BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/11 vom 1. August 2011 in de r Handelsregistersache - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2011 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Bor n und Sunder beschlossen: Die Antragstellerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde g e- gen den am 12. Mai 2011 ergangenen Beschluss der 44. Zivil - kammer des Landgerichts Aachen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erh o- ben. Gründe: Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2011 ihre Rechtsb e- schwerde in dem Verfahren die Ablehnung des Richters am Amtsgericht Dr. M . betreffend zurückgenommen. Soweit sie eine sachliche Übe r- prüfung der Zurückweisung ihres Antrags auf Eintragung einer Zweigniederla s- sung begehrt, ist das Rechtsbeschwerdegericht hierzu nicht berufen. Bisher wurde über ihre Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsg e- richts Aachen noch nicht entschieden. 1 - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO. Strohn Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 08.04.2011 - 73 AR 1074/10 - LG Aachen, Entscheidung vom 12.05.2011 - 44 T 1/1 1 - 2
Full & Egal Universal Law Academy