BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 130/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke beschlossen: Der Antrag des Kl344gers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mit der von ihm selbst eingereichten Klage begehrt der Kl344ger Ersatz von Sch344den und Freistellung von Schadensersatzanspr374chen, die dadurch ent-standen sein sollen, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid vom 15. Mai 2003 und - nach Neu-erteilung - erneut am 14. Januar 2005 widerrufen hatte. 1 Das Landgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen, weil sie nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden sei. Das Berufungsge-richt hat die vom Kl344ger pers366nlich eingelegte Berufung als unzul344ssig verwor-fen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. Er bean-tragt, ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde beizuordnen. 2 - 3 - II. Der Antrag ist unbegr374ndet. 3 Insoweit eine Vertretung durch Anw344lte geboten ist, hat das Prozessge-richt einer Partei auf ihren Antrag f374r den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei-digung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (247 78b Abs. 1 ZPO). Die zu-letzt genannte Voraussetzung f374r die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier nicht erf374llt; die von dem Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. 4 1. Zwar ist die Rechtsbeschwerde statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - der sein Mandat aller-dings sp344ter niedergelegt hat - eingelegt worden. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber offensichtlich unbegr374ndet. Das Beru-fungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 519 Abs. 1 i.V.m. 247 78 Abs. 1 Satz 2, 247 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). 6 Der Kl344ger hat die Berufung eingelegt, indem er am 25. August 2005 ei-nen von ihm unterzeichneten Schriftsatz bei dem Berufungsgericht eingereicht hat. Zu dieser Zeit fehlte ihm bereits die Postulationsf344higkeit. Der Kl344ger war nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft und nicht mehr als Rechtsanwalt bei dem Berufungsgericht zugelassen. Die Beklagte hatte die Zulassung des Kl344gers zur 7 - 4 - Rechtsanwaltschaft durch (bestandskr344ftigen) Bescheid vom 14. Januar 2005 widerrufen; mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war die Zulassung bei dem Berufungsgericht erloschen (vgl. 247 34 Nr. 2 Alt. 2 BRAO). Der Kl344ger war am 28. Februar sowie am 1. und 10. M344rz 2005 in den Anwalts-listen gel366scht worden. Es besteht kein Anhalt, dass der Widerruf der Zulassung wegen Verm366-gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch die - zust344ndige - Beklagte nichtig und deshalb unbeachtlich w344re. Auf die zutreffenden Ausf374hrungen in dem an-gefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. 8 Schlick Galke Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 6 O 141/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.10.2005 - 9 U 145/05 -
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