ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZB127.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 127 /1 5 vom 28 . Juli 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 285 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1 a) Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Ans pruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen En t- scheidung des Erstgerichts geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des A n- spruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisher i- gen Prozessstoff ersichtlich ist b) Diese Grundsätze gelten auch für die Rüge des Verstoßes gegen § 285 Abs. 1 ZPO. E ine auf die Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO gestützte Berufung s- begründung muss regelmäßig darlegen, was die berufungsführende Partei im R ahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetr a- gen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung des ersti n stanzlichen Gerichts geführt hätte. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 8. Juli 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, T ombrink und Dr. Rem mert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de r Beklagte n gegen den Beschluss de s 4. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 16. November 2015 - 4 U 68/15 - wird a ls unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ha t die Beklagte zu tragen. Der Streitwert für die Rechtsbeschw erde beträgt bis 40.000 . Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften K a- pitalanlageberatung (hier: Beteiligung an zwei Schiffsfonds) auf Schadensersatz in Anspruch. Vor dem Landgericht hat der erst instanzliche Prozessbevollmächtigt e der Beklagten im Termin vom 26. Februar 2015 f ür den persönlich geladenen, aber nicht erschienenen Geschäftsführer der Beklagten erklärt , dass dieser sich im 1 2 - 3 - Einzelnen nicht mehr an die Gespräche erinnern und nur mitteilen könne, wie er im Allgemeinen (V ermittlungs - ) Gespräche geführt habe; hierzu hat d er Pr o- zessbevollmächtigte ange regt, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in den Verfahren des Landgericht s F . 2 - 05 O 334/14 sowie des Landgericht s H . 9 O 688/14 und 9 O 68 9/14 heranzuziehen. Die ersti n- stanzliche Prozessbevollmächtigte des Kläger s hat dieser Anregung zug e- stimmt und eine Kopie des Protokoll s der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht F . zu dem genannten Aktenzeichen über reicht . D as Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und den von diesem b e- nannten Zeugen S . vernommen. Am Ende de s Termins vom 26. Februar 2015 hat es durch Beschluss dem Kläger Schriftsatznachlass g e- währt und T ermin zur Verkündung einer Entsche idung auf den 26. März 2015 bestimmt . Beide Parteien haben sich mit der Einleitung eines schriftlichen Ve r- fahrens einverstanden erklärt . Im Anschluss daran hat d as Landge richt die Protokolle der mündlichen Verhandlungen des Landgerichts H . ( 9 O 688 /14 und 9 O 689/14 ) als Au s- drucke beigezogen und am 26. März 2015 ein Urteil verkündet, mit dem es der Klage im Wesentlichen stattgegeben hat. Es hat zur Begründung seiner En t- scheidung unter anderem ausgeführt, es stehe nach dem Ergebnis der Bewei s- aufnahme fest, dass die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht über das Risiko des Totalverlusts und des Wiederauflebens der Kommand i tistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt habe. Dies ergebe sich aus der persönlichen A n- hörung des Klägers und der Aussage de s Zeugen S . . Die B e- klagte habe auf eine persönliche Anhörung ihres Geschäftsführers verzichtet ; dessen Erklärungen in den beigezogenen Protokollen der anderen mündlichen Verhandlungen seien unergiebig, weil sie andere Schiffsfonds beträfen und deswegen mi t den hier streitgegenständlichen Fonds nicht vergleichbar seien. 3 - 4 - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör ger ügt und hierzu vorgetragen, dass das Landgericht entgegen seiner Ankündigung, zunächst einen Beschluss über die Beiziehung der Prot o- kolle zu fassen und den Parteien sodann Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Protokollen und zur Beweisaufnahme zu geben, ei n Urteil verkündet habe; hierdurch habe es der Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme geno m- men. Zudem sei entgegen § 285 Abs. 1 ZPO nicht über das Ergebnis der B e- weisaufnahme verhandelt worden . Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, es fehle an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung , weil die Beklagte nur die abstrakte Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung des Landgerichts ang e- sprochen, aber nicht dargelegt habe, welchen Inhalt ihre Stellungnahme gehabt hätte; es mangele an der Darstellung der Erheblichkeit der geltend gemachten Rechtsverletzung für die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht z u- gelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statth aft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil wede r die Rechtssache grundsätzl i- che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer 4 5 6 7 - 5 - einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erforder t (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Prüfung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach § 5 22 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist die R echtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig kraft Ges etzes statthaft. Die Zulassung einer ohnehin kraft G e setzes statthaften Rechtsbeschwerde entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb keine Bindungsw i rkung für das Rechtsbeschwerdegericht ; dieses hat vielmehr selbst zu prüfen, ob die Vorauss etzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind ( s. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW - RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023 , 1024 ; vom 23. Fe b- ruar 2005 - XII ZB 110/03, FamRZ 2005, 792, 793 und vom 10. Oktobe r 2013 - IX ZB 87/11, BeckRS 2013, 18480 Rn. 2). 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verwo r- fen, weil die Berufungsbegründung der Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Die rechtliche Wür digung des Ber u- fungsgerichts befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs. a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Ber ufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ang e- fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für un richtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den 8 9 10 - 6 - konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtl i- cher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftig keit jener Punkte und de ren Erheb lichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere form ale Anfo r- derungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insb e- sondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 f Rn. 8; vom 30. Januar 201 3 - III ZB 49/12, NJW - RR 2013, 509, 510 Rn. 7 und vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, BeckRS 2014, 03372 Rn. 12 ; BGH, B eschl üsse vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, NJW - RR 2014, 760, 761 Rn. 8 ; vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458, 1459 Rn. 8 und vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 48/13, NJW - RR 2016, 396, 397 Rn. 12; jeweils mwN). b) Hiernach muss die Berufungsbegründung, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entsche i- dungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre u nd dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (s. BGH, Urteil vom 9. Oktobe r 2003 - I ZR 17/01, NJW - RR 2004, 495, 496; Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010 Rn. 10 und vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW - RR 2015, 757, 758 Rn. 8 mwN) . Dieser Darlegung b e- darf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblich keit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifel s frei aus dem bisher i- gen Prozessstoff ersichtlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2012 11 - 7 - aaO S. 3582 Rn. 12 ; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 aaO sowie Beschluss vom 10 . März 2015 aaO Rn. 1 3 ). c) Diesen Erfordernissen genügt die Berufungsbegründung der Bekla g- ten, soweit sie die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, nicht. aa) In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte nicht dargelegt, was sie inhaltlich vo rgetragen hätte, wenn das Landgericht ihr vor Erlass seines U r- teils Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den beigezogenen Protokollen gegeben hätte. Sie hat sich vielmehr da mit b e- gnügt, darauf hinzuweisen, dass sie " ergänzen d zu den Protokollen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hätte " und dies die Mö g- lichkeit einer anderweitigen Entscheidung des Gerichts beinhaltet hätte . Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde zur Behebung des Begründungsmangels auf die Ausführungen auf Seite 2 bis 3 der Berufungsbegründung , wonach der Geschäftsführer der Beklagten in den anderen mündlichen Verhandlungen sein " grundsätzliches " Vorgehen hinsichtlich der Risikoaufklärung bei Anlagevermit t- lungen dargestellt habe . Zum einen wurde mit diesem Vorbringen lediglich der Hinterg rund für das prozessuale Vorgehen des erstinstanzlichen Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Landgericht am 26. Februar 2015 geschildert ( " " ) , nicht aber dasjen i- ge, was bei Einräumung einer Stellungnahme vorgetragen worden wäre (s. i n- soweit S. 4 , 5 - 6 der Berufungsbegründung) . Zum anderen besteht kein releva n- ter inhaltlicher Unterschied zwischen diesem Vorbringen ( " grundsätzliches Vo r- gehen hinsichtlich der R isikoaufklärung " ) und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015, wonach aus den Protokollen hervorgehe, wie der Geschäftsführer der Beklagten " im Allgemeinen ( Vermittlungs - ) - Gespräche geführt hat " . Gemeint ist mit beiden Formulierungen , dass aus dem 12 13 - 8 - Inhalt anderweitiger Beratungs - oder Vermittlungsgespräche Rückschlüsse auf den Gesprächsinhalt im Streitfall gezogen werden können und sollen. Das Landgericht hat diesen Vortrag in Verbindung mit dem Inhalt der beigezogenen Terminprotokolle berücksichtigt, aber nicht für ausreichend befunden, um den nach seiner Ansicht durch die Anhörung des Klägers und die Vernehmung des Zeugen S . erwiesenen Aufklärungsfehler zu widerlegen. Die Berufungsbegründung enthält im Vergle ich mit dem erstinstanzli chen Vorbri n- gen hierzu nichts Anderes oder Neues , was die erstinstanzliche Begründung in Frage stellen konnte . bb) Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung war nicht deshalb entbehrlich, weil s ie unmit telbar und zweifel s frei aus dem bi s- herigen Prozessstoff ersichtlich gewesen wäre. Der in der Berufungsbegrü n- dung angesprochene V ortrag, aus den Protokollen ergebe sich, wie der G e- schäftsführer der Beklagten " im Allgemeinen " (oder " grundsätzlich " ) die G e- spr äche geführt ( und über Risiken aufgeklärt ) habe, findet sich , wie soeben dargestellt, im Wesentlichen inhaltsgleich bereits im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015. Es ist nicht ersichtlich, dass die schlichte Wiederholung des Vortrags in der Berufungsbegründung ohne weitere Erw ä- gungen zu einer anderen Bewertung als der des Landgerichts geführt hätte. d) Gleichfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung für die Rüge der Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO. Auch insofer n muss die B e- rufungsbegründung die Entscheidungserheblichkeit de s Ver fahrensverstoßes darlegen . aa) Gemäß § 285 Abs. 1 , § 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach - und Streitstand erneut mit den 14 15 16 - 9 - Parteien zu er örtern. Dies ist vorliegend , wie zwischen den Parteien nicht stre i- tig ist, unterblieben. bb) Die Parteien sollen nach § 285 Abs. 1 ZPO Gelegenheit erhalten, nach Abschluss der Beweisaufnahme zu deren Ergebnis vorzutragen und Ste l- lung zu beziehen. Dies e Vorschrift konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtliche n Gehör s ; eine Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO enthält regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ( s. BGH, Urteil e vom 9. O k- tober 1974 - VIII ZR 215/73, BGHZ 63, 94, 95; vom 26 . April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122 und vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99, NVersZ 2001, 175, 176; Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 56/04, BeckRS 2005, 01420; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04, BeckRS 2006, 00993 ; vom 25. September 200 7 - VI ZR 162/06, BeckRS 2007, 17773 Rn. 2 f; vom 28. Juli 20 11 - VII ZR 184/09, NJW 2011, 3040 , 3041 Rn. 11; vom 23. Nove m- ber 2011 - IV ZR 49/11, ZEV 2012, 100, 1 02 Rn. 13 und vom 23. Mai 2012 - IV ZR 224/10, NJW 2012, 2354 Rn. 5; s. auch MüKoZPO/Prüttin g, 4. Aufl., § 285 Rn. 1; Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 285 Rn. 1 ; Prütting/Gehrlein /Laumen, ZPO, 8. Aufl., § 285 Rn. 1) . cc) Dementsprechend geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass eine auf die Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO gestü tzte Rechtsmittelbegründung - ebenso wie für die Rüge der Ver letzung von Art. 103 Abs. 1 GG - Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensve r- stoßes enthalten muss . Es ist regelmäßig darzulegen, was die rechtsmittelfü h- rende Partei im Rahmen ei ner Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung ge führt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 aaO ; Beschl üsse vom 2. Dezember 2004 aaO; vom 20. D ezember 2005 17 18 - 10 - aaO; vom 25. September 2007 aaO Rn. 3; vo m 28. Juli 2011 aaO und vom 23. Mai 2012 aaO Rn. 8; s. ferner BVerfG, NJW 1994, 1210, 1211; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 285 Rn. 3). dd) Diese n (auch) für die Berufungsbegründung gem äß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO geltenden Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. In ihr er Berufungsbegründung fehlt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO . D iese Darlegung war n icht deshalb en t- behrlich, weil die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes unmi t- telbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich gewesen wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen ( zu c ) Bezug genommen. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 26.03.2015 - 7 O 687/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2015 - 4 U 68/15 - 19
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