BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/00 vom 24. September 2001 in dem Beschwerdeverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke am 24. September 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 7 gegen die B e - schlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1999 und 25. April 2000 werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 6 Mio. DM. Gründe: I. Die Beschwerdeführer sind außenstehende Aktionäre der Beteiligten zu 13, deren Aktien überwiegend die Beteiligte zu 14, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hält. Beide Gesellschaften haben 1987 einen Beher r - schungs - und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, in dem sich die Bete i - ligte zu 13 der Leitung der Beteiligten zu 14 unterstellt und zur Abführung ihres Gewinnes an diese verpflichtet hat. Den im Vertrag für die außenstehenden Aktionäre vorgesehenen Ausgleichsbetrag von 7,00 DM jährlich je Aktie im Nennwert von 50,00 DM hat das Beschwerdegericht erhöht, und zwar für die Zeit ab 1992 auf 20,30 DM pro Aktie und Jahr. Zur Berechnung des Ausgleichs - 3 - hat es in den Grnden des Beschlusses vom 19. Oktober 1999 u.a. folgendes ausgefhrt: " Krperschaftsteuer Auch eine Änderung des Ausspruchs hinsichtlich des angemess e - nen Ausgleichs im Hinblick auf den ab dem Jahr 1994 abgesenkten Krperschaftssteuersatz ist nicht vorzunehmen. Durch das Stan d - ortsicherungsgesetz wurde fr Ausschttungen nach dem 31.12.1993 der Krperschaftssteuersatz von 36 % auf 30 % g e - senkt. Dies fhrt infolge des Anrechnungsverfahrens dazu, daû den Aktionren ab 1994 eine entsprechend geringere Krpe r - schaftssteuergutschrift erteilt wird. Das Oberlandesgericht Zwe i - brcken hat angenommen, daû dies im Rahmen eines noch a n - hngigen Spruchstellenverfahrens zu einer Anpassung des ang e - messenen Ausgleichs fhren msse (OLG Zweibrcken, WM 1995, 980, 982). Dem ist nicht zu folgen. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist fr die Bemessung des ang e - messenen Ausgleichs auf die Ertragslage der Gesellschaft abz u - stellen, so wie sie zum Bewertungsstichtag zu erwarten ist. Der Ausgleich ist angemessen, wenn er dem voraussichtlich auf jede einzelne Aktie zu verteilenden Gewinn entspricht. Das Gesetz stellt mithin ausschlieûlich auf die wirtschaftlichen Verhltnisse des U n - ternehmens ab. Das heiût aber, daû mittelbare oder unmittelbare steuerliche Gegebenheiten, die bei dem einzelnen Aktionr eintr e - ten, die Hhe des angemessenen Ausgleichs nicht beeinflussen und damit nicht Gegenstand der gerichtlichen Bestimmung des Ausgleichs sind. Die Hhe des Krperschaftssteuersatzes fr Ausschttungen hatte zudem auf die Ertragswertberechnung durch die Gerichtsgutachter keinen Einfluû. Denn der herrschenden Bewertungspraxis folgend (vgl. Groûfeld, a.a.O., S. 52 f.; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 25), haben sie die Krpe r - schaftssteuer auf die auszuschttenden Ertrge nicht ertragsmi n - dernd abgezogen. Auch deshalb kann die im Tenor festgesetzte Ausgleichszahlung, soweit der Zeitraum nach 1994 betroffen ist, nicht als unangemessen bezeichnet werden." - 4 - Aus dem vom Landgericht eingeholten Sachverstndigengutachten vom 6. M rz 1995 (S. 122 f.) ergibt sich, daû die Sachverstndigen von dem G e - winn, der fr die ab 1992 zu bercksichtigenden Jahre zugrunde gelegt worden ist, die Krperschaftssteuer in Hhe von 36 % abgezogen und aus dem daraus hervorgegangenen Differenzbetrag den auf eine Aktie von nominal 50,00 DM entfallenden Ausgleichsbetrag errechnet haben. Die Beteiligten zu 1 und 7 haben gegen den Beschluû vom 19. Oktober 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rgen die trotz Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrcken unterlassene Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof als "greifbare Gesetzeswidrigkeit". Die Abweichung sei entscheidungserheblich, weil der weitere vom Beschwerdeg e - richt zur Sttzung seines Ergebnisses angefhrte Grund, die Sachverstndigen htten die Krperschaftssteuer nicht vom ermittelten Gewinn abgezogen, falsch sei. Es handele sich um eine unhaltbare, auf Willkr beruhende Annahme. II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 7 ist nicht zulssig (§ 306 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluû mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin u n - vereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; Sen.Beschl. v. 2. April 2001 - II ZB 17/00, Umdr. S. 3 - nicht verffen t - - 5 - licht). Die Voraussetzungen einer solch greifbaren Gesetzeswidrigkeit sind im vorliegenden Falle jedoch nicht erfllt. 1. Die Beschwerdefhrer weisen allerdings zu Recht darauf hin, daû das Beschwerdegericht in der Frage, ob die fr Ausschttungen ab 1994 vorg e - nommene Reduzierung der Krperschaftssteuer von 36 % auf 30 % die Hhe der von diesem Zeitpunkt an festzusetzenden Ausgleichsbetrge beeinflussen und damit Gegenstand der durch das Gericht vorzunehmenden Bestimmung des Ausgleichs sein konnte, eine von der Entscheidung des Oberlandesg e - richts Zweibrcken (WM 1995, 980, 982) abweichende Beurteilung abgegeben hat. Das Oberlandesgericht Zweibrcken hat dazu entschieden, daû sich die Ermûigung des Krperschaftssteuersatzes in Form hherer Ausgleichsza h - lungen auswirken msse. Das Beschwerdegericht hingegen leitet aus § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG her, daû sich die Bemessung des angemessenen Au s - gleichs allein nach der zum Bewertungsstichtag zu erwartenden Ertragslage der Gesellschaft richte. Mittelbare oder unmittelbare, bei dem einzelnen Akti o - nr eintretende steuerliche Gegebenheiten knnten die Hhe des angemess e - nen Ausgleichs nicht beeinflussen und seien daher nicht Gegenstand der g e - richtlichen Bestimmung des Ausgleichs. Htte das Beschwerdegericht das Ergebnis seines Beschlusses auf di e - se von dem Oberlandesgericht Zweibrcken abweichende Beurteilung der Rechtslage gesttzt, lge darin ein offensichtlicher Verstoû gegen die zwi n - gende Regelung der §§ 306 Abs. 2 und 99 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG, wonach es verpfli chtet gewesen wre, die sofortigen Beschwe r - den gegen den Beschluû des Landgerichts vom 14. Februar 1996 dem Bu n - desgerichtshof zur Entscheidung dieser Rechtsfrage vorzulegen. Ob ein dera r - - 6 - tiger Verfahrensverstoû die Voraussetzungen einer greifbaren Gesetzeswidri g - keit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfllt, kann inde s - sen dahingestellt bleiben. Denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts b e - ruht nicht auf der von ihm abweichend vom Oberlandesgericht Zweibrcken beurteilten Rechtsfrage. Das Beschwerdegericht hat in den Beschluûgrnden insoweit ausg e - fhrt, die Hhe des Krperschaftssteuersatzes fr Ausschttungen habe auf die Ertragswertberechnung durch die Gerichtsgutachter keinen Einfluû gehabt. Diese htten - der herrschenden Beratungspraxis folgend - die Krperschaft s - steuer auf die auszuschttenden Ertrge nicht ertragsmindernd abgezogen. Auch deswegen knne die fr den Zeitraum ab 1994 festgesetzte Ausgleich s - zahlung nicht als unangemessen bezeichnet werden. Wie es in seinem B e - schluû vom 25. April 2000 klargestellt hat, war dieser Gesichtspunkt entsche i - dend dafr, daû es trotz seiner vom Oberlandesgericht Zweibrcken abwe i - chenden Rechtsansicht von der Vorlage an den Bundesgerichtshof abgesehen hat, weil die umstrittene Rechtsfrage unter diesen Umstnden ohne Auswi r - kung auf das Ergebnis seines Beschlusses geblieben sei. Damit hat das Beschwerdegericht nicht gegen die gesetzliche Vorlag e - pflicht verstoûen. 2. Die Beschwerdefhrer werfen dem Beschwerdegericht objektiv wil l - krliche Feststellungen und eine willkrliche Auswertung des Sachverstnd i - gengutachtens vor, soweit es davon ausgegangen ist, daû die Sachverstnd i - gen die Krperschaftssteuer in Hhe von 36 % von dem ermittelten Ertrag nicht abgezogen htten. Offensichtlich sind sie der Ansicht, damit seien die Vorau s - - 7 - setzungen einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" erfllt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Ausfhrungen des Beschlusses sind zwar in diesem Punkte fehle r - haft. Denn aus dem Sachverstndigengutachten lût sich unschwer entne h - men, daû die Sachverstndigen die Krperschaftssteuer von 36 % von dem ermittelten Ertrag abgezogen (GutA 122) und auf dieser Grundlage fr die Zeit ab 1992 einen Ausgleichsbetrag von 20,30 DM pro Aktie mit einem Nennwert von 50,00 DM errechnet haben (GutA 123). Fr eine willkrliche Auswertung sind jedoch keine hinreichenden A n - haltspunkte ersichtlich. Das Beschwerdegericht legt seinen Ausfhrungen im Ausgangspunkt die im Schrifttum vertretene Ansicht zugrunde, die Krpe r - schaftssteuer auf die auszuschttenden Betrge seien von dem ermittelten E r - trag nicht ertragsmindernd abzuziehen. Seine Ansicht belegt es mit Zitaten aus Arbeiten von Groûfeld und Piltz, in denen das Verhltnis von Zukunftsertrag des Unternehmens und Krperschaftssteuer abgehandelt werden. Von einer willkrlich vertretenen Ansicht kann insoweit also nicht gesprochen werden. Sodann fhrt das Beschwerdegericht aus, entsprechend dieser (her r - schenden) Bewertungspraxis htten die Sachverstndigen die Krperschaft s - steuer nicht abgezogen, so daû, wie es im Beschluû vom 25. April 2000 da r - legt, eine Erhhung der Ausgleichszahlungen um den Betrag der Krpe r - schaftssteuer von 30 % fr die ausgleichsberechtigten Aktionre zu einem doppelten Vorteil gefhrt htte. Das sind insgesamt Überlegungen, die auf der Grundlage der Regelungen des Krperschaftssteuerrechts, der im Schrifttum vertretenen Ansichten zur Frage ihrer Anrechnung und der zivilprozessualen - 8 - Vorschriften ber den Beweis durch Sachverstndige (§§ 402 ff. ZPO) und die Beweiswrdigung (§ 286 ZPO ) angestellt worden sind. Sie entbehren weder einer gesetzlichen Grundlage noch sind sie gesetzesfremd. Daû das B e - schwerdegericht dabei bersehen hat, daû die Sachverstndigen die Krpe r - schaftssteuer auch im gegebenen Falle bei ihrer Wertberechnung abgezogen haben, lût seine Entscheidung nicht als mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar erscheinen. 3. Der auf den Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" g e - sttzten auûerordentlichen sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 7 war somit der Erfolg zu versagen. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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