BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 13/12 vom 25. Oktober 2012 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vor sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2012 aufgehoben. Der Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 201 1 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin abgeändert. Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwe n- dung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 37. Zivilkam - mer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2011 aufgeführten IP - Adres sen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin. Gegenstandswert: 3.000 - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin ist ein Softwareunternehmen. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Vertriebsrechte für Deutschland, Öste r- . Das Compute r- spiel ist am 9 . November 2010 in Deutschland veröffentlicht worden. Die Antragstellerin hat die L . Deutschland GmbH beauftragt, Onli - ne - Tauschbörsen im Blick auf das Computerspiel zu überwachen. Die L . Deutschland GmbH verfügt über eine Software, mit d er festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download a n- geboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der L . Deutschland GmbH ermittelte IP - Adressen, die Nutzern zugewie - sen war en, die d as Computerspiel Two Wo r in der Zeit zwischen dem 28. September und dem 3. Oktober 2011 über eine Online - Tauschbörse and e- ren Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynam i- schen) IP - Adressen waren den Nutzern von der (we iteren) Beteiligten, der Deutschen Telekom AG, als Internet - Provider zugewiesen worden. Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Ve rkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anl a- ge ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Das Landgericht hat den Antrag abgeleh nt. Die dagegen gerichtete B e- schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugela s- senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. 1 2 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begeh r- ten Anord nung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei ausgeführt: Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Herunterladen angeboten, könne ein e Rechtsverletzung in gewerblichem Au s- maß nur angenommen werden, wenn es sich entweder um ein besonders wer t- volles Werk handele oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Ob sic h ein Werk in der relevanten Verwertungsphase befinde, könne nur im Einzelfall b e- stimmt werden , wobei den jeweiligen Vermarktungsbedingungen Rechnung zu tragen sei . Für den Bereich der aktuellen Unterhaltungsmusik sowie der Spie l- filme sämtlicher Kategorien sei davon auszugehen, dass die wesentliche ko m- merzielle Auswertung nach spätestens sechs Monaten abgeschlossen sei. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Im Streit fall sei auf g rund der vorgetragenen Verkaufszahlen davon au s- zugehen , dass die wirtschaftliche Vermarktung bereits nach weniger als einem halben Jahr, jedenfalls aber nach knapp einem Jahr im Wesentlichen abg e- schlossen gewesen sei . Dass es sich bei dem Comp uterprogramm um eine vergleichsweise große Datenmenge gehandelt habe, sei zwar ein Indiz für die Schwere der geltend gemachten Rechtsver letzung. Diesem komme jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung letztlich keine entscheidende Bedeutung zu. III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsd a- 5 6 7 8 - 5 - ten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen u nd die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden. 1. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rec h- ten des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Urh e- berrechtsgesetz eingefügte Bestimmung des § 101 UrhG gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als au ch gegen Dritte: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Ve r- letzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzend en Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in A n- spruch genommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG). In Fällen offensichtl i- cher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verle t- zer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unb eschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß - was im vorli e- genden Fall allein von Bedeutung ist - für rechtsverletzende Tätigkeiten genut z- te Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berec h- tigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorheri ge richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu b e- antragen ist. 2. Der Antrag auf Erteilung einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 Urh G) ist nur begründet, wenn 9 10 - 6 - ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht. Entgegen der A n- nahme des Beschwerdegerichts setzt der von der Antragstellerin behauptete Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die i n gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Diens t- leistungen erbrachte, nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verle tzt haben ( BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11 , GRUR 2012, 1026 Rn. 10 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden ). Es kann daher offenbleiben, ob das unbefugte Einstellen eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werks in eine Online - Tauschb örse als eine Rechtsverletzung in ge werblichem Ausmaß anzusehen ist. Weder d er Wortlaut des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG noch die Syst e- matik oder der Zweck des Gesetzes biete n einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Anspruch auf Auskunft geg en die Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nur unter der einschränkenden Voraussetzung besteht, dass die rechtsverle t- zenden Tätigkeiten gleichfalls ein gewerbliches Ausmaß hatten (vgl. B GH, GRUR 2012, 1026 Rn. 11 bis 23 - Alles kann besser werden). Auch d ie Richtl i- nie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, deren Umsetzung das Gesetz zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums vor allem dient, steht der Regelung in einem Mitgliedstaat nicht entgegen , nach der ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten nicht nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 24 bis 26 - Alles kann besser werden). Schl ießlich kommt es für die Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG nicht entscheidend darauf an, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, der Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, weil 11 - 7 - diese Ans icht im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 27 bis 30 - Alles kann besser werden) . IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsb e- schwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat k ann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Beschluss des Landgerichts ist auf die B e- schwerde der Antragstellerin abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu g e- statte n, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen w aren, ist stattzugeben. 1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derj e- nigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jew eiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern a uch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antra g- stellerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Vertriebsrechte für Deutschland, Österreich und die Schweiz an dem urheberrechtlich geschüt z- ten Computerspie Ihr steht daher - unter anderem - das au s- schließliche Recht zu , d as Computerspiel öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG ). 12 13 14 - 8 - b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer d in der Zeit zwischen dem 28. September und dem 3. Oktober 2011 über eine Online - Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der B eteiligten au s- geschlossen erscheint (vgl. BT - Drucks. 16/5048, S. 39). c) Die Beteiligte hat als Internet - Provider den Nutzern die Interneta n- schlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP - Adressen zugewiesen und damit in gewerbliche m Ausmaß für die rechtsverletzenden T ä- tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht. d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist im Streitfall auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorg e- tragen noch ersichtl ich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzer genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann be s- ser werden ). 2. Die begehrte Auskunft über d en Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweil i- gen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehr s- daten (§ 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 - Alles kann besser werden) . 3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der N utzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP - Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den 15 16 17 18 19 - 9 - Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genut z- te Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbeso n- dere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher A n- trag ist vielmehr u nter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet. Dagegen bestehen weder unionsrechtliche noch verfa ssungsrechtliche Bede n- ken (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden) . V. Es stellen sich keine Fragen des Unionsrechts, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gebieten (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 53 - All es kann besser werden). 20 - 10 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.12.2011 - 237 O 233/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2012 - 6 W 13/12 - 21
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