BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/14 vom 30. April 2015 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richte rin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Marke n- inhaberin auferlegt . Gründe: I. Für d ie Markeninhaberin war die deutsche Wortmarke Nr. 30 2009 031 420 "PANTOPREM" für Waren der Klasse 5 (pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Magen - Darm - Präparate) eingetragen. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Widersprechenden die Inhaberin der älteren deu t- schen Wortmar ke "PANTOPAN " ist , die für Waren der Klasse 5 (Arzneimittel, nämlich Magen - Dar mtherapeutika) Schutz gewährt . Den Widerspruch wies das Deutsche Patent - und Markenamt zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Nach Einlegung der vom Bundespatentgericht z u- g e lassenen Rechtsbeschwerde verzichtete die Markeni nhaberin gegenüber dem Deutschen Patent - und Markenamt auf die angegriffene Marke; die Marke wurde gelöscht. Die Widersprechende hat daraufhin das Widerspruchs - und Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache für e rledigt erklärt und bea n- tragt, der Markeni nhaberin gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 MarkenG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 1 - 3 - II. Infolge Verzichts der Markeninhaberin auf die durch Widerspruch der Widersprechenden angegriffene Marke 30 2009 031 420 hat sich das Recht s- beschwerdeverfahren erledigt. Der Verzicht auf die Marke ist wirksam. Die Ä n- derung der Schutzrechtslage ist im Widerspruchsverfahren sowie in den Rechtsmittelinstanzen zu berücksichtigen (vgl. Kirschnec k, in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 48 Rn. 8). III. D ie Kosten des Recht sbeschwerdeverfahrens werden gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG der Markeninhaberin auferlegt . Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann der Bundesgerichtshof besti m- men, dass die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen , wenn dies der Billigkeit entspricht. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift kann diese Billigkeitsentscheidung auch dann getroffen werden, wenn die Marke wegen Verzichts gelöscht wird . 2 3 4 - 4 - Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, demjenigen, der während d es Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Verzicht auf die Marke ihre Löschung he r- beigeführt hat, die Kosten des erledigten Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzue r- legen (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz U r- heberrecht Medienrecht, 3. Au fl., § 90 MarkenG Rn. 6). So verhält es sich auch vorliegend. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.01.2014 - 25 W(pat) 72/12 - 5
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