ECLI:DE:BGH:2017:210917BIZB125.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 125 /1 6 vom 21 . September 201 7 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . September 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffer t, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Gläubiger in wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 5 . Dezember 201 6 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwi e- sen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding vom 28. Januar 2014 , mit dem die Schuldnerin verurteilt worden ist, die von ihr genutzte Wohnung g e- räumt an die Gläubigerin herauszugeben . D as Amtsgericht hat der Schuldnerin mehrfach befristet Räumungsschutz bis zuletzt zum 27. November 2015 g e- währt. Das Betreuungsgericht hat für die Sch uldnerin durch Beschlu ss vom 9. November 2015 einen Betreuer für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsb e- stimmung und der Gesundheitssorge bestellt. Der Gerichtsvollzieher hat den Räumungstermin auf den 20. April 2016 festgesetzt. D ie Schuldnerin hat erneut Räumungsschutz für di e Dauer von minde s- tens sechs Monaten be antragt . Sie hat geltend gemacht , sie sei im Falle einer 1 2 - 3 - Räumung aufgrund einer schweren irreversiblen chronifizierten psychischen Erkrankung akut suizidgefährdet. Die Gläubigerin ist dem entgegengetreten. Das Amts gericht hat d en Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige B e- schwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht d ie Zwangsvollstreckung bis zum 31. Dezember 2019 eingestellt . Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Recht s- beschw erde der G läubiger in , mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags weiterverfolg t . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Na ch § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßna h- me unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht ve r- einbar ist. 2. Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstr e- ckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten un vereinbar ist. Die Anwendung von § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvoll - streckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 Rn. 7 mwN ; Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 27/10, NJW - RR 2011, 300 Rn. 6 ). Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schu ldners verbunden, kann dies die Untersagung 3 4 5 6 7 8 - 4 - oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rech t- fertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzuneh men. D er Schuldner kann sich auf sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) berufen. Der Gläubiger kann geltend machen , dass sein e Grundrecht e auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt werden, wenn sein Räumung s- titel nicht durchsetzbar ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass d em Gläubiger keine Aufgaben überbürdet werden dürfen , die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen . Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet we r- den ka nn ( st . Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73 f. ; Beschluss vom 22. November 2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8 f. ; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 9; BGH, WuM 2010, 250 Rn. 8; BGH, Bes chluss vom 15. Juli 2010 V ZB 1/10, NJW - RR 2010, 1649 Rn. 10; BGH, NJW - RR 2011, 300 Rn. 6 ; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - I ZB 99/14, NJW - RR 2015, 393 Rn. 7; Beschluss vom 21 . Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW - RR 2016, 583 Rn. 17 ; Beschluss vom 28. J anuar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 6 ) . Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen ( vgl. BGH, NJW 2008, 1000 Rn. 9; NJW 2008, 174 2 Rn. 9; WuM 2010, 250 Rn. 8 ; NJW - RR 2011, 300 Rn. 6; NJW - RR 2016, 583 Rn. 17 ) . Insbesondere ist es ihm , soweit er dazu in der Lage ist, zuzumuten, fachliche Hilfe - erforderlichenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern (vgl. BGHZ 163, 66, 74 ; BGH, N JW - RR 2010, 1649 Rn. 11). 9 - 5 - Andere mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, di e Ingewahrsamnahme de s suizidg e- fährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorsc hriften oder seine Unterbri n- gung nach den einschlägigen Landesgesetzen sowie die betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) . Kann der Gefahr eines Suizid s des Schuldners auf diese Weise entge gengewirkt werden, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus. Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tra g- fähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebe ns des Schul d- ners getroffen oder eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment ( die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder - hier - die Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (BGH, NJW - RR 2010, 1649 R n. 11; NJW - RR 2015, 393 Rn. 8; NJW - RR 2016, 336 Rn. 7, jeweils mwN). Im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung ist nach dem auch im Zwangs vollstreckungs verfahren zu beachtenden Grundsatz der Verhältnism ä- ßigkeit zu prüfen, ob d eren Dauer außer Verhält nis steht zu dem damit verfol g- ten Zweck der Fortführung des Zwangsv ollstreckungsverfahrens . Steht fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der U n- terbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, ist eine Freiheitsen t- ziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig und das Verfahren einzustellen. Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erken n- baren therapeutischen Nutzen beg egnet werden kann. Anders verhält es sich, wenn die Aussicht besteht, dass die Freiheitsentziehung innerhalb eines übe r- schaubaren Zeitraums zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung di e Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann 10 11 - 6 - (vgl. BGH, NJW - RR 2010, 1649 Rn. 14 ; NJW - RR 2016, 336 Rn. 8, jeweils mwN). Kann die beim Schuldner bestehende Gefahr eines Suizids zum Zei t- punkt der Entscheidung de s Vollstreckungsgerichts weder durch seine Unte r- bringung noch durch andere Maßnahmen beseitigt werden, kommt grundsät z- lich allein eine befristete Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Betracht. Das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung de s Verfahrens ve r- bietet regelmäßig eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vol l- streckungsverbot gelöst werden kann (vgl. BGH, WuM 2010, 250 Rn. 10 f.; NJW - RR 2015, 393 Rn. 9, jeweils mwN) . Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann eine unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommen e Würdigung aller Umstände dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG, NJW - RR 2014, 1290 Rn. 11; NJW - RR 2015, 393 Rn. 9; NJW 2016, 3090 Rn. 11, jeweils mwN ; BGH, NJW 2008, 1000 R n. 9 ). Auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit wird regelmäßig die Einstellung der Vol l- streckung für einen längeren Zeitraum ausreichen, weil solche Gefahren meist mit zunehmendem Zeitablauf ausgeräumt werden können. Nur wenn die fragl i- chen Umstände ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich sind , kann die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfG, NJW 2016, 3090 Rn. 17 mwN). Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Verringerung der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen er scheint (BGH, NJW - RR 2016, 583 Rn. 17 ). 12 13 - 7 - Eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung ist regelmäßig mit Auflagen zu versehen, die das Zi el haben, die Gesundheit des Schuldners wi e- derherzustellen. Das gilt auch, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist es dem Schuldner grundsätzlich zuzumuten, auf eine Verbess erung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vol l- streckungsgericht nachzuweisen (vgl. BGH, WuM 2010, 250 Rn. 10 f. mwN). Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die befristete Einstellung des Verfahrens ohne derartige Aufla gen erfolgen ( BGH, NJW - RR 2015, 393 Rn. 9). So haben Auflagen zu unterbleiben, wenn sie keine - auch keine noch so geringe - Au s- sicht auf Erfolg haben (BGH, NJW - RR 2015, 393 Rn. 13). 3. Das Beschwerdegericht hat angenommen, nach diesen Grun dsätzen sei unter Zugrundelegung des von ihm eingeholten Gutachtens und der ergä n- zenden Stellungnahme der Sachverständigen sowie von Stellungnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes davon auszugehen, dass die Räumung für die suizidgefährdete Schuldnerin auch unter Wü rdigung der Gläubigerinteressen eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO darstelle, der nicht anders als durch die Gewährung von Räumungsschutz über einen längeren Zeitraum begegnet werden könne. Die Rechtsbesch werde rügt mit Erfolg, dass das B e- sch werdegericht die Voraussetzungen für eine weitere Einstellung der Zwang s- vollstreckung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bis zum 31. D e- zember 2019 nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat . a) Das Beschwerdegericht ist allerdings ohne Rechtsfeh ler davon au s- gegangen, dass im Falle der Räumungsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Schuldnerin bes t eht. aa) Das Beschwerdegericht hat aufgrund der Ausführungen der Sac h- verständigen angenommen , i m Falle einer Räumung müsse mit suizidalen Handlungen der Schuldnerin gerechnet werden. Diese leide an einer schweren 14 15 16 17 - 8 - chronifizierten Zwangsstörung , die sich nach einer politisch motivierten Inhafti e- rung in der ehemaligen DDR entwickelt habe. Sie leb e seit ihrer Ü bersiedlung aus der DDR in der zu räumenden Wohnung , die ihre einzige Existenzgrundl a- ge bilde und deren Verlust einer Entwurzelung gleich käme . Sie würde dem L e- ben in einer anderen Wohnung den Tod in seiner abstrakten Form vorziehen, weil es ihr gänzlich ausgeschlossen erschei ne, ihre Zwangshandlungen in a n- deren Räumen auszuführen. bb) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich , das Beschwerdegericht habe Ausführungen der Sachverständigen nicht zur Kenntnis genommen, aus denen deutlich werde, dass die se für den Fall einer Zwangsr äumung keine akut dr o- hende Suizidgefahr gesehen habe, oder die jedenfalls gegen deren Annahme sprächen, dass im Falle einer Räumung der Wohnung mit suizidalen Handlu n- gen gerechnet werden müsse. (1) Das Beschwerdegericht hat e ntgegen der Darstellung der Rechtsb e- schwerde die Ausführungen der Sachverständigen berücksichtigt, bei Zwangserkrankungen seien impulshafte suizidale Handlungen weniger zu e r- warten. Es ist allerdings aufgrund der weiteren Ausführungen der Sachverstä n- digen davon ausgegangen, bei der Schuldnerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer suizidalen Handlung komme, wegen der psychischen Traumatisi e- rung in der Haft und d er dadurch bestehende n Persönlichkeitsveränderung h ö- her zu bewerten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erke nnen. (2) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Beschwerdegericht h a- be die Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt, wonach aktue l l kein Anhalt für eine akute oder latente Suizidg e- fahr der Schuldnerin best ehe und die se Fragen zur Planung und Durchführung eines Suizids im F alle einer Räumung nicht beantwortet habe. Der Umstand, d a s s zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Suizidgefahr und keine Anhalt s- punkte für die Planung eines Suizids für den Fall einer Räumung bestanden, 18 19 20 - 9 - spricht nicht gegen die Annahme der Sachverständigen, dass im Falle einer Räumung der Wohnung mit (impulshaften) suizidalen Handlungen der Schul d- nerin gerechnet werden m uss . b) Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtferti gen jedoch nicht seine Annahme, einem Suizid der Schuldnerin könne allein durch eine Einstellung der Räumungsvollstreckung begegnet werden. aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Unterbringung in e i- ner psychiatrischen Klinik könne die Suizidgefa hr nicht wirksam verhindern. Sowohl die Sachverständige als auch der Sozialpsychiatrische Dienst gingen davon aus, dass die Suizidgefahr nicht erst mit der konkreten Räumung eintr e- te, sondern eine vulnerable Phase vor und nach der Räumung bestehe, die T a- ge bis Wochen betragen könne. In dieser Zeit müsste die Schuldnerin immer wieder untersucht werden. Dies könne nach Auskunft des Sozialpsychiatrischen Dienstes jedoch nicht gewährleistet werden. Das Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychis chen Krankheiten (PsychKG) lasse eine vorsorgliche Einweisung nicht zu , und eine Kontaktaufnahme zur Schuldnerin sei aufgrund der Erkrankung überwiegend unmöglich. Eine vorsorgliche Unte r- bringung über das Betreuungsrecht sei ausgeschlossen. Nach der ergänz enden Stellungnahme der Sachverständigen könne eine Unterbringung über einen längeren Zeitraum aufgrund der Überwachung das Suizidrisiko zwar verringern, aber nicht ausschließen. Eine weitere medikamentöse Behandlung sei nicht möglich. Eine Verhaltensthera pie setze den Wunsch der Schuldnerin nach Ve r- änderung voraus, der jedoch krankheitsbedingt fehle . Im Übrigen sei der Zei t- raum einer Unterbringung schwer abzuschätzen. Eine vorsorgliche Unterbri n- gung brächte zudem die große Gefahr einer Retraumatisierung mi t sich, die eine weitere Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes wah r- scheinlich machte. 21 22 - 10 - bb) Mit dieser Begründung kann die Möglichkeit einer betreuungsrechtl i- chen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ausgeschlossen we r- den. Nac h dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den B e- treuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, (nur) zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seel ischen Behinderung des Betreuten die G e- fahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Sch a- den zufügt. Eine solche Unterbringung setzt im Gegensatz zu einer öffentlich - rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehen de Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist vielmehr nur eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen Eigenschädigung nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH, NJW - RR 2016, 336 Rn. 15). Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (1) Die vom Beschwerdegerich t gegebene Begründung lässt nicht erke n- nen, weshalb einer bereits vor der Räumung infolge der en Ankündigung best e- henden Gefahr für Leib oder Leben der Schuldnerin nicht durch eine betre u- ungsrechtliche Unterbringung begegnet werden kann. Das Amtsgericht We d- ding hat als Betreuungsgericht durch Beschluss vom 9. November 2015 den Aufgabenkreis des für die Schuldnerin bestellten Betreuers, der die Vertretung vor Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten sowie Wohnungsangel e- genheiten umfasste, um die Gesundh eitssorge und Aufenthaltsbestimmung e r- weitert. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf das ärztliche Zeu g- nis des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 30. September 2015 sei davon auszugehen, dass im Falle der Ankü ndigung einer Räumung bereits in de ren Vorfeld eine Suizidgefahr und somit Handlungsbedarf bestehe. Der Sozialps y- chiatrische Dienst hatte in seinem ärztlichen Zeugnis ausgeführt, es sei damit 23 24 - 11 - zu rechnen, dass die Betroffene nicht nur während der Räumung, sondern b e- reits einige Tage oder wen ige Wochen vor und nach der Räumung, wenn ihr klar sei, welche Auswirkungen diese auf sie hab e, in einen depressiven und suiz idalen Zustand fallen werde. Da auch diese Zeit vor und nach der Räumung vulnerabel sei, dann jedoch niemand anwesend sei, der eine Gefährdung me l- den könne, so dass das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psych i- schen Krankheiten nicht greifen könne, sei eine Erweiterung der Betreuung auf die Wirkkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge una b- dingbar. Der Betreuer hat in seinem Übernahmebericht vom 9. November 2015 erklärt, sofern sich die Lage im Falle einer konkret bevorstehenden Räumung als selbstgefährdend darstellen sollte, werde er unverzüglich in Absprache mit dem Sozialpsychologischen Dienst einen Unterbrin gungsantrag stellen. Im vo r- liegenden Verfahren hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf G e- währung von Räumungsschutz im Hinblick auf die danach bestehende Möglic h- keit zurückgewiesen, der bei einer Räumungsvollstreckung konkret bestehe n- den Suizidg efahr durch eine Unterbringung der Schuldnerin zu begegnen. Es hat angenommen, soweit im Falle der Ankündigung der Räumung bereits in deren Vorfeld eine Suizidgefahr bestehe, werde der Betreuer umgehend einen Antrag auf Unterbringung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Geset z- buchs stellen. (2) Eine betreuungsrechtliche Unterbringung ist zwar ausgeschlossen, wenn ihre Dauer außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck der Fortfü h- rung des Zwangsvollstreckungsverfahrens stünde. Die Feststellungen des B e- r u fungsgerichts, der Zeitraum der Unterbringung sei schwer abzuschätzen und eine Unterbringung bringe die große Gefahr einer Retraumatisierung mit sich, rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahru ng auf Dauer führte oder der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne e r- kennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden könnte. Insbesondere 25 - 12 - steht nicht fest, dass eine Unterbringung keinen therapeutis chen Nutzen hätte. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kann eine Unterbringung das Suizidrisiko verringern. Die Rechtsbeschwerde macht ferner zutreffend geltend, das Beschwerdegericht habe die Ausführungen der Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt, eine frühere psychiatrische Therapie im Jahr 2014 habe dazu geführt, dass nach der Entlassung der Schuldnerin keine Gefäh r- dungsmomente mehr bestanden habe n . Es erscheint daher nicht ausgeschlo s- sen, dass während einer Unterbringung die Grund lage dafür gelegt werden kann, dass die Schuldnerin nach ihrer Entlassung nicht mehr suizidgefährdet ist. III. Danach ist d er angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen , da sie nicht zur Endentsche i- dung reif ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO). Für das weitere Ve r- fahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Beschwerdegericht wird die fehlenden tatsächlichen Feststellu n- gen zu der Frage nachzuholen haben, ob der im Falle der Räumung beste he n- den Gefahr eines Suizids der Schuldnerin durch eine betreuungsrechtliche U n- ter bringung begegnet werden kann. 2. Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grun d- satz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände zu de m Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung der Schuldnerin geboten ist, muss es sicherstellen, dass die für den Lebensschutz zuständigen Stellen so l- che Maßnahmen rechtzeitig ergreifen. Dabei sollte es darauf hinweisen, dass der Lebensschutz nicht dauerh aft auf Kosten der Gläubigerin gewährleistet werden kann und sich eine Unterbringung daher nicht schon deshalb als unve r- hältnismäßig erweist, weil die Zwangsvollstreckung weiter eingestellt werden könnte (vgl. BGH , NJW - RR 2016, 336 Rn. 19 ) . 26 27 28 - 13 - 3. Für den F all, dass das Beschwerdegericht eine Einstellung der Zwangsvollstreckung für geboten hält , wird darauf hingewiesen, dass die bi s- lang getroffenen Feststellungen es nicht rechtfertigen, die Räumungs vollstr e- ckung für drei Jahre ohne Auflagen einzustellen. a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist eine Besserung des Gesundheitszustands der Schuldnerin nicht gänzlich aus zuschließen. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass da her nur eine b e- fristete Einstellung der Zwangsvollst reckung in Betrach t kommt (vgl. Rn. 12 f. ). b) Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, der Schuldnerin könnten keine Auflagen gemacht werden, weil eine Therapie nicht möglich sei. Bei der Schuldnerin bestehe krankheitsbedingt kein Wunsch nach Verä nd e- rung. Sie habe ihr Zwangssystem als Hilfskonstruktion erfunden . Ein e Hilfe in Form einer Therapie würde ihr diese Sicherheit rauben. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand . Die Annahme des Beschwerdeg e- richts, eine Therapie der Schuldnerin sei nicht möglich, steht i n Widerspruch sowohl zu seiner F eststellung, eine Unterbringung könne das Suizidrisiko ve r- ringern, als auch zu den vom ihm nicht hinreichend berücksichtigten Ausfü h- rungen der Sachverständigen, wonach eine frühere Thera pie der Schuldnerin erfolgreich war (vgl. Rn. 2 5 ). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Therapie der Schuldnerin keine - auch noch so geringe - Aussicht auf Erfolg hat, und die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung daher nicht m it entsprechenden Auflagen zu versehen ist (vgl. Rn. 14 ) . c ) Das Beschwerdegericht hat den Räumungsschutz auf drei Jahre b e- fristet. Dabei ist es ersichtlich davon ausgegangen, dass eine frühere Überpr ü- fung des Gesundheitszustand s der Schuldnerin nicht g eboten ist, weil dessen Besserung wenig wahrscheinlich ist. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht mit Aufl a- 29 30 31 32 - 14 - gen zu versehen ist, die das Ziel haben, die Gesundheit der Schuldnerin wi e- derherzustellen ( vgl. Rn. 31 ). Für den Fall, dass d ie Schuldnerin solche Aufl a- gen zu erfüllen hat, k ann es geboten sein, ihren Gesundheitszustand bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu überprüfen. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen , dass das Beschwerdegericht die Interessen der Gläubigerin ausreichend b e- rücksichtigt hat. Das Beschwerdegericht hat zwar in anderem Zusammenhang - 15 - zutreffend angenommen, im Rahmen der gebotenen Interesse nabwägung sei auf S eiten der Gläubigerin zu berücksichtigen, dass ihr fortlaufend Schäden in Form von Mietminderungen durch andere Mieter des Hauses entstünden, weil umliegende Wohnungen infolge von der Schuldnerin verhinderter Modernisi e- rungsarbeiten nich t beheizbar seien. Das Beschwerdegericht muss diesen U m- stand allerdings auch bei seiner Entscheidung über die Dauer der Einstellung der Zwangsvollstreckung berücksichtigen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entsch eidung vom 12.04.2016 - 35 M 8031/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2016 - 51T 278/16 -
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