ECLI:DE:BGH:2019:070519BIIZB12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 12/16 vom 7. Mai 20 19 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 40 Abs. 1, 2; GNotKG - KV Nr. 19123 Im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, die die Aufnahme einer Gesellschafterlis- te in den Registerordner zum Gegenstand hat, fällt die Gerichtsgebühr nach Nr. 19123 KV GNotKG an. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - II ZB 12/16 - OLG Hamm AG Siegen - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2019 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , die Richter Sunder und Dr. Bernau, die Richter B. Grüneberg und den Richter Dr. von Selle beschlossen: Auf die Erinner ung der Beteiligten zu 1 wird der Kostenan- satz gemäß Kostenrechnung vom 8. August 2019 (Kassen- zeichen: 780018135081) aufgehoben, soweit er 150 übersteigt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten haben sich dageg en gewandt, dass das Registergericht die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner abgelehnt hat, weil die Liste unvollständig sei. Das Beschwerdegericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2018 die R echtsbe- schwerde der Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Kostenbeamtin hat mit Kostenrechnung vom 8. August 201 8 für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beteiligte zu 1 eine 1 2 - 3 - 4,0 Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG aus ein em Geschäftswert von 5.000 in Höhe von 584 die Beteiligte zu 1 mit ihrer Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. II. Die nach § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 GNotKG zulässige Erinne- rung gegen den Kostenansatz, über die nach der Übertragung durch den Ein- zelrichter der Senat zu entscheiden hat (§ 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG), ist teil- weise begründet. 1. Ohne Erfolg bleibt der gegen den Kostenansatz insgesamt gerichtete Einwand, die Beteiligte zu 1 habe sich an dem Verfahren in Wahrheit nicht be- teiligt und für die auch in ihrem Namen eingelegte Rechtsbeschwerde kein Mandat erteilt. Dem steht bereits die in dem Beschluss des Senats vom 26. Juni 2018 getroffene Kostengrundentscheidung entge gen, nach der die Beteiligten zu 1 und 2 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen haben. Einwen- dungen gegen die Kostenentscheidung können nicht Gegenstand des Erinne- rungsverfahrens sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Ve rletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2014 II ZR 125/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 4. September 2017 II ZR 59/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Dezember 2017 I I ZB 25/16, juris Rn. 10, jew. mwN). 3 4 5 - 4 - 2. Die in der Kostenrechnung angesetzte Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG ist aber nicht zu erheben. Stattdessen ist lediglich eine Gebühr nach a) Die Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG fällt an für das Rechtsbe- schwerdeverfahren im Allgemeinen in den Verfahren, die in Teil 1, Hauptab- schnitt 3, Abschnitte 4 und 5 KV GNotKG genannt sind. Zu diesen Verfahren zählen nach der Vorbemerkung 1.3.5 des Abschnitts 5 auch Verfahren vor dem Registergericht. Von dieser Zuordnung ausgenommen sind aber gemäß der Vorbemerkung 1.3 Abs. 1 Nr. 1 des übergeordneten Hauptabschnitts 3 Regis- tersachen, in denen die Gebühren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden. Um eine unter diese Ausnahme fallende Registersache handelt es sich im vorliegenden Verfahren, das die Einreichung einer Gesellschafterliste betrifft. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GNotKG werden Gebühren für unter anderem Ein- tragungen in das Handelsregister , die Zurückweisung von Anmeldungen zum Handelsregister und die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GNotKG) nur aufgrund der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) erhob en. Zu den nach Maßgabe von § 40 GmbHG zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen gehört die Liste der Gesellschafter. Dementsprechend sieht die Handelsregistergebührenverordnung für die Entgegennahme der Gesellschaf- terliste in Nr. 5002 des Gebührenver zeichnisses einen Gebührenbetrag von 30 für die Prüfung und Aufbewahrung der Gesellschafterliste abgegolten. 6 7 8 - 5 - Anstelle des danach nicht anwendbaren Hauptabschnitts 3 ist Hauptab- schnitt 9 des Kostenverzeichnisses (Teil 1) z um GNotKG einschlägig, der unter anderem die in den voranstehenden Hauptabschnitten nicht erfassten " Rechts- mittel im Übrigen " betrifft und deren gerichtliche Gebühren in Abschnitt 1 regelt. Im Streitfall findet die zu diesem Abschnitt gehörende Nr. 19123 K V GNotKG Anwendung (im Ergebnis ebenso für die das Beschwerdeverfahren betreffende Parallelbestimmung Nr. 19112 KV GNotKG: OLG Köln, Beschluss vom 21. Juli 2014 2 WX 191/14, juris Rn. 16). Nr. 19123 KV GNotKG erfasst nach der Beschreibung des Gebühren tat- bestandes Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung zu erheben sind, wenn die Rechtsbe- schwerde verworfen oder zurückgewie sen wird. Dieser Tatbestand ist hier er- füllt. Denn die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Be- schwerdegerichts bezog sich auf die von den Beteiligten erstrebte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner nach Entgegennahme dies er Liste durch das Registergericht. Die im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren angefallene Gebühr In der Gebührenspalte zu Nr. 19123 KV GNotKG ist die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren mit " 5,0 der Gebühr für die Eintragung n ach der HRegGebV " ausgewiesen. Eine Eintragung in das Handelsregister findet bei Einreichung der Gesellschafterliste allerdings nicht statt. Die zum Handelsregis- ter einzureichende Gesellschafterliste wird vielmehr, sofern das Registergericht keine durchgre ifenden Beanstandungen erhebt, in den Registerordner aufge- 9 10 11 12 - 6 - nommen. Die Einreichung der Gesellschafterliste ist mithin nicht auf ihre Eintra- gung in das Handelsregister, sondern auf ihre Aufnahme in den Registerordner gerichtet. Dies hindert die Anwendung von Nr. 19123 KV GNotKG indessen nicht. Denn die Beschreibung des Gebührentatbestandes erfasst mit ihrer Bezug- nahme auf nach der Handelsregistergebührenverordnung gebührenpflichtige Tätigkeiten des Registergerichts zwar überwiegend, aber eben nicht aus- schl ießlich Eintragungen in das Handelsregister. Um eine nach der Handelsre- gistergebührenverordnung gebührenpflichtige Tätigkeit handelt es sich auch bei der Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung einzureichender Unterlagen. Hiervon ausgehend ist die Angabe der Gebührenhöhe zu Nr. 19123 KV GNotKG, die nur den Hauptanwendungsfall der Eintragung ausdrücklich be- nennt, verallgemeinernd auf den jeweils einschlägigen Grundgebührentatbe- stand der Handelsregistergebührenverordnung zu beziehen. Hierin liegt keine grundsätzlich unzulässige (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. März 2007 II ZR 19/05, NJW - RR 2007, 1148) analoge Anwendung eines Gebührentat- bestandes, da der Anwendungsfall als solc her von der Beschreibung des Ge- bührentatbestandes erfasst wird. Der zur Bestimmung der Gebührenhöhe heranzuziehende Grundgebüh- rentatbestand nach der Handelsregistergebührenverordnung ist bei einem Streit über die Aufnahme einer Gesellschafterliste in de n Registerordner die Entge- gennahme der Gesellschafterliste. Hierfür beträgt die Gebühr 30 GebV HRegGebV). Für das diesbezügliche Rechtsbeschwerdeverfahren fällt eine Gebühr in Höhe des Fünffachen an, also in Höhe von 150 Gebühr nach Nr. 19123 KV GNotKG zu erheben ist, kommt es auf den in 13 14 - 7 - Nr. 19128 KV GNotKG geregelte n Auffangtatbestand, der eine Gebühr in Höhe 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 81 Abs. 8 GNotKG). Drescher Sunder Berna u B. Grüneberg v. Selle Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 27.01.2016 - HRB 3311 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.2016 - I - 27 W 27/16 - BGH, Entscheidung vom 26.06.2018 II ZB 12/16 15
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