnis des b eteiligten Notars ergibt sich daraus, dass seine B e- schwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 5). Der Notar war ferner dazu befugt, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts auch im eigenen Namen einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 8). 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Die Beteiligten kö n- nen die Aufnahme der eingereichten Ges ellschafterliste in den Registerordner 6 7 8 - 5 - nicht verlangen, weil die Liste keine Angaben zu den Gesellschaftern der GbR enthält, die neue Gesellschafterin der Beteiligten zu 1 geworden ist. a) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, darf das Reg i s- tergericht, das keine inhaltliche Prüfpflicht hat, jedenfalls prüfen, ob die Gesel l- schafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht , und darf bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 10; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13, BGHZ 199, 270 Rn. 7 f.; Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZB 17/14, ZIP 2015, 732 Rn. 7). Diese formale Prüfung s- befugnis umfasst insbesondere auch die Überprüfung der Vollständigk eit der nach § 40 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Angaben. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde auch nichts. b) Die eingereichte Gesellschafterliste entspricht den formalen Anford e- rungen nach § 40 Abs. 1 GmbHG nicht. Bei d er neuen Gesellschafterin, der " V . E . " Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, sind auch deren Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. § 40 Abs. 1 GmbHG ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Art. 14 des Ges etzes zur Umsetzung der Vierten EU - Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU - Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zen t- ralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 2017, 1822, 1863 f.) mit Wirkung ab dem 26. Juni 2017 geändert worden. G e- mäß § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sind jetzt bei nicht in ein Register eingetrag e- nen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfa s- 9 10 11 - 6 - senden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort in die Gesellschaft erliste aufzunehmen. Die Neuregelung, deren Anforderungen die von den Beteiligten eing e- reichte Gesellschafterliste nicht genügt, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerd e- verfahren anzuwenden. aa) Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsverletzung ist gr undsät z- lich das im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gelte n- de Recht. Das Rechtsbeschwerdegericht hat daher auch ein nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung in Kraft getretenes Gesetz zu berücksichtigen, sofern es nach seinem ze itlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BGH, Beschluss vom 17. Februar 1993 XII ZB 134/92, BGHZ 121, 305, 31 7; Bumiller in Bumiller/ Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 72 Rn. 6; Unger/Roßmann in Schulte - Bunert/Weinreich, FamFG, 5 . Aufl., § 72 Rn. 7; Müther in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 72 Rn. 6). bb) Die Änderung des § 40 Abs. 1 GmbHG erfasst das hier im Streit st e- hende Rechtsverhältnis. Die Anwendbarkeit der Neuregelung richtet sich nach der hierzu erga n- genen Ü bergangsvorschrift in § 8 EGGmbHG. Danach finden § 8 Abs. 1 Nr. 3 und § 40 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GmbHG in der seit dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die am 26. Juni 2017 in das Handelsregister eingetragen sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Anforderungen an den Inhalt der Liste der Gesellschafter erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 12 13 14 15 - 7 - GmbHG in der vor dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung eine Liste einz u- reichen ist. (1) Aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift ergibt sich nicht zweifel s- frei, ob hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts für die Anw endbarkeit der Neuregelung bei " Altgesellschaften " auf die eine Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafter liste auslösende Veränderung, auf die Entstehung der Pflicht zur (unverzüglichen) Einreichung der Liste, auf die tatsächliche Einreichung der Liste oder aber auf die Aufnahme der Liste in den Registerordner abzustellen ist. In dem Gesetzentwurf der Bun desregierung heißt es zwar, worauf die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf Görner (in Rowedder/Schmidt - Inkrafttretens am 26. Juni 2017 erstmals erstellte Listen der Gesellschaf ter ge l- ten die Anforderungen an deren Ausgestaltung in der ab dem 26. Juni 2017 - Drucks. 18/11555, S. 175). Daraus ergibt sich aber keine trennscharfe Klarstellung des für die Anwendbarkeit der Neuregelung maßgebenden Zeitpunkts, in dem Sinne, dass es auf den Vorgang der Erste l- lung der Liste ankäme. Dies folgt schon daraus, dass sich der zitierte Satz auf erstmals erstellte Listen und damit auf neu errichtete Gesellschaften bezieht. Dies e Gesellschaften unterliegen aber nach dem insow eit klaren Gesetzeswor t- laut uneingeschränkt den neuen Anforderungen an die Gesellschafterliste, wenn sie nach dem 26. Juni 2017 in das Handelsregister eingetragen w o rden sind , mag auch die Gesellschafterliste früher erstellt worden sein. D enn d ie Übergangs regelung gilt ausdrücklich nur fü r Gesellschaften, die am 26. Jun i 2017 bereits in das Handelsregister eingetragen sind. 16 17 - 8 - (2) Nach dem Sinn und Zweck der Übergangsv orschrift ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Liste in den Registerordner aufgenommen wird. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird zur Begründung der vorg e- einer Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG die Liste der Gesellscha f- ter an die neuen Anforder ungen anzupassen sei. Eine solche Anpassung sei auch dann erforderlich, wenn eine sonstige Veränderung eingetreten sei, die e- sgesamt an die Anforderu n- gen des neuen § 40 Abs. 1 GmbHG angepasst werden. Eine Pflicht zur Änd e- rung bestehender Listen, ohne dass eine Ver änderung im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG eingetreten wäre, bestehe nicht (BT - Drucks. 18/11555, S. 175). Demnach wa ren im Wesentlichen Praktikabilitätserwägungen da für maßgebend, nicht sämtliche " Altlisten " den Anf orderungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nF zu unterwerfen, sondern eine Anpass ung an die neue Rechtslage nur " bei Gelegenheit " einer Veränderung zu verlangen , die ohnehin die Erstellung und Einreichung einer neuen Liste erforderlich macht. Der damit angesprochene Vorgang, der die Gelegenheit zur Anpassung an die neue Rechtslage bietet, ist erst mit der Aufnahme der neuen Liste in den Registe r- ordner abgeschloss en. Die an eine Gesellschafterliste anknüpfenden Recht s- wirkungen sind im Wesentlichen davon abhängig, dass die Liste im Handelsr e- gister aufgenommen wurde (vgl. § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Vor einer Aufnahme der Liste in den Registerordner ist zud em eine Änderung oder Ergänzung der Liste regelmäßig mit überschaubarem Aufwand möglich. Es w ä- re ferner nicht verständlich, wenn eine vom Registergericht aus anderen Grü n- den ohnehin als ergänzungsbedürftig beanstandete Gesellschafterliste den A n- 18 19 20 - 9 - forderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nF nicht genügen müsste, weil die Liste schon vor dem 26. Juni 2017 einzureichen war bzw. eingereicht wu r- de. (3) Im Übrigen spricht die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 40 Abs. 1 GmbHG dafür, die in der Übergang svorschrift aus Gründen der Praktikabilität vorgenommene Einschränkung der Anpassungspflicht eng ausz u- legen. Zu der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG führt der Gesetzentwurf der Bundesregierung aus, die Vorschrift stehe im Zeichen der Verstärkung der Transp arenz der Gesellschafterliste, was vor allem aus Gründen der Geldw ä- scheprävention wichtig sei (BT - Drucks. 18/11555, S. 173). Dies entspricht den Zielen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zw e- cke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ABl. EU L 141 S. 73), deren Umsetzung das Änderungsgesetz vom 23. Juni 2017 dient. Nach Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass di e in i h- rem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eige n- tümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einh o- len und aufbewahren müs sen. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht zu vereinb a- ren, die Verpflichtung zur Erhebung grundsätzlich für notwendig gehaltener A n- gaben ohne triftig en Grund einzuschränken. c) Nach alldem kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht mehr darauf an, ob bereits nach § 40 Abs. 1 GmbHG aF die Notwendigkeit b e- stand, in die Gesellschafterliste einer GmbH, der eine (namensführende) GbR als Gesellschafterin angehört, auch die Gese llschafter der GbR aufzunehmen (dafür mit beachtenswerten Gründen: Scheuch , GmbHR 2014, 568, 574 ; 21 22 - 10 - Wachter, GmbHR 2016, 1090, 1091; MünchKommGmbH G /Herrler, 2. Aufl., § 8 Rn. 22; Schäfer in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 8 GmbHG Rn. 5; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 8 Rn. 4; ders., GmbHR 2012, 1, 2; Scholz/Se ibt, GmbHG, 12. Aufl., § 40 Rn. 17; Ulmer/Casper in Ulmer/ Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; MHLS /Terlau , GmbHG, 3. Aufl., § 40 Rn. 8; Schmidt - Leithoff in Rowedder/Schmidt - Leithoff, Gm b HG, 6. Aufl., § 8 Rn. 6; Fastrich in Baumbach/ Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 8 Rn. 7; Wicke , GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 8 Rn. 4; Winter in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl., § 40 Rn. 8; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., Rn. 1101; Lautner, - 11 - DNotZ 2011, 643, 650; a . A . Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 40 Rn. 10; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 40 Rn. 9; Heck schen/ Glombik, GmbHR 2013, 1009, 1016; Link, RNotZ 2009, 193, 203). Drescher Wöstmann Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 27.01.2016 - HRB 331 1 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.2016 - I - 27 W 27/16 -
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