BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 126/05 vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja GG Art. 13; ZPO 247247 758, 758a, 892 Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i.S. von Art. 13 Abs. 2 GG, 247247 758, 758a ZPO dar. Dem Richter-vorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist in einem solchen Fall dadurch gen374gt, dass dem Schuldner in einer von einem Richter erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gl344ubiger den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dul-den. BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 126/05 - LG Neuruppin AG Oranienburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gl344ubigerin werden der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Oranien-burg vom 20. September 2005 - 8 M 2362/05 - aufgehoben. Auf die Erinnerung der Gl344ubigerin wird der Gerichtsvollzieher an-gewiesen, seine Mitwirkung bei der Vollstreckung aus dem Ver-s344umnisurteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. April 2005 - 27 C 16/05 - nicht mit der Begr374ndung zu verweigern, diese erfor-dere eine in dem zu vollstreckenden Urteil nicht enthaltene Erm344ch-tigung zum Betreten der Wohnung der Schuldnerin in H. , W. Stra337e 32. Die Schuldnerin hat die Kosten der Erinnerung, der sofortigen Be-schwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 800 200 fest-gesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt die Vollstreckung aus dem Vers344umnisurteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. April 2005. Mit ihm wurde der Schuldne-rin aufgegeben, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gl344ubige-rin Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung durch Sperrung des Gasz344hlers zu dulden. Nachdem sie die Schuldnerin zu der Duldung erfolglos angehalten hatte, erteilte die Gl344ubigerin dem zust344ndigen Gerichtsvollzieher den Auftrag, an der Zwangsvollstreckung mitzuwirken, um zu erwartenden Widerstand der Schuldnerin zu 374berwinden. Der Gerichtsvollzieher lehnte die 334bernahme des Auftrags mit der Begr374ndung ab, der zu vollstre-ckende Anspruch enthalte eine Duldungsverpflichtung, deren Durchsetzung durch einen Dritten und mit Hilfe des Gerichtsvollziehers einer Erm344chtigung durch das Prozessgericht bed374rfe. Die Erinnerung der Gl344ubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist ohne Erfolg geblieben. 1 Mit ihrer (vom Beschwerdegericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde ver-folgt die Gl344ubigerin ihr Antragsbegehren weiter. Die Schuldnerin ist im Rechts-beschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen. 2 II. Der Einzelrichter des Landgerichts hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 3 - 4 - Der den Schuldner verpflichtende Titel, dem Gl344ubiger Zutritt zu seiner Wohnung zu gew344hren und die Sperrung eines darin befindlichen Z344hlers zu dulden, enthalte nicht ohne Weiteres auch die nach dem Gesetz erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung. Er enthalte keine Aussage zu der Situa-tion, die eintrete, wenn der Schuldner gegen die Vornahme der aufgrund des Schuldtitels zu duldenden Handlung Widerstand leiste und der Anspruch daher nach 247 890 ZPO durch das Verh344ngen von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft oder nach 247 892 ZPO durch das gewaltsame 326ffnen der Wohnungst374r durch den hinzuzuziehenden Gerichtsvollzieher vollstreckt werden m374sse. Ein solches Vorgehen des Gerichtsvollziehers erfordere ungeachtet dessen, dass die Un-terbrechung der Gasversorgung keine Durchsuchung im engeren Sinne sei, nur dann keine richterliche Anordnung nach 247 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn deren Einholung den Erfolg gef344hrdete. Es mache keinen Unterschied, ob eine Woh-nungst374r zum Zwecke der Durchsuchung i.S. der 247247 758, 758a ZPO oder zum Zwecke des Sperrens eines Gasz344hlers gewaltsam ge366ffnet werden m374sse. Nach 247 758a Abs. 2 ZPO sei eine richterliche Anordnung i.S. des 247 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur bei solchen Titeln entbehrlich, die auf die R344umung oder Herausgabe von R344umen oder auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach 247 901 ZPO gerichtet seien. Bei Duldungsanordnungen sei dagegen eben-so wie bei Herausgabevollstreckungen nach 247 883 ZPO und bei Vollstreckun-gen nach 247 892a ZPO eine richterliche Anordnung erforderlich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass bereits das Prozessgericht eine Anordnung nach 247 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO habe treffen wollen. Der Wortlaut des Titels enthalte keine solche Anordnung. Umst344nde, die es dem Prozessgericht erm366glicht h344tten, ein Rechtsschutzbed374rfnis der Gl344ubigerin f374r eine "vorsorgliche Durchsuchungser-laubnis" anzunehmen, seien nicht vorgetragen. Die von der Gl344ubigerin im Er-kenntnisverfahren etwa vorgetragene mangelnde Bereitschaft der Schuldnerin, 4 - 5 - die Unterbrechung des Gasanschlusses zu dulden, h344tte, sofern mit dem Ver-s344umnisurteil zugleich eine richterliche Anordnung nach 247 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO h344tte erteilt werden sollen, ausdr374cklich in das Urteil aufgenommen wer-den m374ssen. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Der Umstand, dass der Einzelrichter des Landgerichts entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an-stelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) versto337en hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 154, 200, 201 f.). 5 In der Sache f374hrt die Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli-chen Richters zur Aufhebung (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.) und, da die Sache nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zur Endentschei-dung reif ist, zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, seine Mitwirkung bei der Vollstreckung nicht mit der Begr374ndung zu verweigern, diese erfordere eine in dem zu vollstreckenden Urteil nicht enthaltene Erm344chtigung zum Betreten der Wohnung der Schuldnerin (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 6 1. Der von der Gl344ubigerin erteilte Vollstreckungsauftrag war nicht auf die Vornahme einer Durchsuchung i.S. der Art. 13 Abs. 2 GG, 247247 758, 758a ZPO gerichtet. Die in dieser Hinsicht geltenden Grunds344tze und Beschr344nkungen finden daher im Streitfall keine Anwendung. 7 a) Wie der Gesamtzusammenhang der in Art. 13 Abs. 1, 2 und 7 GG enthaltenen Regelungen ergibt, stellt nicht jeder Eingriff in die durch Art. 13 8 - 6 - Abs. 1 GG grunds344tzlich gew344hrleistete Unverletzlichkeit der Wohnung eine Durchsuchung in dem vorstehend bezeichneten Sinne dar. Eine Durchsuchung liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein Betreten der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits of-fenkundigen Sachverhalts, d.h. dem Aufsp374ren dessen dient, was der Woh-nungsinhaber von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (BVerfGE 51, 97, 106 f.; 75, 318, 327; BVerfG NJW 2000, 943, 944). b) Im Streitfall ist die danach durch Art. 13 Abs. 2 GG und - auf der Ebe-ne des einfachen Rechts - durch 247247 758, 758a ZPO besonders gesicherte Ge-heimsph344re des Schuldners nicht betroffen. Der Schuldnerin wurde mit dem Vers344umnisurteil vom 29. April 2005 aufgegeben, der Gl344ubigerin Zutritt zu ih-rer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung durch Sper-rung des Gasz344hlers zu dulden. Zur Durchf374hrung dieser Ma337nahme bedarf es keines Aussp344hens und nicht der Ermittlung nicht offenkundiger Tatsachen. Hat der Schuldner nach dem Titel dem Gl344ubiger Zutritt zur Wohnung zu gew344hren und in ihr bestimmte vorgegebene Handlungen zu dulden, geht es nicht um ei-ne Durchsuchung (Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., 247 758a Rdn. 2; M374nch-Komm.ZPO/He337ler, 2. Aufl., 247 758a Rdn. 47; vgl. auch Stein/Jonas/ M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 758a Rdn. 5; a.A. OLG K366ln NJW-RR 1988, 832; LG Kaiserslautern DGVZ 1981, 87; Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 758a Rdn. 6; Behr, DGVZ 1980, 49, 58; Brackhahn, DGVZ 1992, 145 ff.). Der Streit-fall ist mit dem Fall vergleichbar, dass ein Gericht den von ihm beauftragten Sachverst344ndigen zum Betreten einer Wohnung erm344chtigt. Auch in einem sol-chen Fall liegt keine Durchsuchung i.S. des Art. 13 Abs. 2 GG vor (vgl. BVerfGE 75, 318, 327). 9 - 7 - 2. Die von der Gl344ubigerin beantragte Vollstreckungsma337nahme ist da-her unter den Voraussetzungen zul344ssig, die bei Eingriffen in die Unverletzlich-keit der Wohnung gelten, die keine Durchsuchungen darstellen. Da im Streitfall keiner der F344lle des Art. 13 Abs. 7 GG vorliegt, in denen ein solcher Eingriff oh-ne richterliche Entscheidung zul344ssig ist, bedurfte es auch im Streitfall einer richterlichen Erm344chtigung. Eine solche war aber bereits in dem zugunsten der Gl344ubigerin ergangenen Vers344umnisurteil enthalten. Die Schuldnerin war da-nach verpflichtet, der Gl344ubigerin Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dulden. Einer weitergehenden, speziellen richterlichen Anordnung, wie sie bei Durchsuchungen im Hinblick auf die dort betroffene Geheimsph344re erforderlich ist, bedurfte es im Hinblick auf das bereits titulierte Zutrittsrecht der Gl344ubigerin zu der Wohnung der Schuldnerin nicht (Musielak/Lackmann aaO 247 758a Rdn. 2; M374nchKomm.ZPO/He337ler aaO 247 758a Rdn. 47; im Ergebnis ebenso OLG K366ln NJW-RR 1988, 832; LG Braun-schweig DGVZ 1988, 140, 141 f.; LG Berlin DGVZ 1991, 155, 156 = DGVZ 1992, 91, 92; AG Heidelberg DGVZ 1986, 189, 190; AG Berlin-Charlottenburg DGVZ 1997, 190; Stein/Jonas/Brehm aaO 247 892 Rdn. 2; M374nchKomm.ZPO/ Schilken aaO 247 892 Rdn. 3; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 64. Aufl., 247 892 Rdn. 3; Schuschke in Schuschke/Walker, Voll-streckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 892 Rdn. 2; Rosenberg/ Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., 247 26 IV 3 a, S. 455; Flatow, jurisPR-MietR 8/2006 Anm. 6; a.A. LG Kaiserslautern DGVZ 1981, 87; Z366ller/St366ber aaO 247 758a Rdn. 6; Behr, DGVZ 1980, 49, 58; Brackhahn, DGVZ 1992, 145 ff.). 10 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Z366ller/St366ber aaO 247 892 Rdn. 1; M374nchKomm.ZPO/Schilken aaO 247 892 Rdn. 3 f.). 11 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 M 2362/05 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 5 T 279/05 -
Full & Egal Universal Law Academy