ECLI:DE:BGH:2016:210116BIIIZB129.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 129/15 vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, T ombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 2. November 2015 - 5 S 182/15 - wir auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 4.403 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wendet ( § 522 A bs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und überdies erst nach Ablauf von einem M onat nach Zustellung des angefochtenen B e- schlusses beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit einer E - Mail vom 15. Dezember 2015 hingewiesen worden, deren Inhalt er auch aufgrund der 1 - 3 - ihm bewilligten, jedoch von ihm nicht wahrgenommenen Akteneinsicht hätte zur Kenntnis nehmen können. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2015 - 1 C 5803/14 - LG Stuttgart, Ent scheidung vom 02.11.2015 - 5 S 182/15 -
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