BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 13/14 vom 28. April 20 15 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, k ann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14 - OLG Schleswig AG Lübeck - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn , d ie Richter in Dr. Reichart sowie die Richter Dr. D rescher und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesg e- richts in Schleswig vom 1. April 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Rechtsb eschwerdeverfahren wird auf 3.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenb ek vom 1. April 2011 das Inso l- venzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Am 10. Mai 2011 wurde von Amts wegen die Auflösung der Beteiligten zu 1 in das Handelsregister ei n- getragen. Das Insolvenzverfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amt sgerichts Schwarzenbek vom 4. Juni 2013 gemäß § 200 InsO nach vollz o- gener Schlussverteilung aufgehoben. Dieser Umstand wurde am 8. Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen. 1 - 3 - Der Beteiligte zu 2, Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der B e- teil igten zu 1, hat am 18. Juli 2013 eine Gesellschafterversammlung abgehalten und die Fortsetzung der Beteiligten zu 1 beschlossen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18. Juli 2013 hat er unter Vorlage der Niederschrift über den Gesellschafterbeschluss die Fortsetzung der Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten wurden gleichfalls zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Beschwerdegerich t zugelassenen Rechtsb e- schwerden der Beteiligten. II. Die nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig , ZIP 2014, 1428 = GmbHR 2014, 874) hat zu r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausg e- führt: Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 GmbHG werde die Gesellschaft mit b e- schränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Nach § 60 A bs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GmbHG könnten die Gesellschafter die Fortse t- zung der Gesellschaft beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsehe, aufgehob en werde. Diese Ausnahmefä l- le lägen nicht vor. Eine Fortsetzung sei dann ausgeschlossen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführer sämtl i- che Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle fes t- 2 3 4 5 6 - 4 - gest ellt worden seien, vollständig befriedigt worden seien und sowohl das Stammkapital als auch weiteres Vermögen zur freien Verfügung der Geschäft s- führung stehe. 2. Diese Ausführungen sind ohne Rechtsfehler. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung d urch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt wurden. a) Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum will bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH in anderen als in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen die Fortsetzung der Gesellschaft nicht ausschließen (vgl. Fichtelmann, GmbHR 2003, 67, 71; Hacker/Petsch, ZIP 2015, 761, 768 f.; Kluth, NZI 2014, 626, 627; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 60 Rn. 51; Scholz/K. Sc hmidt/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., vor § 64 Rn. 180 ff.; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 11 Rn. 154). Nach her r- schender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortse tzung s- möglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung (vgl. OLG München, GmbHR 2006, 91, 92; OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; OLG Celle, ZIP 2011, 278; Fuhst, jurisPR - InsR 15/2014 Anm. 2; Gehrlein, DStR 1997, 31, 32 f.; Krüger, AnwZert InsR 1/2015 Anm. 2; Sei del in EWiR 2014, 645 f.; Witt in Gehrlein/ Witt/Volmer, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 21; Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 32; Henssler/Strohn/Arnold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 95; Beckmann/Ho fmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 69; Rowedder/Schmidt - 7 8 - 5 - Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 128, 147; MünchKommGmbHG/Berne r, § 60 Rn. 273). b) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig. aa) Für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bu n- desgerichtshof zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortse t- zung der Gesellschaft nach Auflösung du rch die Eröffnung des Konkursverfa h- rens nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01, WM 2004, 382, 386). Für § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG gilt nichts anderes. Gegen eine Fortsetzungsmöglichkeit in an deren als den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen spricht der Umstand, dass der Wortlaut der Norm im Zuge der Insolvenzrechtsreform des Jahres 1994 nicht erweitert wurde (MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 147). Die Auffassung der Recht s- beschwerde, der Wortlaut sei weder eindeutig noch abschließend und der G e- setzgeber habe keinen Anlass gehabt, die Regelung zu ändern, überzeugt d a- gegen nicht. Denn die Frage einer Fortsetzungsmöglichkeit außerhalb d er in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fälle war bereits unter der Geltung der Konkursordnung streitig (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 101 ff . ). Die Regelung in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ordnet nicht nur die Auflösung der Gesellschaft i m Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Verm ö- gen an, sondern sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Fortsetzung vor, wenn das Verfahren auf Antrag der Gesellschaft gemäß §§ 212, 213 InsO eingestellt wird oder nach Bestätigung eines Insolvenzp lans, welcher den Fortbestand der 9 10 11 - 6 - Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. In diesen Fällen kann die Gesellschaft durch einen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat mit § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zwei gangbare Wege aufgezeigt, die sowohl den Erhalt der Gesel l- schaft als auch deren weitere Teilnahme am Marktgeschehen ermöglichen. In den gesetzlich geregelten Fällen, sowohl bei der Fortsetzung der G e- sellschaft bei Wegfall der Insolvenzgründe oder der Einstellung des Insolven z- verfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach §§ 212, 213 InsO als auch bei der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan, beseitigt das Unternehmen (unter Mitwirkung seiner Gläubiger) die zur Insolvenz führe n- de unternehmerische Krise und bleibt - für die beteiligten Verkehrskreise e r- kennbar - als wirtschaftliche Einheit aus Sach - und Personalmitteln am Markt erhalten. Bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung gemäß § 200 InsO be steht demgegenüber regelmäßig kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr (vgl. OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; Fuhst, jurisPR - InsR 15/2014 Anm. 2). Die Auflösungsfolge des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG dient dem Gläubigerschutz und es ist im Regelfall nicht zu er warten, dass die Gesellschaft in den nicht in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch über maßgebliches Gesellschaftsvermögen verfügt, welches eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne Gefährdung der Gläubiger rech tfertigen könnte (vgl. Fuhst, jurisPR - InsR 15/2014 Anm. 2; Hachenburg/ Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 147). bb) Eine Erweiterung der von Gesetzes wegen beschrä nkten Fortse t- zungsmöglichkeiten wäre auch dann nicht geboten, wenn die Beteiligte zu 1 12 13 - 7 - über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfü g- te und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt worden wären. Für eine solche Fortsetzun gsmöglichkeit besteht schon kein Bedürfnis. Denn gerade nach Beseitigung der Insolvenzreife und nach der Befriedigung aller Gläubiger kann der Weg des § 212 InsO beschritten und eine Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes h erbeigeführt werden. Danach kann die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden. Lassen die Beteiligten diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund dafür ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichke it zur Fortsetzung de r Gesellschaft durch einen schlic h- ten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen (vgl. OLG Celle, ZIP 2011, 278, 279; Fuhst, jurisPR - InsR 15/2014 Anm. 2; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Rowedder/Schmidt - Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76). Dagegen spricht vielmehr, dass anders als im Fall des § 212 InsO dann keine gerichtliche Prüfung stattfindet, ob die Insolvenzreife überwunden ist, § 212 Satz 2 InsO (vgl. Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 33; Henssler/Strohn/Ar nold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; MünchKomm GmbHG/Berner, § 60 Rn. 271; Michalski/Nerlich, GmbHG, 2. Aufl., § 60 14 15 - 8 - Rn. 360; zur gerichtlichen Prüfung Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 212 InsO Rn. 11 ff.). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 25.09.2013 - HRB 540 GE - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.04.2014 - 2 W 89/13 -
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