ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB12. 17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 12/17 vom 29. März 2018 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Rich terin Dr. Sch maltz beschlossen: In Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2017 wird der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 200.000 t- gesetzt. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 die Rechtsbe - schwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und den Streitwert für das Verfa h- ren der Rechtsbeschwerde auf 40.000 Die gegen diese Streitwertfestsetzung g erichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst zulässig. I n der Sache hat sie ebe n- falls Erfolg. Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung stattha ft (BGH, B e- schluss vom 30. April 2015 I ZR 82/13, juris Rn. 3 ; Beschluss vom 29. Juni 2017 I ZB 90/15, juris Rn. 4 ). Die Gegenvorstellung hat Erfolg. In Verfahren auf Vollstreckbar erklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der z u vollstreckenden Forderungen. Nach Verbindung der Verfahren 26 Sch 6/16 und 26 Sch 9/16 beim Oberlandesgericht betraf das Verfahren Zahlungsansprüche in Höhe von 140.523,89 aus dem " Teil - Schiedsurteil " vom 3. Februar 2016 und weitere n 1 2 3 4 - 3 - 35.427,50 aus de m " Schiedsspruch " vom 18. Mai 2016 sowie einen Au s- kunftsanspruch der Antragstellerin. Somit beträgt der Wert der Hauptsache u n- ter Berücksichtigung des Auskunftsanspruchs 200.000 . Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Senats ein Fünftel des Hauptsachewer ts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 I ZB 60/16, WM 2017, 2271). Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wie im Streitfall unzulässig war , weil der Schiedsspruch auf einer wegen unzulässiger Regeln für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts unwirksamen Schiedsvereinb a- rung beruhte . Das Interesse des Antragstellers entspricht auch in die sem Fall dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Schmaltz Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2017 - 26 Sch 6/16 - 5
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