BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 13/03 vom17. Juli 2003in der Rechtsbeschwerdesache - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß desHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom16. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostender Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-sen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.012,87 festgesetzt.Gründe: I. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuld-ner Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben; die Beklagten waren durchdenselben Prozeßbevollmächtigten vertreten. - 3 -Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt und wei-ter u.a. ausgesprochen, daß sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage. DieKlage gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen und weiter ausgesprochen,daß deren außergerichtlichen Kosten die Klägerin trage.Im Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht die von der Klägerinder Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 3.962 DM festgesetzt. Dabei hates die außergerichtlichen Kosten in der Höhe zugrunde gelegt, die bei der Be-klagten zu 2 angefallen wären, wenn sie einen eigenen Prozeßbevollmächtigtenbeauftragt hätte.Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglosgeblieben.Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihreAuffassung weiter, an außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 sei nur derBetrag anzusetzen, den diese tatsächlich und notwendigerweise aufgebrachthabe. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Bei der gegebenen Sachlagekönne der obsiegende Streitgenosse gegenüber der Klägerin in vollem Umfangdiejenigen Kosten geltend machen, die er seinen Prozeßbevollmächtigten zuzahlen hätte, wenn diese allein für ihn tätig geworden wären. Das beruhe aufder Erwägung, daß die von den Streitgenossen durch die Bestellung gemein-samer Prozeßbevollmächtigter erzielte Kostenersparnis billigerweise ihnen undnicht dem Prozeßgegner zugute kommen müsse. Für die Klägerin bedeute dieskeine unangemessene Härte, denn sie habe im Ergebnis keine höheren Kostenzu erstatten, als wenn die Beklagten - was sie nicht hätte verhindern können - - 4 -jeweils eigene Prozeßbevollmächtigte beauftragt hätten. Eine Bereicherung derBeklagten zu 2 werde nicht bewirkt, wohl aber eine Entlastung der Beklagtenzu 1. Das erscheine gerechtfertigt und auch prozeßökonomisch; es erspare, imKostenfestsetzungsverfahren noch nach der tatsächlichen Kostentragung zuforschen und den Gründen dafür nachzugehen.III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Als not-wendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung sienach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nureinem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich nur die tatsächlichangefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des ge-meinsamen Anwalts festgesetzt werden.1. Die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage ist umstritten. Das Be-schwerdegericht hat seine, von ihm in ständiger Rechtsprechung vertreteneMeinung (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1991, 108) auch auf eine zeitlich weit zu-rückliegende Entscheidung des beschließenden Senats (BGH, Beschl. v.12.2.1954 - I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941 m. abl. Anm. von Schneider; vgl.auch OLG Bamberg JurBüro 1988, 1182 und 1689; OLG Oldenburg JurBüro1988, 484) gestützt. An dieser Auffassung hält der Senat, wie er bereits auf ei-ne Anfrage des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erklärt hat, nicht mehrfest (Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02).2. Ausgehend von der Kostengrundentscheidung, die bei in unterschied-lichem Umfang obsiegenden und unterliegenden Streitgenossen nach ständigerPraxis von der Baumbachschen Formel bestimmt wird, darf ein Unterlaufen die-ser Grundentscheidung dadurch, daß der obsiegende Streitgenosse die vollenKosten bei seinem Gegner liquidiert, nicht Platz greifen. Die Bestimmung des - 5 -§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geht von der Notwendigkeit der erstattungsfähigenKosten aus, so daß es darauf ankommt, ob der Streitgenosse auf Dauer in sei-nem Vermögen belastet wird. Dieses Verständnis der Vorschrift vermeidet auchdas unbillige Ergebnis, daß ein Streitgenosse entgegen der Kostengrundent-scheidung die vollen Anwaltskosten der Streitgenossen tragen muß. Der Senattritt demnach der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und demSchrifttum weit überwiegend vertretenen Auffassung bei, daß für den obsiegen-den Streitgenossen nur die ihm tatsächlich erwachsenen Anwaltskosten erstat-tungsfähig sind.Im übrigen ist das Kostenrecht von dem Grundsatz beherrscht, daß kei-nesfalls höhere Kosten festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten tat-sächlich entstanden sind (BVerfGE 62, 189, 192 f.). Diesem Grundsatz würdees widersprechen, wenn die Beklagte zu 2 den Ersatz von Kosten erhielte, diesie ihrem Prozeßbevollmächtigten gar nicht schuldet. Dem steht nicht entgegen,daß die Beklagte zu 2 einen vollen Ersatzanspruch hätte, wenn sie - was dieKlägerin auch nicht hätte verhindern können - einen eigenen Prozeßbevoll-mächtigten bestellt hätte. Notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1ZPO können nur aufgewendete Kosten, nicht aber Kosten sein, die eine Parteihätte aufwenden können (BGH, Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02). - 6 -IV. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-che zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen(§ 577 Abs. 4 ZPO).Ullmannv. Ungern-SternbergStarckPokrantBüscher
Full & Egal Universal Law Academy