BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/09 vom 6. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 116, 114 Die beabsichtigte Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter ist nicht bereits als solche, sondern nur dann mutwillig im Sinne von 247 116 Satz 2, 247 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO, wenn der Insolvenzverwalter keine nachvollziehbaren Sachgr374nde daf374r vorbringt, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der H. GmbH i.L.. Er begehrt Prozesskostenhilfe f374r eine beabsichtigte Klage, mit welcher er im Wege der Teilklage von einem behaupteten Anspruch der Schuldnerin aus 247 64 Abs. 2 GmbHG a.F. in H366he von 40.538,30 200 einen Teilbetrag von 15.000 200 geltend machen will. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur374ckgewiesen. Die hiergegen einge-legte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerde-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Pro-zesskostenhilfegesuch f374r die beabsichtigte Teilklage weiter. 1 - 3 - II. 2 Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdege-richt hat den Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die beabsichtigte Teilklage im Ergebnis zu Recht zur374ckgewiesen. Die beabsichtig-te Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne von 247 116 Satz 2, 247 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO. 1. Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststel-lungen des Beschwerdegerichts reicht der mit der beabsichtigten Klage geltend gemachte Teilbetrag nicht aus, um die vorrangig zu befriedigenden Verfahrens-kosten einschlie337lich der Verwalterverg374tung und die Masseverbindlichkeiten zu decken. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen dem Insolvenzver-walter f374r eine Teilklage, die vornehmlich zur Deckung der eigenen Verg374-tungsanspr374che dient und die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgl344ubiger nicht verbessert, Prozesskostenhilfe zu gew344hren ist, wird nicht einheitlich be-antwortet. 3 Teilweise wird, wie vom Beschwerdegericht, die Auffassung vertreten, eine solche Rechtsverfolgung sei wegen "Umgehung" der Anforderungen des 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO grunds344tzlich unzul344ssig (OLG Hamm, OLGR 2001, 374; OLG K366ln, InVo 2006, 356, 357) oder mutwillig im Sinne des 247 114 Satz 1 ZPO (OLG Celle, OLGR 2007, 202). Nur im Ausnahmefall, wenn der Insolvenz-verwalter triftige Gr374nde f374r ein solches prozessuales Vorgehen darlege, k366nne Prozesskostenhilfe gew344hrt werden (OLG Celle, OLGR 2007, 202; ZInsO 2007, 331; vgl. auch OLG Hamm, OLGR 2001, 374). Ein anderer Teil der obergericht-lichen Rechtsprechung und der Literatur vertritt den Standpunkt, dass allein die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter als solche ohne Vorlie-gen zus344tzlicher Gesichtspunkte nicht als mutwillig im Sinne des 247 114 ZPO 4 - 4 - (OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43 mit zustimmender Anm. Pape, EWiR 247 116 ZPO 1/03, 139, 140; OLG Celle, ZIP 2008, 433 mit zustimmender Anm. Baumert, Fachdienst Insolvenzrecht 2008, 255780; ebenso Werres, KTS 61 (2000), 251, 256; Gundlach/Frenzel/Schmidt, NJW 2003, 2412, 2416 Fn. 46; Musielak/ Fischer, ZPO, 7. Aufl., 247 114 Rn. 42; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., 247 114 Rn. 8; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl., 247 116 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., 247 80 Rn. 120; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., 247 51 Rn. 37) oder als in der unlauteren Absicht erhoben angesehen werden k366nne, die Voraussetzungen des 247 116 ZPO zu umgehen (OLG Celle, ZIP 2008, 433; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636). Aber auch diese Auffassung l344sst im Einzelfall nicht unber374cksichtigt, ob der Insolvenzverwalter vern374nftige oder triftige Gr374n-de darlegt, die f374r die Erhebung einer Teilklage sprechen (OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636, 1637; Pluta/Heidrich, jurisPR-InsR 12/2008 Anm. 5 unter D.; sehr weitgehend OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist die letztgenannte Meinung. Notwen-dig ist aber eine jeweils an den konkreten Umst344nden des Einzelfalls orientierte Pr374fung, ob sich die Erhebung der Teilklage durch den Insolvenzverwalter als mutwillig im Sinne von 247 116 Satz 2, 247 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO dar-stellt. Der die Darlegungslast f374r s344mtliche Bewilligungsvoraussetzungen tra-gende Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1977 - VII ZR 181/76, WM 1977, 639) hat nachvollziehbare Sachgr374nde daf374r vorzu-bringen, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet. 5 a) Ein Zwang zur Geltendmachung der Gesamtforderung findet im Ge-setz keine St374tze. Dem Insolvenzverwalter muss die Erhebung einer Teilklage schon deshalb m366glich sein, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Kostenerstattungsanspruch des Gegners keinen Einfluss hat (247 123 ZPO) 6 - 5 - und als Folge der Prozessf374hrung die Masse daher mit einem nicht unerhebli-chen Kostenrisiko belastet wird (vgl. OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Ham-burg, ZIP 2009, 1636). b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r den Antragsteller scheitert hier indes an der Mutwilligkeit der beabsichtigten Teilklage. 7 aa) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine nicht bed374rftige Partei bei sachgerechter und vern374nftiger Einsch344tzung der Prozesslage von ihr Ab-stand nehmen w374rde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rn. 12; Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6 mwN). Beurteilungsma337stab f374r die Mut-willigkeit der Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vor-gehen eines nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verst344ndigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gl344ubigergemeinschaft orientierenden Verwalters. H344tte ein solcher Verwalter lediglich eine Teilklage erhoben, weil die Geltendmachung der Gesamtforderung aus bestimmten Gr374nden nicht sachge-recht erscheint, stellt sich die Teilklage nicht als mutwillig dar. Dies gilt unab-h344ngig davon, ob bei einer auf Zahlung der Gesamtforderung gerichteten Klage die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhil-fe wegen der in diesem Fall bestehenden Vorschusspflicht wirtschaftlich betei-ligter Gl344ubiger nach 247 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO entfiele. 8 bb) Ein verst344ndiger, nach den Interessen der Gl344ubigergesamtheit han-delnder Verwalter wird regelm344337ig schon deshalb bestrebt sein, die gesamte Forderung mit einer Klage geltend zu machen, weil die Erhebung mehrerer Teilklagen die Kosten der Rechtsverfolgung erh366ht und die Dauer des Insol-venzverfahrens verl344ngert. Eine Teilklage wird er nur erheben, wenn hierf374r ein sachlich begr374ndeter Anlass besteht. Dies gilt umso mehr, wenn die beabsich- 9 - 6 - tigte Teilklage im Erfolgsfall nur dazu f374hrt, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ohne die Befriedigungsm366glichkeiten der Insolvenzgl344ubiger zu verbessern. Nachvollziehbare Sachgr374nde k366nnen begr374ndete Zweifel sein, ob der erstrebte Titel in vollem Umfang durchgesetzt werden kann (OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43; OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636). Im Hinblick auf das Prozessrisiko k366nnen etwa Beweisschwierigkeiten hinsichtlich eines Teils des Anspruchs eine Rolle spielen; ebenso kann ein ma-teriell-rechtlich uneinheitlich zu beurteilender Anspruch ein Grund f374r die Verfol-gung nur eines Teilbetrags sein, wenn etwa eine nur teilweise durchgreifende Einwendung oder Einrede zu erwarten ist. Weiter kann im Einzelfall die begr374n-dete Erwartung bestehen, dass der Prozessgegner nach Verurteilung zur Leis-tung eines Teilbetrags den ganzen Anspruch begleichen werde (OLG Celle, OLGR 2007, 202). 10 cc) Der Antragsteller hat nachvollziehbare Sachgr374nde f374r die Erhebung einer Teilklage nicht dargelegt. Er rechtfertigt sein Vorgehen damit, es bestehe ein Vollstreckungsrisiko, weil der Antragsgegner zu 1 im Jahr 1920 geboren und das Verm366gen des Antragsgegners zu 2 Gegenstand eines Insolvenzverfah-rens gewesen sei. Das reicht im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die An-tragsgegner als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen will und ein Urteil gegen 11 - 7 - den Rechtsnachfolger wirkt (247 325 Abs. 1 ZPO), f374r die Darlegung erheblicher, die Teilklage rechtfertigender Zweifel an der Durchsetzbarkeit eines die Ge-samtforderung umfassenden Titels nicht aus. Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 02.04.2009 - 2 O 52/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.05.2009 - 9 W 45/09 -
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