ECLI:DE:BGH:2017:111017BIZB12.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 12/17 vom 11. Oktober 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1035 Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien sind grundsätzl ich vom Schied s- richteramt ausgeschlossen. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 12/17 - OLG Frankfurt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaff ert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main 26. Zivilsenat vom 2. Februar 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegenst andswert: 40.000 Gründe: I. Die Parteien schlossen am 22. Februar 2011 einen Rahmenvertrag über Neubau und Betrieb von Kliniken in Bad H . und U . . In § 17 Nr. 2 des Vertrags trafen die Parteien folgende Regelungen: Die Vertragspart eien bilden einen fünfköpfigen Vertragsbeirat. Der Vertragsbe i- rat wird von dem Auftraggeber [der Antragsgegnerin] und dem Auftragnehmer [der Antragstellerin] mit jeweils zwei Vertretern besetzt. Die Vertragsparteien entsenden jeweils ihren Geschäftsführer und ihren Technischen bzw. Objektle i- ter in den Vertragsbeirat. Der Auftragnehmer kann anstelle seines Technischen bzw. Objektleiters auch einen entsprechenden Mitarbeiter eines Nachunte r- nehmers entsenden. Ein fünftes Beiratsmitglied und zugleich Vorsitzend er des Vertragsbeirats wird von den entsandten Mitgliedern des Vertragsbeirats ei n- vernehmlich bestimmt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt nach § Nach § 17 Nr. 3 des Vertrags können die Vertragsparteien dem Ve r- tragsbeirat einen Streitgegenstand oder eine Fragestellung vortragen. Gela n- gen s ie mit dem Vertragsbeirat binnen einer Frist von zwei Wochen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, hat der Vertragsbeirat nach § 17 Nr. 4 des Ve r- 1 2 - 3 - trags den Streit zu entscheiden. Nach § 1 7 Nr . 6 des Vertrags wird die En t- scheidung des Vertragsbeirats endgültig bindend, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Verkündung eine der Vertragsparteien den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet. Die Parteien bestellten einver nehmlich den Vizepräsidenten des Obe r- landesgerichts a.D. B. zum Vorsitzenden des Vertragsbeirats . U nter Einbezi e- hung der Nachunternehmerin der Antrags teller in schlossen sie mit dem durch den Vorsitzenden vertretenen Vertragsbeirat am 15. Dezember 2011 eine n e r- gänzenden Vertrag zur Tätigkeit des Vertragsbeirats, der unter anderem fo l- gende Regelungen enthält: 3. Vertragsbeirat entscheidet als Schiedsgericht Zu § 17 Ziffer 4 des PPP - Rahmenvertrags §§ 1025 ff. ZPO zu entscheiden. 8. Beratung/Unterschriften Schiedsspruch 17 Ziffer 5 - Rahmenvertrag von a l- len fünf Beiratsmitgliedern (mit Mehrheit) beschlossen. Die nachfolgende schriftliche Begründung des Spruchs wird vom Vorsitzenden gefertigt und (angesichts des sehr engen Zeitrahmens) nur von ihm unterschrieben und sodann den Parteien, soweit durch Rechtsanwälte vertreten, diesen, im Übrigen den benannten Zustellungsbevollmächtigten (per Empfangsb e- kenntnis EB) zuge stellt. Durch als "Teil - Schiedsurteil" bezeichnete Entscheidung vom 3. Februar 2016 verurteilte der Vertragsbeirat die Antrags gegn erin zur Zahlung von 140.523,89 g- stellerin. Bei der Entscheidung wirkten neben dem Vorsitzenden die Beisitzer Dr. H . , Br . , E . und S . mit. Dr. H . ist Mitgeschäftsführerin der Antragsgegnerin ; neben ihr war seit Juli 2014 Frau D . als weitere Geschäftsführerin bestellt . Der 3 4 - 4 - Beisitzer E . , ist einer der beiden Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Antragstellerin und der Beisitzer S . Geschäftsführer einer Nachunternehm e- rin der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin griff die Entscheidung des Vertragsbeirats vom 3. Februar 2016 mit Klageerweiterung vom 2. März 2016 in einem von ihr w e- gen früherer Entscheidungen des Vertragsbeirats vor dem Landgericht Fran k- furt am Main geführten Rechtsstreit hinsich tlich zweier Positionen in Höhe von insgesamt 8.267,11 d en Kostenvorschuss zunächst nicht eingezahlt hatte, wurde der klageerweiternde Schriftsatz der A n- tragstellerin am 18. April 2016 zugestellt. Durch als "Schiedsspruc h" bezeichnete Entscheidung des Vertragsbe i- rats vom 18. Mai 2016 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, Anwaltskosten der Antragstellerin in Höhe von 35.427,50 in eine m durch Schiedsspruch vom 23. Juli 2015 abgeschlossenen Hauptsacheverfahren vor dem Vertragsbe i- rat zu zahlen . Diese Entscheidung erging aufgrund einer Beratung des Vorsi t- zenden des Vertragsbeirats mit den Beisitzern S . und E . am 18. Mai 2016 ohne Mitwirkung der Beisitzerinnen Dr. H . und D . , die zu dem zuvor von allen Beisi t- zern dem Vorsit zenden bestätigten Beratungstermin nicht erschienen waren. Die Antragsgegnerin wandte sich mit Klageschrift vom 21. Juni 2016 vor dem Landgericht Frankfurt am Main g egen die Entscheidung des Vertragsbe i- rats vom 18. Mai 2016 . Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbar - erklärung des Teil - Schiedsurteils vom 3. Februar 2016 und des "Schied s- spruchs" vom 18. Mai 2016. Die Antragstellerin macht geltend, die Schied s- sprüche seien endgültig bindend geworden, weil die Antragsgegneri n jeweils die Klagefrist von vier Wochen ab Verkündung der Entscheidung des Vertrag s- beirats versäumt habe. 5 6 7 8 - 5 - Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antra g- stel lerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei den Entscheidungen des Vertragsbeirats handele es sich nicht um in einem schiedsrichterlichen Ve r- fahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassene Schie dssprüche, d ie nach § 10 62 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnten. Dazu hat es ausgeführt: Der Vertragsbeirat sei wegen seiner personellen Zusammensetzung bei Erlass der Entscheidungen nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO tätig geworden. Als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit gelte auch im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten dürfe. Danach könne weder eine Partei selbst noch ihr gesetzlicher Vertreter Sc hiedsrichter sein; bei juristischen Personen seien die Mitglieder ihrer Vertretungsorgane vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen. E i- ne Ausnahme da von sei lediglich für den Fall einer nach Entsteh ung eines ko n- kreten Streitfalls geschlossenen Schiedsvereinbaru ng für ein Mitglied eines mehrköpfigen Vertretungsorgans zugelassen worden, das zur Partei des Schiedsverfahrens "nur lose Verbindung" gehabt habe. Die notwendige Unpa r- teilichkeit bei den Entscheidungen des Vertragsbeirats sei schon deshalb nicht gewährlei stet, weil ihm die jeweiligen Mitgeschäftsführer der streitbeteiligten Parteien Dr. H . und E . angehörten . Innerhalb eines mehrköpfigen Gremiums schließe bereits die Stellung eines Mitglieds als organschaftlicher Vertreter e i- ner Partei die für eine schiedsr ichterliche Entscheidung notwen d ige Unparte i- lichkeit aus. Darüber hinaus sei en bei der Entscheidung vom 18. Mai 2016 be i- de für die Antragsgegnerin bestellten Geschäftsführerinnen Mitglieder des Ve r- tragsbeirat s gewesen . Die fehlende Unparteilichkeit der Mit glieder des Ve r- tragsbeirats könne nicht dadurch kompensiert werden, dass sich jeweils zwei 9 10 11 - 6 - M itglieder als Interessenvertreter der Parteien gleichgewichtig gegenüber stü n- den und der von den Parteien einvernehmlich bestimmte Vorsitzende eine u n- parteiliche Ste llung inneha b e. D as aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verbot des Richtens in eigener Sache stehe nicht zur Disposition der Parteien . Die Möglichkeit, die Entscheidungen des Vertragsbeirats innerhalb bestimmter Frist vor den ordentlichen Gerichten an zufechten, sei für den rechtlichen Ch a- rakter der vom Vertragsbeirat getroffenen Entscheidungen unerheblich und könne den Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache nicht in Frage stellen. I II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterl i- chen Unabhängigkeit zwar auc h im Schiedsverfahren. Jedoch liege nicht zwangsläufig in jedem Fall, in dem die Parteien einen organschaftlichen Vertr e- ter zum Mitglied eines mehrköpfigen Schiedsgerichts bestimmten, ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vor. Vielmehr sei eine Beurteilung de s Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände erforderlich. Danach b e- stünden keine Bedenken gegen ein aus mehreren Personen gebildetes Schiedsgericht, bei dem die Beziehungen einzelner Schiedsrichter zu den Pa r- teien im Ergebnis gle ich stark seien , wenn ein weiteres "neutrales" Mitglied den Vorsitz inne habe, dem im F all des Dissenses die entscheidende Stimme z u- komme. 12 13 - 7 - 2. Diese Erwägungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. a) Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, gilt der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch im Schiedsverfahren (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 6 mwN). Richterliche T ä- tigk eit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität (BVerf GE 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78). E s gehört zu ihrem Wesen, dass sie von un beteiligten D ri t- ten ausgeübt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 3, 377, 381). Für die Schied s- gerichtsbarkeit, die ihrer Fun ktion und Wirkung nach materielle Rechtsprechung ist, besteht insoweit im Grundsatz keine Ausnahme (BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 24). Dementsprechend hat bereits das Reichsgericht angenommen, eine Schiedsgerichtsabrede sei mit dem Wesen des Schiedsvertrags sowie der ö f- fentlichen Ordnung und den guten Sitten unvereinbar und unwirksam , wenn eine Partei, sei es auch nur als Beisitzer, zur Mitwirkung bei der Entscheidung des Schiedsgericht s berufen wird, da niemand in eigener S ache richten könne (RGZ 93, 288). Dasselbe gilt nicht nur für die zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufene n Einzelperson en in einer Sache, in der die von ih nen vertretene juristische Person Partei ist, sondern ebenso im Fall der g e- set zlichen Vertret ung einer juristischen Person durch mehrere natürliche Pe r- sonen für jedes einzelne Mitglied des Vertretungsorgans (vgl. RGZ 93, 288, 289). Dafür ist maßgeblich, dass jedes Mitglied des Vertretungsorgans auch bei n otwendig er gemeinschaftliche r Vertretung das Recht und die Pflicht hat, das Interesse der von ihm mitvertretenen juristischen Person wahrzunehmen, so dass es als Schiedsrichter dem zu entscheidenden Streit nicht wie ein unbete i- ligter Dritter gegenübersteht. D ieser Ausschluss der Mitg lieder des Vertretung s- organs d er Partei en vom Schiedsrichteramt entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Meinung in der Literatur (MünchKomm.ZPO/Münch, 5 . Aufl., § 10 3 6 14 15 16 - 8 - Rn. 9 f.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1036 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 31. A ufl., § 1035 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1036 Rn. 7; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1036 Rn. 31; Schwab/Walter, Schiedsg e- richtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 6). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Bestimm ung zu r Geschäftsführung berufene r Mitglieder eines Vertretungsorgans einer Partei als Schiedsrichter die konkrete Gefahr besteht , dass deren eigene Handlungen unmittelbarer Beurteilungsgegenstand ihrer schiedsrichterlichen Tätigkeit werden. Liegt eine sol che Gefahr jedoch wie im Streitfall vor, sind Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Schied sgerichts umso mehr begründet. b) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde demgegenüber für ihren Standpunkt, dass die organschaftlichen Mitglieder der Parteie n des Schiedsverfahrens von der Mitwirkung im Schiedsgericht nicht ausgeschlossen waren, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach finden die für staatliche Gerichte selbstverständlichen und unverzichtbaren Verfahrensgrun d- sätze im schiedsrichte rlichen Verfahren nicht ausnahmslos und ohne Unte r- schied Anwendung . Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Streitentscheidung berufenen Personen hat im Schiedsgerichtsverfa h- ren nicht ganz dieselbe Bedeutung wie im Verfahren vor den staatlichen Geric h- ten, weil es nur dem Schutz der Parteien dient, nicht auch dem öffentlichen I n- teresse. Je nach dem Inhalt der Schiedsklausel und den Umständen, die für die Einsetzung des Schiedsgerichts und die Ernennung der Schiedsrichter besti m- mend ge wesen sind, kann eine strengere oder großzügigere Handhabung des Grundsatzes der Überparteilichkeit des Schiedsrichters gerechtfertigt sein ( BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 III ZR 78/73, BGHZ 65, 59, 63 bis 65). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof z war keine Verletzung des Grundsatzes richterlicher Unparteilichkeit in einem Fall angenommen, in dem die Parteien nach Entstehung eines konkreten Streitfalls 17 18 - 9 - für dessen Entscheidung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter bestellt hatten, d er trotz seiner Stellung als mitzeichnungsberechtigtes Mitglied des Vertr e- tungsorgans der einen Partei zu dieser eine in Wirklichkeit nur lose Verbindung hatte (BGHZ 65, 59, 65 bis 67 ). Dafür war aber maßgeblich, dass an die Unpa r- teilichkeit des Schiedsric hters bei eine m Schiedsvertrag über künftige Recht s- streitigkeiten andere Maßstäbe anzulegen sind als an einen Schiedsvertrag, der erst geschlossen wird , wenn ein konkreter Streit bereits entstanden ist und die Parteien nunmehr hierfür ein Schiedsgericht ei nsetzen (BGHZ 65, 59, 65) . In letzterem Fall liegen Bedeutung und Tragweite des Schiedsvertrags klar zut a- ge. Die einer rechtlichen Klärung und Entscheidung bedürftigen Streitpunkte stehen genau fest, jeder Teil vermag seine Chancen und Risiken im Einzelnen zu überblicken und abzuschätzen. Unter solchen Umständen erscheint es a n- gebracht, dem mit voller Kenntnis seiner Tragweite frei gebildeten Parteiwillen weitestmöglichen Raum zu geben. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass di e- se Erwägungen für den seinerz eit entschiedenen Fall g a lten, in dem das Schiedsgericht mit einem (oder mehreren) von den Parteien gemeinsam b e- stel l ten Schiedsrichter(n) besetzt war . Welche Grundsätze in anderen Fällen Anwendung finden (etwa: Auswahl des Schiedsrichters durch eine Parte i oder Besetzung des Schiedsgerichts mit mehreren Schiedsrichtern, die teils von der einen, teils von der anderen Partei bestellt werden), hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 65, 59, 67) . Schließlich hat der Bundesg e- richtshof dem Um stand, dass der alleinige Schiedsrichter trotz seiner Stellung als mitzeichnungsberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans der Klägerin zu dieser in Wirklichkeit nur lose Verbindung hatte, erhebliche Bedeutung beig e- messen (BGHZ 65, 59, 67). Der Streitf all ist demgegenüber grundlegend anders gelagert. Die Parte i- en haben bereits bei Abschluss ihres auf langfristige Zusammenarbeit ausg e- richteten Rahmenvertrags für den Neubau und Betrieb von Kliniken in dessen § 17 den Vertragsbeirat als vorbehaltlich der fristgemäßen Anrufung der staa t- 19 - 10 - lichen Gerichte grundsätzlich streitentscheidendes Gremium für alle Me i- nungsverschiedenheiten unter sich vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Vertrag s- abschlusses war naturgemäß noch in keiner Weise absehbar, wie sich das Pr o- jekt in der Bau - und der daran anschließenden langen Betriebsphase entw i- ckeln würde und welche Art und welcher Umfang von Streitigkeiten der Parteien auftreten mochte. Die Parteien haben sich auch nicht gemeinsam auf einen oder mehrere Schiedsrichter geeinigt, sondern jeweils allein für sich zwei Ve r- treter in den Vertragsbeirat entsandt , wobei mindestens ein er von diesen ein Geschäftsführer der jeweiligen Partei sein musste . Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die entsandten Geschäftsführer zu ihrer Pa rtei in Wirklic h- keit jeweils nur lose Verbindung hatten. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Geschäftsführer entsprechend den Besti m- mungen des Gesellschaftsrechts tatsächlich die Geschäftsleitung ausübten. Damit be steht im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof entschi e- denen Fall vorliegend kein Anlass, an die Unparteilichkeit der Schiedsrichter weniger strikte Anforderungen zu stellen. c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, e ine Entscheidung zugunst en einer der Parteien sei nicht nur durch das Gleichgewicht der Sti m- men der von diesen jeweils entsandten Vertreter ausgeschlossen, sondern da r- über hinaus auch dadurch, dass mit dem Vorsitzenden eine weitere Person Mitglied des Vertragsbeirats sei, die in keiner Beziehung zu den Parteien stehe. Zwar verstößt die Vereinbarung, dass jede der Parteien für das Verfa h- ren jeweils einseitig einen (oder mehrere) Schiedsrichter bestellt, nicht gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 10. März 2016 I ZB 100/14, juris Rn. 15). Müssen die jeweils von den Parteien in gleicher Zahl ernannten Schiedsrichter sich auf e i- nen Vorsitzenden einigen, entspricht eine solche Vereinbarung grundsätzlich der in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO bei Fehlen einer Parteivereinbarung für die 20 21 22 - 11 - Bildung eines dreiköpfigen Schiedsgerichts getroffene n Regelung. Zwar wird durch die einseitige Schiedsrichterbestellung eine persönliche Beziehung zw i- schen dem Schiedsrichter und der ihn ernen nenden Partei geschaffen, die die Überparteilichkeit des zu bildenden Schiedsgerichts durchaus in Frage stellen kann. Besteht jedoch ein entsprechendes Gegengewicht in Form eines von der anderen Partei oder von einem Dritten oder einem staatlichen Gericht ernan n- ten Schiedsrichters, kann sich die lediglich auf seine unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführende Beziehung des Schiedsrichters zu dieser Partei nicht in einem Maße auswirken, dass der Eindruck entstehen könnte, dem ga n- zen Schiedsgericht fe hle die notwendige Überparteilichkeit (BGH , Beschluss vom 10. März 2016 I ZB 100/14, juris Rn. 15). An dem in diesem Zusamme n- hang entscheidenden Merkmal der lediglich auf die unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführenden Beziehung des Schiedsrich ters zu dieser Partei fehlt es aber grundsätzlich bei Schiedsrichtern, die Mitglieder des Vertretung s- organs einer Partei sind. Die Geschäftsführerinnen der Antragsgegnerin ko m- men danach auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur par itätischen Besetzung von Schiedsgericht en im Streitfall nicht als Schiedsrichter in Betracht. d) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf im Arbeits - und S o- zialrecht für die Zusammensetzung streitschlichtender Gremien getroffene R e- gelungen. Sowe it gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ein Schiedsgericht in A r- beitsstreitigkeiten aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern besteht, kann dennoch weder ein Organ noch ein vertretungsberechtigtes Mi t- glied einer Partei Schiedsrichter sein. Das Verbot des Richtens in eigenen A n- gelegenheiten gilt hier in gleicher Weise wie im Schiedsverfahren nach der Z i- vilprozessordnung (vgl. Germelmann in Germelmann/Matt h es/Prütting, Arbeit s- gerichtsgesetz, 8. Aufl., § 103 Rn. 10). Bei der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG handelt es sich um ein innerbetriebliches Gremium, das von vornherein nicht mit einem Schiedsgericht für zivilrechtliche Streitigkeiten unter voneina n- 23 - 12 - der unabhängigen juristischen oder natürlichen Personen vergleichbar ist. Z u- dem unterliegen Sprü che der Einigungsstelle einer weitergehenden gerichtl i- chen Überprüfung als Schieds s prüche im Sinne von § 1055 ZPO (vgl. etwa Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl., § 76 BetrVG Rn. 28 bis 32). Die Schiedsstellen in der Pflegeversicherung g emäß § 76 SGB XI sind ein Element kollektiver , branchenspezifischer Selbstregulierung, durch das al l- gemeine Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung in der Pflegevers i- cherung bestimmt werden können . Damit kommt diesen Schiedsstellen eine andere Funkti on als den Schiedsgerichten nach der Zivilprozessordnung zu, die im Einzelfall der Gewährung individuelle n Rechtsschutz es in konkreten Streiti g- keiten dienen. Entsprechendes gilt für das in § 89 Abs. 2 SGB V im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung v orgesehene Schiedsamt. e) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu . Nach dieser Vorschrift kann eine Partei einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an de s- sen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Bei dem Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, handelt es sich um einen unverzichtbaren Bestan d- teil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch im Schiedsverfahren (BGHZ 193, 38 Rn. 6 mwN). Dieser Grundsatz steht nicht zur Disposition der Parteien. Ist eine Person als Organmitglied einer Partei von vornherein vom Schiedsric h- teramt ausgeschlossen, k ommt es auf ihre Ablehnung als Schieds richter durch die a ndere Partei gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO und auf den etwaigen Ve r- lust eines solchen Ablehnungsrechts nach § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an. Mangels Dispositionsbefugnis der Parteien über das V erbot des Richtens in eigener Sache kommt es ferner nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wie die Rechtsbeschwerde behauptet in der Vergangenheit bereits zahlreiche En t- scheidungen des Vertragsbeirats akzeptiert hat. Handelt es sich bei dem Verbot 24 25 - 13 - des Richtens in eigener Sache um ein unverzichtbares rechtsstaatliches Gebot, so kann dessen Anwendung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht vom Verhalten des Antragsgegners dieses Verfahrens abhängen und unabhängig von diesem Ver halten nicht gegen Treu und Gla u- ben (§ 242 BGB) verstoßen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2017 - 26 Sch 6/16 - 26
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