BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 13/00 vom15. Januar 2003in dem Beschwerdeverfahren - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münkebeschlossen:Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu Ziffer 1 vom 7. Oktober2002 gegen den Beschluß des Senates vom 11. September 2002wird zurückgewiesen.Gründe: 1. Entgegen der Ansicht der Beteiligten Ziffer 1 tragen die Beschwerde-führer die Kosten des Beschwerdeverfahrens und damit auch die Vergütungdes Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Für die Entscheidung über dieaußergerichtlichen Kosten ist § 13 a Abs. 1 FGG maßgebend (Hüffer, AktG5. Aufl. § 307 Rdn. 22; MünchKomm. AktG/Bilda, 2. Aufl. § 307 Rdn. 169m.w.N. in Fußnote 210). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einem Verfahrens-beteiligten die Kosten aufzuerlegen, die er durch ein erfolgloses Rechtsmittelveranlaßt hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben. Die An-tragsteller zu 1 und 7 haben einen nach dem Gesetz unanfechtbaren Beschlußohne Erfolg mit einem Rechtsmittel angegriffen. Zwar unterliegt ein solcher Be-schluß dann der Anfechtung, wenn er mit der geltenden Rechtsordnungschlechthin unvereinbar ist. Diese Voraussetzung war jedoch, wie im Senatsbe- - 3 -schluß vom 24. September 2001 im einzelnen ausgeführt worden ist, nicht er-füllt.2. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 waren die durch Einschal-tung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre entstandenen Kosten auchzur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Sinne des § 13 aAbs. 1 Satz 1 FGG notwendig. Da er vom Landgericht bestellt worden war,hatte er die Belange der außenstehenden Aktionäre auch im Rechtsmittelver-fahren wahrzunehmen.Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Vergütung bestehen- anders als die Beteiligten zu Ziffer 1 ausführen - keine Bedenken. Zu berück-sichtigen ist einmal, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens durchSenatsbeschluß vom 11. Februar 2002 entsprechend dem Vortrag der Antrag-steller zu 1 herabgesetzt worden ist. Zum anderen bewegt sich die festgesetzteVergütung am unteren Gebührenrahmen des § 118 Abs. 1 BRAGO.Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke
Full & Egal Universal Law Academy