BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 123/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 342, 516 Der Berufungskl344ger kann seine Berufung auch noch nach der Verk374ndung eines Vers344umnisurteils zur374cknehmen, wenn gegen dieses Urteil zul344ssig Einspruch eingelegt worden ist. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2006 - III ZB 123/05 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2005 - 5 U 184/04 - wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 3.867,95 200 (1.391,87 200 + 175,27 200 + 2.300,81 200) Gr374nde: I. In dem vorliegenden Rechtsstreit nahm die Kl344gerin die w344hrend des Berufungsverfahrens verstorbene urspr374ngliche Beklagte, deren Alleinerbin die jetzige Beklagte ist (im Folgenden einheitlich: die Beklagte), auf Zahlung r374ck-st344ndiger Heimkosten von 5.203,11 200 in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage in H366he von 1.391,87 200 (1.942,39 200 abz374glich gezahlter 550,52 200) nebst Zinsen statt. Hiergegen legte die Kl344gerin Berufung ein und forderte die Lei-stung weiterer 2.476,08 200. Die Beklagte schloss sich der Berufung an, bean- 1 - 3 - tragte sinngem344337 Klageabweisung sowie widerklagend, die Kl344gerin zur Zah-lung von 2.300,81 200 zuz374glich Zinsen zu verurteilen. In der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht trat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ge-rin, die zu diesem Zeitpunkt nur noch die Feststellung einer Erledigung ihres Zahlungsantrags in H366he von 2.300,81 200 sowie Zahlung weiterer 175,27 200 mit Zinsen begehrte, nicht auf. Das Berufungsgericht verk374ndete daraufhin ein Ver-s344umnisurteil, durch das die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen, auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die Kl344gerin entsprechend dem Widerklageantrag verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil hat die Kl344gerin rechtzeitig Einspruch eingelegt und ihre Berufung anschlie337end zur374ckgenommen. Durch den angefochtenen Be-schluss hat das Berufungsgericht daraufhin antragsgem344337 festgestellt, die Kl344-gerin habe das Rechtsmittel der Berufung durch R374cknahme verloren und das Vers344umnisurteil sei gegenstandslos. Es hat ferner die Kosten des Berufungs-verfahrens der Kl344gerin auferlegt. 2 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbe-schwerde der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Sachantr344ge wei-terverfolgt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. 4 - 4 - 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Kl344gerin durch den Erlass des Vers344umnisurteils nicht gehindert war, gem344337 247 516 Abs. 1 ZPO ihre Berufung zur374ckzunehmen, nachdem sie gegen dieses Urteil rechtzei-tig Einspruch eingelegt hatte. 5 a) Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz hat die zeitlichen Grenzen f374r die Berufungsr374cknahme ge344ndert. W344hrend nach 247 515 Abs. 1 ZPO a.F. die Zur374cknahme der Berufung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten bis zum Beginn der m374ndlichen Verhandlung des Be-rufungsbeklagten zul344ssig war, kann der Berufungskl344ger gem344337 247 516 Abs. 1 ZPO in der jetzigen Fassung die Berufung bis zur Verk374ndung des Berufungs-urteils zur374cknehmen. Dieser sp344te Zeitpunkt ist nach der Gesetzesbegr374ndung gew344hlt worden, um ihm im Lichte der in der m374ndlichen Verhandlung vom Be-rufungsgericht ge344u337erten vorl344ufigen Rechtsauffassung auch nach deren En-de noch die M366glichkeit zu einer Berufungsr374cknahme ohne zeitlichen Druck zu er366ffnen. Ein sch374tzenswertes Interesse des Berufungsbeklagten, im Falle einer unselbst344ndigen Anschlussberufung diese nach Beginn der m374ndlichen Ver-handlung auch gegen den Willen des Berufungskl344gers durchf374hren zu k366nnen, hat der Gesetzgeber nicht mehr gesehen (BT-Drucks. 14/4722 S. 94). 6 b) Mit der gesetzlichen Formulierung "Verk374ndung des Berufungsurteils" ist eine instanzbeendigende Entscheidung gemeint. Das ergibt sich f374r die ei-nem Endurteil vorausgehenden Zwischenurteile schon daraus, dass diese ledig-lich einzelne Streitpunkte innerhalb des Rechtsstreits erledigen und dadurch der Disposition der Parteien 374ber ihr Streitverh344ltnis im 334brigen weiter Raum las-sen, und folgt bei anderen Entscheidung jedenfalls aus der vom Gesetzgeber dem Berufungskl344ger zugestandenen weitr344umigen 334berlegungsfrist. Auf die Frage, inwieweit die richterliche Arbeit mit der Entscheidung bereits getan ist, 7 - 5 - kann es dabei entgegen der Beschwerdebegr374ndung nicht ankommen. Aller-dings soll die erweiterte M366glichkeit zur Berufungsr374cknahme auch der Entlas-tung des Berufungsgerichts dienen (BT-Drucks. 14/4722 aaO). Das hat im Wortlaut der Norm jedoch keinen Ausdruck gefunden und w344re schon wegen seiner Unsch344rfe als Tatbestandsmerkmal auch kaum geeignet. Einer solchen Erw344gung steht zudem entgegen, dass sp344testens unmittelbar vor der Verk374n-dung eines Endurteils die richterliche Arbeitsleistung, abgesehen von einer Ver-k374ndung nur des Tenors (247 310 Abs. 1 und 2 ZPO), abgeschlossen ist, nach dem klaren Wortsinn des 247 516 Abs. 1 ZPO selbst dann aber eine R374cknahme der Berufung noch m366glich sein soll. c) Auf dieser Grundlage ist das Ende der Frist zur Berufungsr374cknahme zwar zwingend weder an den Erlass eines Urteils noch an die Verk374ndung der Entscheidung gekn374pft. Es gen374gt vielmehr vor allem auch ein nach 247 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur zuzustellender Beschluss 374ber die Verwerfung des Rechtsmittels nach 247 522 Abs. 1 ZPO (so zutreffend OLG Celle OLG-Report 2004, 336). Zu den die Berufungsinstanz abschlie337enden Entscheidungen kann dar374ber hinaus ein Vers344umnisurteil geh366ren, sei es gegen den Berufungskl344-ger oder sei es gegen den Berufungsbeklagten (247 539 Abs. 1 und 2 ZPO), wenn dies nicht angefochten wird. Anders liegt es indes dann, wenn gegen das Ver-s344umnisurteil gem344337 247 539 Abs. 3, 247247 338 ff. ZPO in zul344ssiger Weise Ein-spruch eingelegt worden ist oder wenn bei einem gegen den Berufungskl344ger ergangenen Vers344umnisurteil dieser noch innerhalb der Einspruchsfrist die Be-rufungsr374cknahme erkl344rt (M374nchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl. Aktuali-sierungsband, 247 516 Rn. 10; 344hnlich Wieczorek/Sch374tze/ Gerken, ZPO, 3. Aufl., 247 516 Rn. 3). Der zul344ssige Einspruch versetzt den Pro-zess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zur374ck, in der er sich vor dem Eintritt der Vers344umnis befand (247 342 ZPO). Hierdurch wird das Vers344umnisur- 8 - 6 - teil zwar nicht beseitigt (247 343 ZPO), in seinen sachlichen Wirkungen aber sus-pendiert. Das er366ffnet den Parteien wie zuvor die M366glichkeit zu Verf374gungen 374ber den Klagegegenstand und damit auch dem Berufungskl344ger erneut einsei-tig das Recht zu einer Berufungsr374cknahme (vgl. f374r das fr374here Recht: RGZ 167, 293, 295; BGHZ 4, 328, 339 f.; BGH, Urteil vom 28. April 1980 - VII ZR 27/80 - NJW 1980, 2313, 2314). Dass der Berufungskl344ger auf diese Weise die - von der Rechtsbeschwerde f374r kaum w374nschenswert gehaltene - M366glichkeit erh344lt, die Chancen seiner Rechtsposition zun344chst auszuloten, wenn er nur bereit ist, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen, muss in Kauf ge-nommen werden. 2. Mit der hiernach wirksamen R374cknahme der Berufung durch die Kl344gerin hat die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung verloren (247 524 Abs. 4 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht deswegen entsprechend 247247 525, 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO antragsgem344337 festgestellt, dass auch das im Berufungsverfahren ergangene Vers344umnisurteil wirkungslos geworden war. Ebenso wenig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber die Kosten des Berufungsverfahrens zu beanstanden (vgl. BGH, Beschl374sse vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - NJW-RR 2005, 727, 728 und vom 7. Februar 2006 9 - 7 - - XI ZB 9/05 - Rn. 6; f374r das Revisionsverfahren: BGH, Beschluss vom 23. Fe-bruar 2005 - II ZR 147/03 - NJW-RR 2005, 651). Schlick Wurm Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.08.2004 - 19 O 153/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2005 - 5 U 184/04 -
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