BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 123/08 vom 30. April 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2009 - Kassenzeichen: 780009105181 - wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die als 204Widerspruch gegen die Rechnung223 bezeichnete Eingabe des Schuldners vom 28. M344rz 2009, mit der er die Kostenrechnung als nicht nach-vollziehbar beanstandet, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskos-tenansatz aus. 1 Die zul344ssige Erinnerung ( 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ), 374ber die der Senat zu entscheiden hat ( BGH, Beschl. v. 27.10.2008 - IX ZB 76/06, juris Tz. 1 m.w.N.), ist nicht begr374ndet. Die Kosten sind richtig berechnet. Von der Erhe-bung der Kosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen ( 247 21 Abs. 1 GKG ). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Schuld-ners eine unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat seine Be-schwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. Oktober 2008 nicht inhaltlich gepr374ft, sondern durch Beschluss vom 2 - 3 - 5. Februar 2009 auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen hat, weil das Be-schwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: AG Rostock, Entscheidung vom 29.09.2008 - 64 M 6920/08 - LG Rostock, Entscheidung vom 28.10.2008 - 4 T 221/08 -
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