BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/06 vom 23. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten werden der Be-schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2006 aufgehoben und das die Nebenintervention zur374ckweisende Zwischenurteil der 11. Kammer f374r Handelssa-chen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2006 unter Einschluss der diesbez374glichen Kostenentscheidung abge-344ndert. Der Nebenintervenient wird zugelassen. Die Kosten des Zwischenstreits werden der Beklagten auferlegt. Beschwerdewert: 75.000,00 200 Gr374nde: I. Die vier Kl344ger und der Nebenintervenient sind Aktion344re der Beklag-ten. Am 12. November 2004 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, zu der die Kl344ger zu 1-3 vom Versammlungsleiter gem344337 247 59 Wp334G wegen angeblicher Verst366337e gegen 247247 35, 30 Wp334G nicht zugelassen wurden. Gegen 1 - 3 - die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten Hauptversammlungsbe-schl374sse haben die Kl344ger 1-3 in einem Parallelrechtsstreit Klage erhoben, der der Nebenintervenient auf Seiten des Kl344gers zu 3 beigetreten ist. 334ber den zwischen der Beklagten und dem Nebenintervenienten hinsichtlich der Wirk-samkeit seines Beitritts gef374hrten Zwischenstreit hat der Senat im Rahmen ei-nes Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss vom heutigen Tage zuguns-ten des Nebenintervenienten entschieden (II ZB 29/05). Am 12. Juli 2005 fand eine weitere Hauptversammlung der Beklagten statt, zu der die Kl344ger vom Versammlungsleiter gem344337 247 59 Wp334G wegen angeblicher Verst366337e gegen 247247 35, 30 Wp334G erneut nicht zugelassen wurden. Der Nebenintervenient stimmte gegen die in der Hauptversammlung gefassten Beschl374sse und erkl344rte Widerspruch zur Niederschrift. 2 Gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten Hauptver-sammlungsbeschl374sse wenden sich der Kl344ger zu 1 mit seiner am 8. August 2005 beim Landgericht eingegangenen, dem Vorstand und Aufsichtsrat der Be-klagten am 30. September 2005 zugestellten, sowie die Kl344ger zu 2 bis 4 mit ihren am 29. Juli 2005 beim Landgericht eingegangenen, den Organen der Be-klagten am 26. August 2005 zugestellten Anfechtungsklagen. Der Vorstand der Beklagten hat die Klageerhebungen und den Termin zur m374ndlichen Verhand-lung im elektronischen Bundesanzeiger hinsichtlich der Kl344ger zu 2 bis 4 am 30. August 2005 und hinsichtlich des Kl344gers zu 1 am 5. Oktober 2005 bekannt gemacht. Mit seinen am 31. Oktober 2005 beim Landgericht eingegangenen Schrifts344tzen ist der Nebenintervenient den jeweiligen Klagen beigetreten. Die Beklagte hat die Zur374ckweisung der Nebenintervention beantragt. 3 - 4 - Durch Zwischen- und Schlussurteil vom 27. Januar 2006 hat das Land-gericht die Nebenintervention zur374ckgewiesen und zugleich die angefochtenen Hauptversammlungsbeschl374sse f374r nichtig erkl344rt. Gegen die Hauptsacheent-scheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die gegen die Zur374ckweisung der Nebenintervention gerichtete sofortige Beschwerde des Nebenintervenien-ten hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zur374ck-gewiesen. 4 II. Die den f366rmlichen Anforderungen des 247 575 ZPO entsprechende Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten ist begr374ndet und f374hrt unter 304n-derung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung der Nebeninterven-tion (247 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner gegenteiligen Ent-scheidung ausgef374hrt: 6 Der Nebenintervenient habe durch seinen Beitritt vom 31. Oktober 2005 nicht die auf die Nebenintervention entsprechend anwendbare Anfechtungsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG gewahrt. Zur n344heren Begr374ndung hat das Beschwer-degericht im Wesentlichen auf seine in der Parallelsache II ZB 29/05 (= 5 W 46/05 OLG Frankfurt am Main) am 3. November 2005 getroffene Be-schwerdeentscheidung unter Einr374ckung jener Beschlussgr374nde Bezug ge-nommen. 7 2. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts h344lt auch im vorliegenden Zwischenstreit den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 8 a) Wie der Senat in der insoweit gleichgelagerten Parallelsache II ZB 29/05 am heutigen Tage entschieden hat, ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene entsprechende Anwendung der Anfechtungsfristregelung des 9 - 5 - 247 246 Abs. 1 AktG auf den noch am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Un-ternehmensintegrit344t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (v. 22. September 2005, BGBl. I, 2802 - UMAG -) zum 1. November 2005 wirksam erkl344rten Beitritt des Nebenintervenienten nicht nur aus systematischen Gr374n-den verfehlt, sondern vor allem unter dem Blickwinkel einer unzul344ssigen Beein-tr344chtigung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) des beitrittswilligen Aktion344rs nicht hinnehmbar. Auf die ausf374hrliche Begr374ndung im Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZB 29/05, die hier entsprechend gilt, nimmt der Senat zur Ver-meidung von Wiederholungen Bezug (vgl. dort unter II 2 a, b der Gr374nde). 10 b) Hinsichtlich der Frage der etwaigen unechten R374ckwirkung der durch das UMAG mit dessen Inkrafttreten am 1. November 2005 eingef374hrten, die Nebenintervention in zeitlicher Hinsicht beschr344nkenden neuen Fristregelung des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. gilt auch im vorliegenden Fall, dass f374r die Beurteilung der Wirksamkeit der unter der Geltung des alten Rechts noch am 31. Oktober 2005 durch bestimmenden Schriftsatz formg374ltig gem344337 247 70 ZPO vorgenommene Prozesshandlung des Beitritts das alte Recht Anwendung fin-det, so dass deren Wirksamkeit nicht durch die beschr344nkende Fristregelung des neuen Rechts nachtr344glich fortgefallen ist. 11 Auch insoweit nimmt der Senat auf die entsprechend geltenden Ausf374h-rungen seines Beschlusses in der Parallelsache II ZB 29/05 (vgl. dort unter II 2 d der Gr374nde) Bezug. 12 Auf den Umstand, dass im vorliegenden Fall bez374glich der Nebeninter-vention zur Klage des Kl344gers zu 1 sogar die Frist des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. eingehalten und danach der Beitritt auch insoweit als zul344ssig anzu-sehen w344re, kommt es danach nicht einmal an. 13 - 6 - III. 1. Da die Sache im vorliegenden Verfahren ebenfalls endentschei-dungsreif ist, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und gem344337 247 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Nebenintervenienten im Zwischenstreit in Bezug auf die Klagen aller Kl344ger zuzulassen. 14 2. Der von der Beklagten formelhaft erhobene Einwand des Rechtsmiss-brauchs der Nebenintervention entbehrt im vorliegenden Fall bereits der erfor-derlichen n344heren Substantiierung. Hier ist nicht einmal eine objektive Wider-spr374chlichkeit zwischen dem Verhalten des Nebenintervenienten in der Haupt-versammlung und seinem anschlie337enden Beitritt auf Kl344gerseite zu erkennen, weil der Nebenintervenient bereits gegen die Beschl374sse gestimmt und Wider-spruch zur Niederschrift erkl344rt hat. 15 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2006 - 3/11 O 88/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2006 - 5 W 14/06 -
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