BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 13/00 vom11. September 2002in dem Beschwerdeverfahren - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,Kraemer und die Richterin Münkeam 11. September 2002beschlossen:Die Vergütung von Rechtsanwalt Dr. G. als Vertreter deraußenstehenden Aktionäre wird auf1.870,00 festgesetzt.Gründe: Nach dem Beschluß des Senats vom 24. September 2001 haben dieBeteiligten zu 1 und 7 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Davonsind auch die Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre umfaßt. DieHöhe der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre orientiertsich an § 118 BRAGO. Im vorliegenden Fall erachtet der Senat eine5/10-Gebühr für angemessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß derVertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren lediglich ei-nen Antrag zur Sache und seinen eigenen Kostenantrag gestellt hat. - 3 -Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde vom Senat mit Be-schluß vom 11. Februar 2002 auf 1.000.000,00 DM (511.291,88 nnrHieraus ergibt sich als Vergütung - einschließlich Auslagenpauschale und Um-satzsteuer - der festgesetzte Betrag.RöhrichtHesselbergerHenzeKraemerMünke
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