BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/00 vom 11. Februar 2002 in dem Beschwerdeverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke am 11. Februar 2002 beschlossen: Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird in Abänd e - rung des Senatsbeschlusses vom 24. September 2001 auf 1 Mio. DM (511.291,88 ) festgesetzt. Gründe: Auf die Gegenvorstellungen der Antragsteller zu 1 und 7 ist der im S e - natsbeschluß vom 24. September 2001 festgesetzte Beschwerdewert abzuä n - dern. Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, daß für die Bemessung des Geschäftswertes lediglich eine Differenz von 6 % der Körperschaftssteuer maßgebend ist, die auf den ab 1993 festgesetzten Ausgleichsbetrag entfällt. Diese Differenz errechnen die Antragsteller zutreffend mit 1,90 DM pro Aktie. In dem für die Festsetzung des Geschäftswertes maßgebenden Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 24. September 2001 (vgl. §§ 7 und 18 der Kostenor d - nung) befanden sich noch etwa 18.500 Aktien in den Händen außenstehender - 3 - Aktionre. Diese Zahl hat die Antragstellerin zu 7 bekanntgegeben, ohne daû die Antragsteller zu 1 und die An tragsgegner dem widersprochen haben. Bei der Bemessung des Geschftswertes ist ferner zu bercksichtigen, daû dieser Betrag fr einen grûeren Zeitraum von Bedeutung ist. Ferner ist auch erhe b - lich, daû es bei dem Beschwerdeverfahren fr die Antragsteller im Hinblick auf die unterschiedlichen Ansichten der Oberlandesgerichte Zweibrcken und Dsseldorf um eine "Frage von hoher grundstzlicher Bedeutung" ging, wie es die Antragstellerin zu 7 in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2001 formuliert hat. Unter Bercksichtigung dieser Umstnde ist der Beschwerdewert im S e - natsbeschluû vom 24. September 2001 zu hoch angesetzt. Vielmehr erscheint der nunmehr festgesetzte Geschftswert von 1.000.000,00 DM angemessen. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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