ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB126.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 126/16 vom 2. März 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richteri n Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Karlsruhe 15. Zivilsenat vom 7. September 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhil fe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beior d- nung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe: 1. Die vom Kläger mit am 23. November 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangene m Schreiben eingelegte Recht sbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Beschwerdeentscheidung zur Befangenheit richtet, unzulässig, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch im angefochtenen Beschluss zugela s- sen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). 2. Soweit die Re chtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des B e- schwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Koste n- ansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet. 1 2 - 3 - 3. Der Pro zesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, weil die b e- absichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend en Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffer t Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.06.2016 - 19 T 13/15 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.09.2016 - 15 W 81/16 - 3 4
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