BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 13/14 vom 16. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2014 durch d e n Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2014 - 17 W 164/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfe stse t- zungsbeschluss des Rechtspflegers der 6. K ammer für Handel s- sachen des Landgerichts Köln vom 16. Juli 2013 - 86 O 41/13 - bezüglich der erfolgten Anrechnung einer 0,65 - Geschäfts gebühr auf die Verfahrensgebühr zurückgewiesen wor den ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesg e- richt zurückverwiesen. Beschwerdew ert: 772,69 Gründe: I. Die Klägerin war für die Beklagte als Subunternehmerin bei einem Pr o- jekt der Firma B . tätig. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit die Vergütung 1 - 3 - für die Monate Januar bis März 2013 eingeklagt und die Feststellung begeh rt , dass die Kündigungen der Beklagten vom 19. und 21. Februar 2013 unwirksam seien und sie auch nicht die von der Beklagten geltend gemachte Vertragsstr a- fe verwirkt habe. Bezüglich ihrer außergerichtlichen Kosten ha t t e die Klägerin in der Kla g- schrift folgenden Antrag angekündigt: " 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die nicht anr e- chenbare Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 1.960,40 nebst Au s- lagenpauschale und M ehrwertsteuer zu erstatten, mithin EUR 2.356,68, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozen tpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.13. Deren teilweise A n- rechnung auf die K osten dieses Rechtsstreits ist de m Kostenfes t- setzungsverfahren vorbehalten. Hilfsweise wird beantragt, die B e- klagte zu verurteilen, die Klägerin von dieser Fo rderung der (auch) en die Klägerin freizustellen." I n der Klage wurde der A nspruch auf die Geschäftsgebühr als Verzug s- schaden gemäß §§ 280, 286 BGB begründet , wobei unter anderem auf das vorprozessuale Sc hreiben der klägerischen Bevollmächtigten vom 22. Februar 2013 Bezug genommen wurde, in dem ebenfalls für die außergerichtliche T ä- tigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe in Ansatz gebracht worden w ar. Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 unterbreitete d ie Klägerin der Beklagten einen Vergleichsvorschlag, der bezüglich der Kosten folgende Regelung en t- hielt : 2 3 4 - 4 - "Für die Abgeltung der vorprozessualen Anwalts kosten unserer Mandantin zahlt I hre Mandantin einen pauschalen Bet rag von EUR 3.000 (inkl. MwSt). Von den Prozesskosten trägt di e Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ ." In der Folgezeit einigten sich die Parteien; der anschließend gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO festgestellte gerichtliche Vergle ich l autete b e- züglich der Kosten : " 5. Zur Abgeltung der vorprozessualen Anwaltskosten der Klägerin zahlt die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.521,01 Die Kosten des Rechtsstreits und d ieses Vergleichs tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾." Mit B eschluss vom 16. Juli 2013 setzte das Landgericht Köln bei der von der Klägerin zur Kosten festsetzung angemeldeten "1,3 - Verfahrensgebühr von 2.060,50 - Geschäftsgebühr vo n 1.030,25 den B e- schluss eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - geltend machte, zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten sei eine zeitbezogene Honorarverein b a- rung getroffen worden, wies das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vo m 30. Januar 2014 zurück. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht z u- gelassene Rechtsbe schwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist zuläss ig und hat in der Sach e Erfolg. 5 6 7 8 9 - 5 - 1. Das Oberlandes gericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass zw i- schen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten eine die außergerichtliche Vertr e- tung in der hier streitgegenständlichen Angelegenheit erfassende wirksame Honorarvereinbarun g getroffen worden ist. Dessen ungeachtet - so das B e- schwerdegericht - könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass keine G e- schäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an ge falle n sei und deshalb auch keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3 Vorbe merkung 3 Abs . 4 Satz 1 VV RVG statt zu finde n habe . Denn nach dem Grundsatz von Treu und Gla u- ben müsse sich die Klägerin an ihrem eigenen Sachvortrag festhalten lassen, der nach den erkennbaren Umständen auch für die Entscheidung der Bekla g- ten, sich auf den vorgeschlagenen Vergl eich und insbesondere dessen Nu m- mer 5 einzulassen, zur Grundlage geworden sei. Vorprozessual und in der Kl a- ge sei nicht von einer vereinbarten Rechtsanwaltsvergütung, sondern von einer Geschäftsgebühr die Rede gewesen. Auf dieser Grun dlage sei es dann zu dem Vergleich gekommen. Auch wenn de r i m Vergleich für die vorprozessualen A n- waltskosten in Ansatz gebrachte Betrag von 3.000 bis dahin geltend gemachte Geschäftsgebühr , sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs das Bewusstsein und die Vorstellung ge ha b t habe , sich nic ht zur Zahlung einer Geschäftsgebühr im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz es , sonder n einer Rechtsanwaltsvergütung auf - grund einer Vergütungsvereinbarung zu verpflichten, die dann nicht mehr anr e- chenbar auf die Verfahrensgebühr sei, sondern in vollem Umfang neben der ungekürzten Verfahrensgebühr erstatte t werden müss e. 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 11 - 6 - a) Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3 Vorbem e r- kung 3 Abs atz 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in B etracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächti g- ten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 - 2303 VV RVG entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine zulässige Hon o- rarver einbarung getroffen hat. In einem solchen Fall findet die Vergütung ihre Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung und nicht in den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das ve r- einbarte Honorar ist keine Geschäfts gebühr in diesem Sinne ; die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr scheidet aus (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09, NJW 2009, 3364 Rn. 6 ff und vom 9. Sep - tember 2009 - Xa ZB 2/09, NJW - RR 2010, 359 Rn. 6 f; OLG Frankfurt, AnwB l. 2009, 310 f; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort: Erfolgshon o- rar /Vergütungsvereinbarung ; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., Nr. 3100 VV RVG , Stichwort: Honorarvereinbarung; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 2300 R n. 45; Mülle r - Rabe, ebendort Vorb. 3 VV Rn. 253). b) Nicht zu beanstanden und von der Beschwerde auch nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgericht s , der Grundsatz der Nichtanr e- chenbarkeit unterliege dann einer Einschränkung, wenn ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird und die von den Par teien hierbei getroffene Kostenreg e- lung auf der Grundlage erfolgt ist, dass außerprozessual eine anrechenbare Geschäftsgebühr angefallen und keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. In einem solchen F all kann sich die erstattungsberechtigte Partei nicht ers t- mals nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren darauf berufen, sie habe in Wirklichkeit mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung g e- troffen , so dass eine Anrechnung der Geschäftsg ebühr nicht in Betracht ko m- m e . 12 13 - 7 - c) Jedoch ist die Annahme des Oberlandes gerichts, dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich liege zugrunde, dass eine anrechenbare Geschäftsgebühr angefallen sei, nicht frei von R echtsf ehlern . Allerdings t rifft es zu, dass die Klägerin mit der Klage - wie auch vorpr o- zessual - im Rahmen des ihr zu erstattenden Verzugsschadens von einer G e- schäftsgebühr gesprochen hat. Dieser Umstand ist aber keineswegs so einde u- tig, wie es das Beschwerdegericht gemeint hat. I nsoweit weist die Klägerin zu R echt darauf hin , dass sie das nach ihrer streitigen Behauptung mit ihrem B e- vollmächtigten vereinbarte Honorar ohnehin nicht zum Gegenstand ihrer auße r- gerichtlichen und gerichtlichen Forderung hätte machen können. Denn zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten im Rahmen der §§ 249 ff BGB zählen zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforde r- lich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger dem Geschädigten nicht schlechthin all e durch das Schadensereignis adäquat ve r- ursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm ä- ßig waren. Danach ist ein anwaltliches Zeithonorar nur bis zur Höhe der geset z- lichen Gebühren erstattungspflichtig (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 57) , ungeachtet dessen, dass in der Praxis häufig die Vergütungsvereinb a- rung für au ßergerichtliche Tätigkeit an die Stelle der gesetzlich vorg e sehenen Geschäftsgebühr tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2009, aaO Rn. 7) . Die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr als Verzugsschaden besagt deshalb nicht zwangsläufig, dass keine auße rgerichtliche Honorarve r einbarung getroffen worden ist; denn eine Partei hat, weil sie von der Gegense i te nur eine 14 15 - 8 - Geschäftsgebühr ersetzt verlangen kann , keinen An lass, eine Honorarvereinb a- rung vorzeitig offen zu legen . Entscheidend kommt hinzu , dass - ander s als vorprozessual und in der Klage - in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich nicht von einer entstandenen Geschäftsgebühr, sondern allgemein von den außergerich t- lichen Kosten der Klägerin die Rede ist. Ferner unterscheidet sich der im Ve r- gleichsweg in Ansatz gebrachte und von der Beklagten zu zahlende Pauscha l- b etrag - bereits für sich, aber auch, wenn man die von den Parteien im Übrigen als angemessen angesehene Kostenquote von ¼ zu ¾ berücksic h- tigt - erheblich von dem Betrag , der im Falle der Berechnung einer Geschäftsgebühr angefallen wäre und den die Klägerin vorprozessual und in der Klage geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund i st nicht ersichtlich, d ass die anwaltlich vertretene Beklagte vo n ihrem objektiven Empfängerhor i- zont her das Vergleichsangebot der Klägerin vom 24. Mai 2013, das erstmals den neuen Kostenbetrag von 3.000 einer anzurechnenden Geschäftsgebühr verstehen musste und dies dann zur Grundlage des abgeschlossenen Vergleichs wurde . 3. Da das Beschwerdegericht lediglich unterstellt hat, dass die Klägerin mit ihrem Prozessb evollmächtigten eine für das vorliegende Verfahren einschlägige 16 17 - 9 - und wirksame Honorarvereinbarung getroffen hat, ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif und deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.07.2013 - 86 O 41/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.01.2014 - 17 W 164/13 -
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