BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SpruchG § 15 Abs. 4 a.F. Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Ers tattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Ausl a gen eines Rechtsanwalts. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - II ZB 13/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. D r. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 13. Zivilsenat vom 2. Apr il 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gegenstandswert: 3.596,92 Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, stellte am 17. Januar 2005 in einem Spruchverfahren einen Antrag auf Bestimmung der angemess e- nen Barabfindung. Für einen anderen Antragsteller war er in diesem Spru chve r- fahren als Verfahrensbevollmächtigter tätig. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 setzte das Landgericht die Abfindung neu fest und ordnete an, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen h a- be. Der Beschluss des La ndgerichts wurde nach Rücknahme von Beschwerden einiger Antragsteller, darunter des Rechtsbeschwerdeführers, 2011 rechtsb e- ständig. Am 13. September 2011 beantragte der Rechtsbeschwerdeführer u.a., die in eigener Sache angefallenen Kosten gegen die Antragsg egnerin festz u- setzen. 1 - 3 - Das Landgericht wies den Antrag insoweit zurück. Gegen die Zurückwe i- sung der sofortigen Beschwerde richtet sich die vom Beschwerdegericht zug e- lassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsb eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Auf das Kostenfestsetzungsverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelege n- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG - Reform - gesetz FGG - RG, BGBl. I S. 2586) die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen G e- richtsbarkeit (FamFG) anwendbar. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 85 FamFG bzw. § 13a Abs. 3 FGG ist ein selbständiges Verfahren (Art. 111 Abs. 2 FGG - RG), so dass sich das anwendbare Verfa h- rensrecht nicht nach dem Zeitpunkt der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern der Einleitung des Kostenfestse tzungsverfa h- rens selbst richtet (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 II ZB 4/13, ZIP 2013, 2426 Rn. 5). Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde mit dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 13. September 2011 und damit nach dem Inkrafttreten des FamFG ein geleitet. b) Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen die Festsetzungsentscheidung des Landgerichts findet in entsprechender Anwendu ng von § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO 2 3 4 5 6 - 4 - die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt. Da das Spruchverfahren s- gesetz keine eigenen Regelungen zur Kostenfestsetzung enthält, sind über § 17 Abs. 1 SpruchG die Vorschriften des FamFG anwendbar. Die Verw eisung in § 85 FamFG für die Kostenfestsetzung auf §§ 103 bis 107 ZPO erfasst über § 104 Abs. 3 ZPO auch die Ausgestaltung des Rechtsmittels gegen die Fes t- setzungsentscheidung und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO sowie die Rechtsb eschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (BGH, B e- schluss vom 22. Oktober 2013 II ZB 4/13, ZIP 2013, 2426 Rn. 10 ff.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Der Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, hat im Spruchverfahren regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (vgl. OLG München, AG 2007, 411, 415; BayObLG, NJW - RR 2007, 773). Für die Kostenerstattung ist § 15 Abs. 4 SpruchG in der bis zum Inkraf t- treten des Zweiten Gesetzes zur Mo dernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (2. KostRMoG, BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung maßgeblich, die § 15 Abs. 2 SpruchG in der seither geltenden Fassung entspricht. Auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG eingeleitet worden si nd, ist § 15 SpruchG in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden, § 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG. Das Spruchverfahren, in dem der Antragsteller Kostene r- stattung verlangt, wurde spätestens mit seinem Antrag im Jahr 2005 und damit vor Inkrafttreten des GNotKG eingeleitet. Nach § 15 Abs. 4 SpruchG sind die Kosten der Antragsteller erstattung s- fähig, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. Solche Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, in der Höh e der Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt verlangen kann, schon deshalb nicht entstanden, weil er keinen anderen Rechtsanwalt beau f- 7 8 9 - 5 - tragt hat. Eine § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechende Vorschrift, wonach dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühre n und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts e r- stattet verlangen könnte, fehlt im Spruchverfahrensgesetz. Auch die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. ergänzend zu § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. anwendbaren Vo rschriften des FGG verweisen nicht auf § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. § 13a Abs. 3 FGG (insoweit jetzt § 80 Satz 2 FamFG) erklärt nur § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für entsprechend anwendbar. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind auch nicht deshalb entsprechend anzuwenden, weil das Spruchverfahren ein Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit einem streitigen Zivilprozess angenähert ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. März 2006 II ZB 26/04, BGHZ 166, 329 Rn. 12). § 15 Abs. 4 SpruchG enthält f ür das Spruchverfahren gerade eine Vorschrift, die die Kostenerstattung regelt, und die über § 17 Abs. 1 SpruchG ergänzend heranzuziehenden Regelungen in § 13a Abs. 3 FGG betrafen auch die Kostenerstattung in Streitverfahren der freiwill i- gen Gerichtsbarkei t, ohne dass dazu weitere Vorschriften der Zivilprozessor d- nung ergänzend heranzuziehen waren. Dem Rechtsbeschwerdeführer sind die Auslagen und Gebühren eines Rechtsanwalts auch nicht zu erstatten, weil er so behandelt werden müsste, als hätte er einen a nderen Rechtsanwalt beauftragt. Denn nach § 15 Abs. 4 SpruchG sind nur zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendige Kosten erstattungsfähig. Auch Rechtsanwaltskosten sind anders als nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht stets, sondern nu r dann erstattungsf ä- hig, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einzelfall geboten war. Dass eine Rechtsberatung und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt e r- forderlich ist, wird man für ein Spruchverfahren zwar für eine rechtsunkundige, in Angeleg enheiten des Spruchverfahrens unerfahrene Person regelmäßig a n- nehmen können. Ein Rechtsanwalt muss in der Regel in einem Spruchverfa h- 10 - 6 - ren aber nicht einen (anderen) Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen, weil er selbst über die zur Rechtsverfolgung erforderliche Rechts - und Sac h- kunde verfügt. Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die Kosten seiner Verfahrensfü h- rung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 11 f.; Beschluss vom 6. Dezember 2007 IX ZB 223/06, NJW 2008, 1087 Rn. 9; Urteil vom 12. September 2013 I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 30). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.01.2013 - 417 HKO 152/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2013 - 13 W 10/13 -
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