BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 128/05 vom 28. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Antragsteller und Rechtsbeschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte gegen Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzen-den Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 2005 - 20 SCH 17/05 - wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch in dem Beschluss zugelassen worden ist (247247 574 Abs. 1, 577 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Nach der 226 unstreitig 226 erfolgten Zahlung beschr344nkte sich ungeachtet des Wortlauts der gestellten Antr344ge das Interesse der Parteien ersicht-lich darauf, nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden. Die vom Kammergericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung ist im Ergebnis richtig, weil auch dann, wenn die Parteien 226 nach entsprechendem richterlichen Hinweis 226 die Hauptsa-che ausdr374cklich 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt h344tten, es der Bil-ligkeit entsprochen h344tte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. 247247 91a, 93 ZPO; s. dazu Z366ller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. 247 91a Rdn. 25). Der Streitwert wird f374r beide Rechtsz374ge wie folgt festgesetzt: bis zum 31. Oktober 2005 ( Eingang des Schriftsatzes des Antragstel-lers vom gleichen Tage): 13.219,57 200, ab dann 1.995,60 200 (bis 31. Oktober 2005 entstandene Kosten) Schlick Wurm Streck Kapsa Galke Vorinstanzen: KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2005 - 20 SCH 17/05 -
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