BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/07 vom 10. Dezember 2007 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG 247 28 Abs. 2 Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gem344337 247 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zul344s-sig, wenn die strittige Rechtsfrage f374r die von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung und f374r die vorausgegangene Entscheidung erheblich ist. Hierf374r ist erforderlich, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandes-gericht abweichen will, auf der anderen Beurteilung der Vorlagefrage beruht und die von dem vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte abweichende Beurteilung das Ergebnis seiner Entscheidung beeinflusst. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht M374nchen zur Behand-lung und Entscheidung in eigener Zust344ndigkeit zur374ckgegeben. Beschwerdewert: 50.000,00 200 Gr374nde: I. Bei der Beteiligten B. GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft, welche nach durchgef374hrter Liquidation am 8. Oktober 2002 im Handelsregister des Amtsgerichts M374nchen (HRB 205 ) gel366scht wurde. Letzte Liquidatoren waren die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2. 1 Der weitere Beteiligte zu 3 - ein Finanzamt - begehrt nunmehr die Bestel-lung eines Nachtragsliquidators f374r die - verm366genslose - gel366schte Gesell-schaft mit der Begr374ndung, dass er dieser in deren Eigenschaft als ehemaliger Treuhandkommanditistin der M. GmbH & Co. KG Bescheide 374ber die einheitliche und gesonderte Gewinnfest-stellung der Jahre 1998 und 1999 zustellen wolle. 2 - 3 - Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 bestellte das Registergericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 jeweils zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Nachtragsliquidatoren der B. GmbH. Auf die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der B. GmbH und der Beteiligten zu 1 und zu 2 hob das Landgericht M374nchen I den Beschluss des Registergerichts mit Beschluss vom 14. Dezem-ber 2006 auf und wies den Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 auf Bestellung eines Nachtragsliquidators f374r die gel366schte Gesellschaft zur374ck. 3 Gegen diesen ihm am 27. Dezember 2006 zugestellten Beschluss des Landgerichts legte der weitere Beteiligte zu 3 beim Oberlandesgericht am 26. Januar 2007 "Beschwerde" ein. 4 Das Oberlandesgericht m366chte diese "Beschwerde" als unbefristete wei-tere Beschwerde f374r zul344ssig erachten, sieht sich hieran aber durch die Be-schl374sse des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Dezember 1999 (NJW-RR 2000, 769 f.) sowie des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. Januar 2003 (ZIP 2003, 573 ff.) gehindert und hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 5 II. Die Vorlage ist nicht zul344ssig, die Sache ist dem vorlegenden Ober-landesgericht zur Behandlung und Entscheidung zur374ckzugeben. 6 1. Die Voraussetzungen f374r eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ge-m344337 247 28 Abs. 2 FGG liegen nicht vor. Hierf374r ist erforderlich, dass das vorle-gende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Ent-scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die Auffassung des Oberlan- 7 - 4 - desgerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von ihm herausge-stellten Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch zu pr374fen, ob in der streitigen Rechts-frage ein Abweichungsfall vorliegt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327 m.w.Nachw.). Die Abweichung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwortung der Rechtsfrage f374r die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung des Falles und f374r die vorausgegangene Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, erheblich sein (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 aaO; Beschl. v. 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 12. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. Rdn. 17 f.). Unzureichend ist, dass die Rechtsfrage in der ande-ren Entscheidung lediglich anders als vom vorlegenden Oberlandesgericht be-urteilt wurde. Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss viel-mehr auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierf374r gen374gt es allerdings, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung er366rtert und be-antwortet ist und das Ergebnis f374r die Entscheidung von Einfluss war (BGH, Beschl. vom 17. Juli 2002 aaO; Beschl. v. 16. Juli 1997 aaO; Beschl. v. 12. Oktober 1988 aaO; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler aaO). An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es. Die Oberlandesgerichte Schleswig und K366ln haben in den angef374hrten Beschl374ssen die Ansicht vertre-ten, dass gegen gerichtliche Entscheidungen, welche die Bestellung eines Nachtragsliquidators einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung betreffen, in entsprechender Anwendung von 247 273 Abs. 5 AktG bzw. von 247247 148 Abs. 1, 145 Abs. 1, 146 Abs. 2 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde und dann die so-fortige weitere Beschwerde (247 29 Abs. 2 FGG) statthaft seien. Diese Rechtsauf-fassung war jedoch f374r beide Entscheidungen nicht von Einfluss. Da in beiden F344llen - anders als in dem vom Oberlandesgericht M374nchen zu entscheidenden 8 - 5 - Fall - die weitere Beschwerde innerhalb der Zweiwochenfrist des 247 22 Abs. 1 FGG eingelegt wurde, war sie in jedem Fall zul344ssig, ohne dass es auf die vom vorlegenden Gericht er366rterte Frage, ob die unbefristete oder die sofortige wei-tere Beschwerde gegeben sei, ankam. Beide Gerichte w344ren zu keinem ande-ren Ergebnis gelangt, wenn sie die streitige Rechtsfrage anders beurteilt h344tten. 2. Davon abgesehen kommt es auf die Vorlagefrage auch deswegen nicht an, weil das Gericht der weiteren Beschwerde, falls es der im 334brigen zu-treffenden Ansicht der Oberlandesgerichte Schleswig und K366ln folgen w374rde, dass nur die sofortige weitere Beschwerde er366ffnet ist, gehalten w344re, dem wei-teren Beteiligten zu 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Denn der Beteiligte zu 3 h344tte die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwer-de ohne sein Verschulden vers344umt, weil die Rechtslage - wie schon die sich widersprechenden Auffassungen des vorlegenden Oberlandesgerichts einer-seits und der Oberlandesgerichte Schleswig und K366ln andererseits zeigen - zweifelhaft ist (Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. 247 22 Rdn. 66; BGHZ 42, 223, 229) und der Beteiligte zu 3 obendrein durch die - keinen Zwei-fel an der Zul344ssigkeit der einfachen Beschwerde lassenden - Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts in die Irre gef374hrt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag kann auch stillschweigend gestellt werden (Jansen/Briesemeister, FGG 3. Aufl. 247 22 Rdn. 38). Mit seiner Stellungnahme zu der - von den Beschwerdegegnern eingewendeten - Verfristung seiner weiteren Beschwerde, dass die verk374rzte Rechtsbehelfsfrist nicht greife, weil das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 als einfache Beschwerde behandelt habe, hat der 9 - 6 - weitere Beteiligte zu 3 unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebracht, dass er von der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde unverschuldet keine Kenntnis gehabt habe und die Entscheidung des Beschwerdegerichts ungeachtet der behaupteten Fristvers344umnis 374berpr374ft werden solle. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.12.2006 - 17 HKT 20524/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.04.2007 - 31 Wx 13/07 -
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