ECLI:DE:BGH:2016:061 016BIZB13.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/15 vom 6 . Oktober 2016 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eine s ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vertrag vom 24. Juni 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö nigreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von K a- pitalanlagen Art. 8; SchSprAnerkÜbk Art. V Abs. 2 Buchst. b a) Unter einer "genehmigten" Kapitalanlage im Sinne von Art. 8 des Vertrags vom 24. Juni 2002 zwischen der Bundesrepublik De utschland und dem K ö- nigreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von K a- pitalanlagen ist auch eine Kapitalanlage zu verstehen, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand in ein Vorhaben vor nimmt, für das das nach dem thailändischen "Investment Promotion Act" zuständige thailändische "Board of Investment" einen Fö r- derbescheid ausgestellt hat. b) Einem ausländischen Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung regelmäßig nicht deshalb w egen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vol l- streckung ausländischer Schiedssprüche zu versagen, weil der Antragstelle r den Schiedsspruch unter Verletzung einer ihm gegenüber einem Dritten o b- liegenden vertraglichen Pflicht erwirkt hat. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Februa r 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen . Gegenstandswert: Gründe: A . Der Antragsgegner ist das Königreich Thailand. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzver fahren über das Vermögen der Walter Bau AG . Diese fusionierte am 16. August 2001 mit der Dyckerhoff & Widmann AG. D adurch erlangte sie deren Anteile an der Don Muang Tollway Co. Ltd. (nachfolgend: DMT), einer Gesellschaft nach thailändischem Recht, die zur Fortentwicklung der öffentlichen Infrastruktur im Königreich Thailand in den 1980er Jahren g e- gründet worden war. Die Streithelfer des Antragsgegners sind ebenfalls Gesel l- schafter der DMT u nd Mitglieder ihres Vorstands. Die Dyckerhoff & Widmann AG hatte sich an einer Ausschreibung des thailändischen " Department of Highways " für den Bau und Betrieb einer Aut o- bahn von Bangkok zum Don Mua ng Flughafen beteiligt ; sie zählte zu den G ründungsgesellschaftern der DMT, die in der Folge die Konzession für den Bau und Betrieb dieser Autobahn erhielt. U nter dem 21. August 1989 schloss en der Antragsgegner , vertreten durch das " Department of Highways " , und die DMT einen Konzessionsvertrag über den Bau und Betrieb dieser Autobahn . Als 1 2 - 3 - einzige Einnahmequelle der DMT waren Mautgebühren für die Nutzung der Straße über die Konzessionsdauer von 25 Jahren vorgesehen. Die Mautgebü h- ren sollten zu bestimmten Anl ässen durch den Antragsgegner erhöht werden. Das nach dem thailändischen " Investment Promotion Act " zuständige thailänd i- sche " Board of Investment " erteilte der DMT für der en Vorhaben unter dem 16. Mai 1991 und dem 6. März 1998 jeweils einen Förderbescheid. Zwischen August 1989 und Juli 1997 investierte die D yckerhoff & Widmann AG etwa 750 Am 24. Juni 2002 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Thailand einen Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (nachfolgend: Investiti onsschutzvertrag - ISV 2002; BGBl. 2004 II S. 48). Dieser trat am 20. Oktober 2004 in Kraft (BGBl. 2004 II S. 1520). Gleichzeitig trat der Vertrag vom 13. Dezember 1961 über die Förd e- rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (nachfolgend: Invest it i- onsschutzvertrag - ISV 1961, BGBl. 1964 II S. 687) außer Kraft. Während der ISV 1961 nur eine Schiedsklausel für Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages zwischen den Vertragsparteien vorgesehen hatte, enthält der ISV 2002 e ine Schiedsklausel auch für Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei. Im April 2005 wurde über das Vermögen der Walter Bau AG das Inso l- venzverfahren eröffnet und der Ant ragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Im September 2005 erhob der Antragsteller für die Walter Bau AG in Genf Schiedsklage gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 3 ISV 2002, die Kapitalanlagen von Investoren in jed em Fall g e- recht und billig zu behandeln und ihnen vollen Schutz zu gewähren, und bea n- 3 4 - 4 - spruchte Schadensersatz wegen der Entwertung der Gesellschafterrechte der Walter Bau AG an der DMT (nachfolgend auch ISV - Schiedsverfahren) . Am 3. Dezember 2006 veräußer te die Walter Bau AG ihre Anteile an der Konzessionsgesellschaft an die Streithelfer. Der Anteilskaufvertrag enthielt eine Regelung , wonach sich die Walter Bau AG und die Streithelfer regelmäßig b e- züglich des Schiedsverfahrens gegen die thailändische Regie rung beraten , die endgültige Entscheidung, ob dieses Schiedsverfahren beendet wird, jedoch den Streithelfern zu steht . Am 12. Juli 2007 änderten die Vertragsparteien d iese R e- gelung rückwirkend auf den 3. Dezember 2006 dahin, dass die Parteien ledi g- lich verp flichtet sind, über die Fortführung oder Nichtfortführung des gegen den Antragsgegner eingeleiteten Schiedsverfahrens zu verhandeln. In einem " Side Letter " zu dieser Vereinbarung erklärte sich die Walter Bau AG bereit, das Schiedsverfahren auf Verlangen de r Streithelfer zu beenden, falls zwischen der Walter Bau AG und den Streithelfern keine Vereinbarung über eine Fortführung des Schiedsverfahrens über den 31. März 2008 hinaus zustande komm t . Am 13. August 2007 unterzeichneten der Antragsteller und die Stre ithelfer einen zweiten " Side Letter " , in dem den Streithelfern unter bestimmten Umständen und gegen Zah lung von weiteren 3 Mio. Antragsteller bereits vor Ablauf des 31. März 2008 die Beendigung des Schiedsverfahrens zu verlangen. Mit Schreiben vom 17. September 2008 ve r- langte der Streithelfer zu 1 vom Antragsteller vergeblich die Beendigung des Schiedsverfahrens. Am 15. Oktober 2008 leiteten die Streithelfer beim Sekret a- riat der International Chamber of Commerce (ICC) in Paris ein Schiedsverfa h- ren (nachfolgend auch ICC - Schiedsverfahren) gegen den Antragsteller ein, um seine Verurteilung zur R ücknahme der Schiedsklage gegen den Antragsgegner zu erreichen. 5 - 5 - Der Antragsgegner unterr ichtete das Schiedsgericht des ISV - Sc hieds - verfahrens mi t Schreiben vom 23. April 2009 über das ICC - Schiedsverfahren und vertrat die Ansicht, der Antragsteller habe treuwidrig gehandelt, da er durch die Fortsetzung des ISV - Schiedsverfahrens gegen ihn absichtlich gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit den Streithelfern verstoßen habe. Das ISV - Schiedsgericht verurteilte den Antragsgegner m it Schiedsspruch vo m 1. Ju l i 2009 zur Zahlung von 29.210.000 Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten wegen Verletzung der dem Antragsgegner gegenüber der Walter Bau AG als geschütztem Investor obliegenden Pflichten ( Art. 2 Abs. 3 ISV 2002) durch Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mau t- gebühren, Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des Don Muang Flughafens. Am 22. Dezember 2009 legte der Antragsteller in dem ICC - Schieds - verfahren den Schiedsspruch des ISV - Schieds gericht s vor. Daraufhin erklärten die Streithe lfer einen Teilrücktritt von dem Anteilskaufv ertrag mit dem Antra g- steller und einen Verzicht auf die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtung zur Rücknahme der Schiedsklage. S tattdessen machten sie vor dem ICC - Schiedsgericht die Rückzahlung des Betrags ge ltend, den sie nach ihrer Da r- stellung für das Recht bezahlt hatten, die Rücknahme der gegen den Antrag s- gegner gerichteten Schiedsklage zu verlangen. Am 18. April 2011 erließ das ICC - Schiedsgericht seinen Schiedsspruch , der die Feststellung enthält, dass d i e Vereinbarung und der erste " Side Letter " den Streithelfern das Recht gaben , vom Antragsteller die Beendigung des Schiedsverfahrens zu verlangen und d er Antragsteller seine Pflichten aus der Vereinbarung und dem ersten " Side Letter " verletzte , als er sich weigerte, das Schiedsverfahren auf Ver langen der Strei t- helfer vom 17. September 2008 zu beenden. Den von den Streithelfern geltend gemachten Zahlungsanspruch wies das ICC - Schiedsgericht zurück. Es konnte 6 7 8 - 6 - sich nicht davon überzeugen, dass die Parteien des Anteilskauf v ertrags einen bestimmten Teil des Kaufpreises dem Recht der Streithelfer zugeordnet h a tten, die Beendigung des Schiedsverfahrens zu verlangen . Mit Beschluss vom 4 . Juni 2012 hat das Kammergericht den Schied s- spruch des ISV - Schiedsgerichts auf Antrag des Antragstellers für vollstreckbar erklärt (KG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 20 Sch 10/11, SchiedsVZ 2013, 112) . Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat der B undesgerichtshof den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur e rneuten En t- scheidung an das Kammergericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 40/12, SchiedsVZ 2013, 110) . Im wiedereröffneten Ve r- fahren hat das Kammergericht den Schiedsspruch wiederum für vollstreckbar erklärt . Gegen diese En tscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antr ag auf Zurückweisung des Antrag s auf Vollstreckbarerklärung weiterverfolgt. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B . Die Rechtsbeschw erde des Antragsgegners ist von Gesetzes wegen statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen S chiedsspruchs ( § 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig ( § 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist jedoch un begründet. Das Kammergericht hat d en am 1. Juli 2009 in der Schweiz erlassenen Schied s- spruch des Schiedsgerichts zu Recht für vollstreckbar erklärt. I. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. 9 10 11 12 - 7 - 1. Der Bundesgerichtshof hat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahr en entschieden, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nur zulässig ist , wenn die streitgegenständliche Investition in den Anwendung s- bereich des ISV 2002 fällt. D iese rechtliche Beurteilung war für das Kammerg e- richt bindend ( § 577 Ab s. 4 Satz 4 ZPO). Sie ist auch de r Entscheidung i m zwe i ten Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, WM 2009, 712 Rn. 9). a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ke in Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eige - ner Art. Auf das Verfahren sind deshalb die Grundsätze über die Immunität au s- ländischer Staaten im Erkenntnisverfahren anzuwenden. Nach den gemäß § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG als Bun desrecht geltenden Regeln des allgemeinen Völkerrechts sind Staaten im Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) und nicht lediglich ihr kommerzielles Handeln (acta iure gestionis) betroffen ist. Die mit dem Schiedsspruch vom 1. Juli 2009 entschiedene Klage betrifft die hoheitliche Tätigkeit des Antragsgegners. Im Schiedsspruch wird die Verurte i- lung zum Schadensersatz auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 ISV 2002 durch d ie Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mautgebühren, den Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des Don Muang Flughafens gestützt. Die Zulässigkeit des Antrags auf Vol l- streckbarerklärung des Schiedsspr uchs hängt damit davon ab, ob der Antrag s- gegner sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen hat (vgl. BGH, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 10 bis 12). b) Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ISV 2002 werden Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer de r Vertragsparteien des Investitionsschut z- vertrages und einem Investor der anderen Vertragspartei, die innerhalb einer 13 14 15 - 8 - Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht gütlich beigelegt werden können, auf Verlangen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 3 ISV 2002 wird der Schiedsspruch nach innerstaatlichem Recht vollstreckt. Damit hat sich der Antragsgegner bezüglich der genannten Streiti g- keiten nicht nur dem Schiedsverfahren, sondern auch dem in Deutschland als Vorstufe einer späteren Zwangsvollstreckung eines ausländischen Schied s- spruchs notwendigen Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung unterworfen . Diese Unterwerfung erfasst allerdings nu r Sachverhalte, die unter d en ISV 2002 fallen. Deshalb kommt es darauf an, ob die streitgegenständliche Investition in den Anwendungsbereich des ISV 2002 fällt (vgl. BGH, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 13 bis 15). 2 . Die streitgegenständliche Investition fäll t nur dann in den Anwe n- dungsbereich des ISV 2002, wenn es sich dabei im Sinne von Art. 8 ISV 2002 um eine genehmigte Kapitalanlage handelt, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften de s K önigreichs Thailand in de ss en Hoheitsgebiet vorgenommen ha t . a) Die streitgegenständliche Investition ist nach den Feststellungen des Kammergerichts vor dem Inkrafttreten des ISV 2002 vorgenommen worden. Gegenstand der Schiedsklage ist ein Anspru ch der Walter Bau AG gegen den Antragsgegner auf Schadensersatz wegen Verletzung der dem Antragsgegner gegenüber der Walter Bau AG als geschützten Investor obliegenden Pflichten ( Art. 2 Abs. 3 ISV 2002) durch Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung de r Mautgebühren, Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des Don Muang Flughafens. Der Antragsteller macht geltend, durch diese Pflichtverletzung des Antragsgegners seien die Gesel l- schafterrech te der Walter Bau AG an der DM T entwertet worden. Danach ha n- 16 17 - 9 - delt es sich bei der Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT um die Investit i- on, die Gegenstand der Schiedsklage ist. b) Nach den Feststellungen des Kammergericht s f allen der Erwerb der Gesellschaftsanteile an der DMT dur ch die D yckerhoff & Widmann AG, die I n- vestitionen der Dyckerhoff & Widmann AG in die DMT und der Erwerb d er G e- sellschaftsanteil e der Dyckerhoff & Widmann AG an der DMT durch die Walter Bau AG in d ie Zeit vor dem Inkrafttreten des ISV 2002. Für vor seinem I nkraf t- treten vorgenommene Investitionen gilt der ISV 2002 nach seinem Art. 8 , wenn es sich da bei um genehmigte Kapitalanlagen handelt , die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschri f- ten der anderen Vertra gspartei in deren Hoheitsgebiet vorgenommen haben . Danach kommt es darauf an, ob es sich bei de n hier in Rede stehenden Invest i- tionen im Sinne von Art. 8 ISV 2002 um genehmigte Kapitalanlage n handelt, die Investor en der Bundesrepublik Deutschland in Überei nstimmung mit den G e- setzen und sonstigen Vorschriften des Königreichs Thailand in dessen Hoheit s- gebiet vorgenommen ha ben . 3. Bei der Beteiligung der Walter Bau AG a n der DMT handelt es sich im Sinne von Art. 8 ISV 2002 um eine Kapitalanlage, die ein Inv estor der Bunde s- republik Deutschland in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Königreichs Thailand in dessen Hoheitsgebiet vorgenommen hat. a) Zur Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT die Vorau ssetzungen des Art. 8 ISV erfüllt, sind die nach Art. 1 ISV 2002 für die Zwecke dieses Vertrags maßgeblichen Begriffsbestimmungen he r- anzuziehen. Der Begriff " Kapitalanlagen " umfasst n ach Art. 1 Nr. 1 Buchst. b ISV 2002 Vermögenswerte jeder Art, insbesonder e aber nicht ausschließlich Aktien und andere Anteilsrechte an Gesellschaften sowie jede andere Art von 18 19 20 - 10 - Beteiligungen an Gesellschaften. Der Begriff " Investoren " bezieht sich n ach Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ISV 2002 in Bezug auf jede Vertragspartei a uf juristi sche Personen, einschließlich Gesellschaften, Handelsgesellschaften, Wirtschaft s- vereinigungen sowie andere Organisationen mit oder ohne Rechtspersönlic h- keit, die gemäß der Gesetzgebung dieser Vertragspartei gegründet oder sonst ordnungsgemäß errichtet werd en und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffe n- den Vertragspartei haben. D er Begriff " Hoheitsgebiet " bezeichnet nach Art. 1 Nr. 5 ISV 2002 in Bezug auf jede Vertragspartei das unter Souveränität der Ve r- tragspartei stehende Hoheitsgebiet. b) Danach han delt es sich bei der Beteiligung der nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft en Dyckerhoff & Widmann AG und Walter Bau AG , die beide ihren Sitz in Deutschland ha ben , an der nach thailändischem Recht gegründeten DMT, die ihren Sitz in Thailand hat, um eine Kapitalanlage, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand vorgenommen hat. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersich t- lich, dass diese Kapitalanlage nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonst igen Vorschriften des Königreichs Thailand vorgenommen worden ist . 4. Das Kammergericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei der Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT um eine im Sinne von Art. 8 ISV 2002 " genehmigte " Kapitalanlage handelt. Unte r einer " genehmigten " Kapitala n- lage im Sinne von Art. 8 ISV 2002 ist auch eine Kapitalanlage zu verstehen, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand in ein Vorhaben vornimmt, für d as das nach dem thailändisch en " I n- vestment Promotion Act " zuständige thailändische " Board of Investment " einen Förderbescheid ausgestellt hat. D iese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das tha i- ländische " Board of Investment " hat der DMT für deren Vorhaben des Baus und 21 22 - 11 - Betriebs einer Auto bahn von Bangkok zum Don Muang Flughafen unter dem 16. Mai 1991 und dem 6. März 1998 jeweils einen Förderbescheid erteilt. a) Art. 8 ISV 2002 erstreckt den Schutz des Vertrages auf Investitionen , die vor dem Inkrafttreten des ISV 2002 vorgenommen worde n sind. Bis zum Inkrafttreten des ISV 2002 waren Investitionen nach dem I SV 1961 geschützt (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ISV 2002). Danach f ällt eine I nvestition, die - wie die hier in Rede stehende Beteiligung der Dyckerhoff & Widmann AG und der Wa l- ter Bau AG an der DMT - zur Zeit der Geltung des I SV 1961 vorgenommen worden ist , nach Art. 8 ISV 2002 in den Schutzbereich des I SV 2002, wenn es sich dabei im Sinne des I SV 1961 um eine " genehmigte " Kapitalanlage handelt. b) Di e Frage, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Beteiligung der Dyckerhoff & Widmann AG und der Walter Bau AG an der DMT um eine " g e- nehmigte " Kapitalanlage im Sinne des ISV 1961 handelt, ist durch Auslegung des ISV zu klären. Dafür gelten die besonderen Regeln für die Auslegung vö l- ker rechtlicher Verträge . D iese Regeln sind in Art. 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsr echtskonvention - WVRK) vom 23. Mai 1969 niedergelegt. Diese Vorschriften sind im Streitfall zwar nicht u n- mi t telbar anwendb ar, weil der Antragsgegner nicht Vertragspartei der Wiener Vertragsrechtskonvention ist (vgl. BGBl. II 2015, Fundstellennachweis B, S. 666 f.) . Gleichwohl kann für die Auslegung der z wischen den Parteien g e- schlossenen Verträge auf die se Auslegungsregeln zu rückgegriffen werden. Es handelt sich nämlich um Regeln, denen Verträge unabhängig von de r Wiener Vertragsrechtskonvention auf Grund des Völkerrechts unterworfen sind ( Art. 4 WVRK). Die Bestimmungen des Art. 31 bis 33 WVRK kodifizieren inhaltsgle i- ches Völk ergewohnheitsrecht , das unabhängig von der Konvention besteht und bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention bestanden hat (zur Genfer Flüch t- 23 24 25 - 12 - lingskonvention vgl. BVerfG, NVwZ 2015, 361 Rn. 35 bis 37; vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. April 2016 I ZR 43/1 4, GRUR 2016, 1048 Rn. 63 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich). Gemäß Art. 31 Abs. 1 WVRK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Z u- sammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zw e- ckes auszulegen. Für die Auslegung eines Vertrages bedeutet der Zusamme n- hang den Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen ( Art. 31 Abs. 2 WVRK) . Außer dem Zusammenhang ist in gleicher Weise jede spätere Übung bei der Anwend ung des Vertrags zu berücksichtigen , aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über s eine Auslegung hervorgeht ( Art. 31 Abs. 3 Buchst. b WVRK) . c ) Werden zur Auslegung des Begriffs " genehmigte " Kapitalanlage im Sinne des Art. 8 ISV 200 0 allein d ie insoweit in Betracht kommenden Besti m- mungen des I SV 1961 herangezogen und in Übereinstimmung mit der gewöh n- lichen, diesen Bestimmungen in ihre m Zusammenhang zukommenden Bede u- tung ausgelegt ( Art. 31 Abs. 1 WVRK) , stellt ei ne Kapitalanlage, die im Hoheit s- gebiet des Königreichs Thailand vorgenommen wird, nur dann eine " genehmi g- t e " Kapitalan lage im Sinne des Art. 8 ISV 2002 dar , wenn sie in ein Vorhaben vorgenommen worden ist, das in einer von de r zuständigen Behörde des Köni g- reichs Thailand ausgestellten Zu lassungsurkunde als ein " genehmigtes Vorh a- ben " bezeichnet worden ist. aa) Im I SV 1961 ist nicht ausdrücklich geregelt , was unter einer " gene h- migten " Kapitalanlage zu verstehen ist. In Art. 1 Abs. 1 ISV 1961 ist vereinbart, dass jede Vertragspartei bemü ht sein wird , in ihrem Hoheitsgebiet die Anlage von Kapital durch Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertrag s- partei in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zuzulassen, sie nach 26 27 28 - 13 - Möglichkeit zu fördern und die Erteilung von erforderlich en Geneh migungen wohlwollend zu erwägen . Ferner haben die Parteien zu Art. 1 ISV 1961 i n Abs. 1 des dem ISV 1961 als Anlage beigefügten Protokolls Vereinbarung en getroffen, die nach der Präambel dieses Protokolls als Bestandteil des Vertrags betrachtet wer den soll en und gemäß Art. 31 Abs. 2 WVRK für dessen Ausl e- gung maßgeblich sind. In Abs. 1 Buchst. a des Protokolls ist vereinbart, dass jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und den darauf b e- ruhenden Vorschriften sowie unter Berücksichti gung ihrer Richtlinien und verö f- fentlichten Pläne darüber entscheiden kann , ob sie eine erforderliche Genehm i- gung erteilt , und dass die Kapitalanlage de n vollen Schutz dieses Vertrags g e- nießt, wenn die Genehmigung erteilt ist. In Abs. 1 Buchst. b d es Proto kolls ist h insichtlich der Kapitalanlagen im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand ve r- einbart, dass sich der Aus druck " Kapitalanlage " im Sinne dieses Vertrags auf alle Kapitalanlagen bezieht , die in Vorhaben vorgenommen werden, die von der zuständigen Beh örde des Königreichs Thailand in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis in der Zulassungsurkunde ( " cert i- ficate of admission " ) als ein " genehmigtes Vorha ben " ( " approved project " ) b e- zeichnet werden. bb) Aus dem Wortlaut und d em Zusammenhang dieser Regelungen ergibt sich, dass Kapitalanlagen durch Staatsangehörige oder Gesellschaften der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand nicht bereits dann den Schutz des I SV 1961 genießen, wenn das Königreich Thailand eine für die Kapitalanlage erforderliche Genehmigung erteilt hat. Vie l- mehr genießen solche Kapitalanlagen nur dann den Schutz des I SV 1961, wenn sie in Vorhaben vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde des Königreichs Thailand in einer Zulassungsurkunde ( " certificate of admis - sion " ) als ein " genehmigtes Vorhaben " ( " approved project " ) bezeichnet werden (vgl. auch Den k schrift zum ISV 1961, BT - Drucks. IV/1231, S. 17) . Nu r unter 29 - 14 - dieser Voraussetzung können solche Kapitalanlagen - stellt man allein auf den Wortlaut und den Zusammenhang der genannten Regelungen ab - als " gene h- migte " Kapitalan la gen im Sinne von Art. 8 ISV 2002 anzusehen sein . cc) Danach würde es sich bei der Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT nicht um eine " genehmigte " Kapitalanlage im Sinne von Art. 8 ISV 2002 handeln. Es gibt keine Zulassungsurkunde einer thailändischen Behörde, in der die Beteiligung der Dyckerhoff & Widmann AG oder der Walter Bau AG an der DMT oder der von der DMT verwirklichte Bau und Betrieb der A utobahn als ein " genehmigtes Vorhaben " bezeichnet wird. D ie von dem thailändischen " Board of Investment " ausgestellte n Förderbescheid e ( " certificates of promotion " ) vom 16. Mai 1991 und 6. März 1998 sind keine Zulassungsurkunden ( " certificates of admission " ) im Sinne von Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961; der Bau und Be trieb der Autobahn von Bangkok zum Don Muang Flughafen wird in den Förderbescheiden auch nicht als ein " genehmigtes Vorhaben " ( " approved project " ) bezeichnet. d ) Werden bei der Auslegung des Begriffs " genehmigte " Kapitalanlage im Sinne des Art. 8 ISV 200 2 darüber hinaus - wie nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b WVRK geboten - in gleicher Weise die spätere Übung der Vertragsparteien bei der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des I SV 1961 berücksich tigt, wird allerdings deutlich, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien auch solche Kapitalanlagen nach dem ISV 1961 ge schützt sein soll en, die ein Investor in ein Vorhaben vornimmt, für das das " Board of Investme nt " einen F örderbescheid ausgestellt hat. aa) Eine Übung der Vertragsparteien bei der Anwendung der Besti m- mungen eines Vertrages kann auch in diplomatischer Korrespondenz im A n- schluss an den Abschluss des Vertrags zum Ausdruck kommen (Dörr in Dörr/ Schmalenbach , Vienna Convention on the Law of Treaties, 2012, Art. 31 30 31 32 - 15 - Rn. 78; Wolff in Festschrift Wassermeyer (2015), Kapitel 8 Rn. 10) . Dazu gehört der Briefwechsel zwischen den diplomatischen Vertretungen im Empfangsstaat und dem Außenministerium des E mpfangsstaates , also der Austausch von Verbalnoten (zu Verbalnoten als Quelle des Völkerrechts vgl. E GMR, Urteil vom 29. März 2010 - 3394/03, NJOZ 2011, 231 Rn. 96 Medvedyev u. a./ Frankreich). bb) D as thailändische Außenministerium hat sich in einer V erbalnote vom 28. September 1972 auf eine entsprechende Anfrage der deutschen Bo t- schaft dazu geäußert, welche Behörde für die Ausstellung der Zulassungsu r- kunde ( " c ertificate of a dmission " ) im Sinne von Abs. 1 Buchst. b des Protokoll s zum ISV 1961 zuständig ist und wie bei der Ausstellung dieser Zulassungsu r- kunde verfahren w i rd . Die Ziffer n 1 bis 3 diese r Verbalnote lauten wie folgt: 1. The Ministry of Foreign Affairs w ill be the competent a uthority to is sue the necessary certificate of admission as stipul ated in paragraph 1 b) of the Pr o- tocol to the Treaty bet ween the Kingdom of T hailand and the Federal R e- pu b lic of Germany concerning the Promotion and R eciprocal Protection of Investments da ted the 13 th December 1961 . 2. With respect t o Investments f or wh ich a certificate of promotion has been granted by the Board of Promotion of I ndustrial I nvestment under the Prom o- tion of I ndustrial Investment Act, the c ertificate of promotion s hall b e deemed t o be a c ertificate of admission w ithin the meaning of paragra ph 1 b) of the P rotocol to the Treaty. 3. As regards a ll other Investments which are not under the scope of the Pr o- motion of Industrial Investment Act but enjoy the p rivilege deriving from t his Treaty, the Ministry of Foreign Affairs will be the competen t a uthority to issue a c ertificate of admission as r equired by the T reaty and the P rotocol a n- nexed thereto . cc) Das Kammergericht hat zutreffend angenommen, in dieser Verbaln o- te des thailändischen Außenministeriums komme zum Ausdruck, dass die Erte i- lung eines Förderbescheids für das Vorhaben, in das eine Kapitalanlage im Sinne des I SV 1961 vorgenommen worden ist, d er Erteilung einer Zulassung s- urkunde, wie sie in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehen ist, gleichzusetzen ist. In der Verba lnote wird zwischen der durch das Außenm i- 33 34 - 16 - nisterium zu erteilenden Zulassungsurkunde ( " certificate of admission " ) , wie sie in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehen ist, und de m durch das " Board of Promotion of Industrial Investment " nach d em " Promotion of Industrial Investment Act " erteilten Förderbescheid ( " certificate of promotion " ) unterschieden. In Bezug auf Kapitalanlagen, für die das " Board of Promotion of Industrial Investment " (d as spätere " Board of Investment " ) nach dem " Promot i- on of Industrial Investment Act " (dem späteren " Investment Promotion Act " ) e i- n en Förderbescheid erteilt hat , soll der Förderbescheid als Zulassungsurkunde im Sinne von Absatz 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 gelten (Ziffer 2 der Verbalnote). Für alle a nderen Kapitalanlagen, die nicht in den Anwe n- dungsbereich des " Promotion of Industrial Investment Act " fallen, aber die Vo r- teile des ISV 1961 genießen, ist die nach de m ISV 1961 und dem Protokoll zum ISV 1961 erforderliche Zulassungsurkunde durch das Außen ministerium als zuständige Behörde zu erteilen (Ziffer 3 der Verbalnote) . dd) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, da ss das Kammergericht angenommen hat , ein vom " Board of Investment " nach Maßg a- be des " Investment Promotion Act " erteilte r Förderbescheid sei nach der Ve r- balnote auch dann geeignet, die in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehene Zulassungsurkunde zu ersetzen, wenn dieser Förderb e- scheid - wie die im Streitfall er teilten Förderbescheide vom 16. Mai 1991 und 6. März 1998 - erst nach Abfassung der Verbalnote vom 28. September 1972 erteilt w urde . (1) Entgegen der Ansicht der Rechtsb eschwerde ist die Verbalnote vom 28. September 1972 nicht dahin zu verstehen, dass künftig nur eine vom Außenministerium erteilte Zulassungsurkunde die Anforderungen von Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 erfüllt und ein Förderbescheid des 35 36 - 17 - " Board of Investment " die Zulassungsurkunde zu ersetzen vermag , wenn er vor Abfassung der Verbalnote erteilt worden ist. Aus dem Ums tand, dass die in der Verbalnote enthaltene Erklärung des thailändischen Außenministeriums, nach der ein durch das " Board of Promotion of Industrial Investment " ausgestelltes " certificate of promotion " als " certificate of admission " im Sinne von Absatz 1 B uchst. b des Protokolls zum ISV 1961 gelten soll, auf bereits erteilte Förderbescheide verweist, lässt sich für sich g e- nommen nicht herleiten, dass allein bereits vor Abfassung der Verbalnote ertei l- te Förderbescheide mit der Zulassungsurkunde gleichzustell en sind. Vielmehr kann diese Formulierung auch dahin zu verstehen sein, dass es genügt, wenn für das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird, zum Zeitpunkt der Vornahme der Kapitalanlage ein Förderbescheid erteilt ist. Daraus, dass nach der Verbalnote künftig allein für Kapitalanlagen, die zwar die Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag genießen, aber nicht unter den " Promotion of Industrial Investment Act " fallen, eine Zulassungsurkunde durch das Außenministerium erstellt werden soll, ist zu schließen, dass es für Kapitalanlagen, die nicht nur die Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag g e- nießen, sondern auch unter den " Promotion of Industrial Investment Act " fallen, dabei bleiben soll, da ss ein von dem " Board of Promotion of Industrial I nves t- ment " nach dem " Promotion of Industrial Investment Act " erteilter Förderb e- scheid die nach dem Investitionsschutzvertrag erforderliche Zulassungsurkunde ersetzt. Abweichendes folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass unter Ziffer 4 bis 6 der Verbalnote allein das Verfahren für die E r- teilung der Zulassungsurkunde geregelt ist. Das Verfahren für die Erteilung des Förderbescheids musste in der Verbalnote nicht geregelt werden, weil es b e- reits im " Promotion of Industrial Investm ent Act " gesetzlich geregelt war. Da es 37 38 39 - 18 - danach ausgeschlossen ist, dass in Bezug auf eine Kapitalanlage sowohl eine Zulassungsurkunde durch das Außenministerium als auch ein die Zulassung s- urkunde ersetzender Förderbescheid durch das " Board of Investment " e rstellt wird, besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bei diesem Ve r- ständnis der Verbalnote nicht die Gefahr, dass es aufgrund einer Doppelz u- ständigkeit der Förderbehörde und des Außenministeriums zu einander wide r- sprechenden Entscheidungen kommt . (2) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der späteren Ve r- balnote des thailändischen Außenministeriums vom 28. Oktober 2003 sei zu entnehmen, dass ein Förderbescheid nicht schon sei t der Verbalnote vom 28. September 1972 der Zulassungsurkund e gleichgestellt sei. Die Verbalnote vom 28. Oktober 2003 hat folgenden Wortlaut: The Ministry of Foreign Affairs presents its compliments to the Embassy of the Federal Republic of Germany and wi s hes to refer to the la Note No. 423/2003 dated 17. September 2003 submitting three questions regarding the . In this connection, the Ministry wishes to inform the Embassy that the two certi f- title inves t- ments made by the two subsidiaries as specified in the certificates to full prote c- tion under the Treaty between the Kingdom of Thailand and the Federal Repu b- lic of Germany concerning the Promotion and R eciprocal Protection of Inves t- ments signed on 13 D e cem ber 1961. The approval by the Board of Investment according to the Investment Promotion Act B.E. 2520 (1977) i s not a pre - requisite for the said protection, and the aforementioned certifications do not r e- place the approval by the Board of Inves tment. In addition, on 19 August 2003, the Thai Cabinet has endorsed a new guideline for the issuance of the Certificate of Admission (C.A.) with a view to improving its practice and further facilitating foreign investments. The title of the Certificate i s changed to the " the Committee responsible for granting such approval is changed to " Committee n- nounced, the new in vestments ma specified in the aforementione d certificates or not, shall be entitled for full pr o- tection without the necessit y to apply for the approval from the C.A.P. Commi t- tee through the Ministry if they fall under the following cat e gories: 40 41 - 19 - - In vestment that is grant e d the license approved by the Ministry of Co m- merce or the D irector - General of the Department of Business Dev e lopment according to the Foreign Busine s s Act B.E. 2542; - Investment that is granted the Certificate of Promotion from the Board of I n- vestment; - Investment under government concessions. Die im zweiten Teil dieser Verbalnote enthaltene Mitteilung, dass sich das thailändische Kabinett unter dem 19. August 2003 im Interesse der Verbe s- serung der bisherigen Praxis und der Erleichterung von ausländischen Investit i- onen auf neue Leitlinien für die Erteilung der erforderlichen Zulassungsurkunde verständigt ha be , lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht dar - auf schließen, d ass ein Förderbescheid erst nach Verabschiedung de r neuen Leitlinien und nicht schon seit Abfassung der Verbalnote vom 28. September 1972 der Zulassungsurkunde gleichgestellt ist. N ach den neuen Leitlinien sollen künftige Investitionen in den Schutzbereich des Investitionsschutzabkommens fallen, ohne dass es der Beantragung und Erteilung einer Zulassungsurkunde bedarf, wenn sie in eine von drei näher bezeichneten Kategorien fallen , zu d e- nen die Investitionen zählen , für die das " Board of Investment " einen F örderb e- scheid erteilt hat. Aus dieser Ankündigung folgt nicht zwangsläufig , dass der För der bescheid den Zulassungsbescheid erst nach der Verabschiedung der neuen Leitlinien ersetzt. Vielmehr ist es mit dieser Ankündigung vereinbar , dass der Förderbescheid die Zulassungsurkunde bereits vor der Verabschiedung der neuen Leitlinie ersetzte und die neuen Leitlinien den Kreis der die Zulassung s- urkunde ersetzenden Bescheide auf drei Kategorien erweiterte n . D em ersten Teil der Verbalnote ist zu entnehmen, dass der Förderb e- scheid die Zulassungsurkunde bereits vor Abfassung d ies er Verbalnote erset z- te. Das thailändische Außenministerium teilt der deutschen Botschaft auf deren Anfrage mit, dass zwei durch das Außenministerium unter dem 19. Mai 2003 ausgestellte Urku nden, den in ihnen näher be zeichneten Investitionen zweier 42 43 - 20 - Niederlassungen (deutscher Investoren) den durch das Investitionsschutza b- kommen von 1961 gewährten Rechtsschutz verschaffen. Dabei weist d as tha i- ländische Außenministerium darauf hin, dass eine Bil ligung der Investition durch das " Board of Investment " auf der Grundlage des " Invest ment Promotion Act " weder Voraussetzung für die Einbeziehung der Investitionen in den Schutzbereich des Abkommens sei, noch die durch das Außenministerium au s- gestellten Urk unden eine solche Billigung durch das " Board of Investment " e r- setzen könnten. Diese Mitteilung bestätigt somit die bereits in der Verbalnote vom 28. September 1972 beschriebene Verwaltungspraxis, nach der ein Fö r- derbescheid des " Board of Investment " die in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehene Zulassungsurkunde ersetz t und Investitionen, die nicht in den Anwendungsbereich des " Investment Promotion Act " , aber in den Schutzbereich des Investitionsschutzabkommens fallen, einer durch das Auße nministerium erteilten Zulassungsurkunde bedürfen. e e) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die zugunsten der DMT und des von ihr verwirklichten Investitionsvorhabens durch das " Board of Inves t- ment " ausgestellten Förderurkunden seien auch unter Berücksi chtigung der in der Verbalnote des thailändischen Außenministeriums vom 28. September 1972 vorgesehenen Gleichstellung von Förderbescheiden und Zulassungsu r- kunden nicht geeignet, eine für die hier in Rede stehende Kap i talanlage der Dyckerhoff & Widmann AG oder Walter Bau AG ausgestellte Zulassungsurku n- de zu ersetzen. Ein vom " Board of Investment " ausgestellter Förderbescheid könne jedenfalls nur dann an die Stelle der in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehenen Zulassungsurkunde treten, wen n er für die Kap i- talanlage erteilt und auf den Investor ausgestellt sei und das Vor haben als " g e- nehmigtes Vorhaben " bezeichne. Diesen Anforderungen genügten die der DMT für das Autobahnvorhaben erteilten Förderbescheide nicht. Damit dringt die Rechtsbeschw erde nicht durch. 44 - 21 - D ie Gleichstellung eines Förderbescheids mit einer Zulassungsurkunde bezieht sich nach dem Wortlaut der Verbalnote des thailändischen Außenmini s- teriums vom 28. September 1972 allerdings (nur) auf " Kapitalanlagen " , für die durch das " B oard of Investment " nach Maßgabe des " Investment Promotion Act " ein Förderbescheid erteilt worden ist. Der in der Verbalnote verwendete Begriff " Kapitalanlage n " umfasst jedoch Vorhaben, in d ie Kapitalanlage n vorg e- nommen w erden . Gegenstand der nach Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 e r- forderlichen Zulassung ist nach dem weiteren Wortlaut dieser Regelung gleic h- falls eine Kapitalanlage. Die der Ausstellung der Zulassungsurkunde zugrund e- liegende Prüfung bezieht sich nach dem Wortlaut dieser Bestim mung jedoch auf das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommenen wird. Dieses Vo r- haben wird bei positivem Ausgang der Prüfung als " genehmigtes Vorhaben " bezeichnet. An diese Regelung knüpft die in der Verbalnote vorgesehene Gleichstellung eines durch d as " Board of Investment " erteilten Förderbe scheid s mit der nach Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 erforderlichen Z u- lassungsurkunde an. Die Gleichstellung bezweckt, Investoren bereits dann in den Genuss des durch d en ISV 1961 gewährleisteten Rech ts s chutzes kommen zu lassen, wenn das mit ihrer Kapitalanlage verwirklichte V orhaben durch das " Board of Investment " geprüft und mit der Erteilung eines Förderbescheids g e- billigt worden ist. Danach ersetzt ein für das Vorhaben erteilter Förderbescheid die für die Kapitalanlage vorgesehene Zulassungsurkunde, wenn die Kapitalanlage in das Vorhaben vorgenommen wird. Es ist dann nicht erforderlich, dass für die Kap i- talanlage ein eigener Förderbescheid erteilt wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Inve stor das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird , 45 46 47 - 22 - selbst verwirklicht. Ein Förderbescheid kann daher auch dann an die Stelle der Zulassungsurkunde treten, wenn er nicht auf den Investor ausgestellt ist, so n- dern auf die (juristische) Person, die das Vorhaben verwirklicht, in das die Kap i- talanlage vorgenommen wird. Ferner ist es unerheblich, dass die durch das " Board of Investment " ausgestellten Förderbescheide das geförderte Vorhaben nicht als " genehmigtes Vorhaben " bezeichnen. In der Zulassungsu rkunde muss das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird, nach Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 zwar als " genehmigtes Vorhaben " b e- zeichnet werden, damit die Kapitalanlage den Schutz des ISV 1961 erlangt. Für den Förderbescheid gilt d iese Regelung jedoch auch dann nicht, wenn er die Zulassungsurkunde ersetzt . ff) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es widerspreche dem Zweck der in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 niedergele g- ten Regelung, dem Antragsgegner eine Entscheidung über die Zulassung und damit den Schutz einer ausländischen Kapitalanlage in jedem Einzelfall vorz u- behalten , wenn die Erteilung eines Förderbescheids den Anwendungsbereich des Investitionsschutzvertrags ohne weiteres zugunsten eines vom Adres saten des Förderbescheids zu unterscheidenden Investors eröffne. Es entspricht dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien, Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 entsprechend der in der Verba l- note vom 28. September 1972 geschilderten Anwendung d ieser Regelung durch die thailändische Verwaltungspraxis dahin auszulegen, dass die in dieser Regelung vorgesehen e Zulassungsurkunde für die Kapitalanlage durch den Förderbescheid für das mit der Kapitalanlage zu verwirklichende Vorhaben e r- setzt wird. D ie Vertragsparteien sind demnach übereinstimmend der Auffa s- sung, dass der Zweck dieser Regelung bereits auf diese Weise erreicht wird. Im Übrigen war dem Antragsgegner nach den vom Kammergericht getroffenen 48 49 - 23 - Feststellungen bei der Erteilung de r Förd erbescheid e an die DMT bekannt, dass das geförderte Vorhaben von einer thailändischen Gesellschaft verwir k- licht wird, an der eine deutsche Gesellschaft beteiligt ist . Dem Antragsgegner war daher be wusst , dass die Investitionen der deutschen Gesellschaft in dieses Vorhaben aufgrund der Erteilung de r Förderbescheid e den Schutz des Investit i- onsschutzabkommens erlangen . Dem von der Rechtsbeschwerde geltend g e- machten Zweck von Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961, sicherz u- stellen, dass eine Kapitalanlage nicht ohne vorherige Zustimmung des Antrag s- gegners in den Anwendungsbereich des Investitionsschutzvertrages fällt, ist damit genügt. gg ) Diese s Auslegungsergebnis ist entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde mit dem Grundsatz der souveränitätsschonend en Auslegung (in d u- bio mitius) vereinbar . Danach sind v ölkerrechtliche Verträge grundsätzlich so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam a n- gestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können , andererseits nicht über das gewoll te Maß hinaus gebunden werden (vgl. BGH, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 15 mwN ). Dieser Grundsatz ist nicht verletzt. Es entspricht dem übereinstimme n- den Willen der Vertragspart eien , Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 dahin auszulegen, dass die darin vo rgesehene Zulassungsurkunde für die Kap i- talanlage durch den Förderbescheid für das mit der Kapitalan lage verwirklichte Vorhaben ersetzt wird. II . Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begrü n- det. 1. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZP O richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schied s- sprüche (im folgenden UNÜ ; BGBl. 1961 II S. 121 ). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ 50 51 52 - 24 - e rkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgel egten Voraussetzungen gegeben sind. Das Ka m- mergericht hat mit Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und keine Gründe vorliegen, dem in der Schweiz ergangenen Schied s- spruch die Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. V UNÜ zu versagen. 2 . De m Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung nicht de s- halb zu versagen, weil e r eine Streitigkeit betrifft, die nicht unter die Besti m- mungen der Schiedsklausel fällt ( Art. V Abs. 1 Buchst. c UNÜ ) . Es handelt sich um eine von der Schiedskla usel des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ISV 2002 erfasste Streitigkeit zwischen einer der Vertragsparteien des Investitionsschutzvertrages (dem Königreich Thailand) und einem Investor der anderen Vertragsparte i (der Walter Bau AG) in Bezug auf eine im Sinne von Art . 8 ISV 2002 genehmigte Kapitalanlage (die Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT), die Investoren der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften de s Königreichs Thailand in dessen Hoheitsgebiet schon vor In krafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben (vgl. B I ). 3 . Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung auch nicht deshalb zu versagen, weil er gegen d i e öffentliche Ordnung ( ordre public ) ve r- stößt ( Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ ). D ie Rechts beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs verstoße g e- gen die öffentliche Ordnung, weil der Antragsteller den Schiedsspruch unter Verstoß gegen seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den Strei t- hel fern erwirkt habe, seine Schiedsklage gegen den Antragsgegner zurückz u- nehmen. 53 54 55 - 25 - a ) Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland entgegen, wenn seine A n- erkennung oder Vollstreckung zu ei nem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staa t- lichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutsche n Gerechtigkeit s- vorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht ( BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, SchiedsVZ 2014, 98 Rn. 8; Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 9 9/14 , WM 2016, 1244 Rn. 29) . Danach ist einem Schiedsspruch beispielsweise die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarkeit abzulehnen, wenn der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt wurde und der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZP O vorliegt oder wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von di e- sem Titel als sittenwidrige vorsätzlich e Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2000 - III ZB 55/99, BGHZ 145, 376, 381 mwN). Ist - wie hier - über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internati o- nalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger stre n- ge Prüfungsmaßstab des ordre p ublic international . Danach kann einem au s- ländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahren s- rechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwie genden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Ma n- gel leidet ( BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 73 f., mwN; Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05, SchiedsVZ 2006, 161 Rn. 28 mwN [insoweit nic ht abgedruckt in BGHZ 166, 278] ). Ein Verstoß gegen 56 - 26 - den v erfahrensrechtlich en ordre public international scheidet danach regel m ä- ßig aus, wenn kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public inte r- ne vorliegt. b ) Nach diesen Maßstäben hat d a s K ammergericht zutreffend ang e- nommen, dass der Antragsgegner dem Antrag auf Vollst r eckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mit Erfolg entgegenhalten kann, der Antragsteller habe den Schiedsspruch durch einen Verfahrensbetrug erwirkt , weil e r im Schied s- verfa hren nicht auf seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den Streithelfern hingewiesen habe, seine Schiedsklage gegen den Antragsgegner zurückzunehmen . Einem durch Verfahrensbetrug erwirkten Schiedsspruch ist die Anerke n- nung und Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public nur zu versagen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Ge l- tendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt sind (BGHZ 145, 376, 381) . Das ist hier nicht der Fall. Nach den Fests tellungen des Ka m- mergerichts ist wegen der behaupteten Straftat weder eine rechtskräftige Veru r- teilung ergangen noch konnte die Einleitung und Durchführung eines Strafve r- fahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen ( § 581 Abs. 1 ZPO). c ) Das Kammergericht hat weiter mit Recht angenommen, der Antrag s- gegner könne dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das G e- brauchmachen von diesem Titel sei en als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten, weil der Antragsteller durch seine Weig e- rung zur Rücknahme der Schiedsklage gegen den Antragsgegner seine Ve r- pflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den Streithelfern vorsätzl ich verletzt habe. 57 58 59 - 27 - aa) Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen einer sittenwidr i- gen vorsätzlichen Schädigung kommt n ur in Betracht, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel nach den für die Anwendung von § 826 BGB auf ein Urteil staatlicher Gerichte geltenden Ma ß- stäben als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu werten ist (BGHZ 145, 376, 381 f. ). Danach kann e inem Gläubiger die Vollstreckung eines rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titels in beson ders schwerwiegenden, eng begrenz ten Ausnahmefällen, in denen es mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechthin u n- vereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnut zt, nach § 826 BGB zu versagen sein. D as setzt neben der materiellen Unrichti g- keit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzl i- che besondere Umstände voraus, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als si ttenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11, WM 2012, 144 Rn. 15 mwN ) . Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist für sich genommen rege l- mäßig nicht geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne von § 826 BGB zu begründen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, B e- weggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Da für genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem and e- ren einen Vermögensschaden hervorruft. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner weiß oder damit rechnet, dass dem Gläubiger hierdurch Nachteile entstehen. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15. Ok tober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN). 60 61 - 28 - bb ) Nach diesen Maßstäben hat d as Kammergericht mit Recht ang e- nommen, dass im Streitfall keine b esonderen Umstände vor liegen , die die E r- langung oder die Ausnutzung des Schiedsspruchs als sittenwidrig erscheinen lassen . Der von de r Rechtsbeschwerde geltend gemachte Umstand, dass der Antragsteller seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den Streithe l- fern zur Rücknahme der Schiedsklage gegen den Antragsgegner vorsätzlich verletzt hat, lässt di e Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht als sittenwidrig erscheinen. Das Kammergericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsteller nach dem Anteilskaufvertrag allein den Streithelfern und nicht dem Antragsteller zur Rücknahme der Schiedsklage verpflichtet war und die bloße Verletzung dieser gegenüber Dritten bestehenden Verpflichtung durch den A n- trags gegner nicht dazu führt, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs in e i- nem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steh t ( zur Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten vgl. Sta u- dinger/Oechsler , BGB, Neubearbeitung 2014, Stand: 31.01.2016, § 826 Rn. 181). (1) Der Antragsteller hat allerdings seine im Verhältnis zu den Streithe l- fern bestehende Verpfli chtung aus dem Anteilskaufver trag verletzt , das gegen den Antragsgegner geführte Schiedsverfahren auf Verlangen der Streithelfer zu beenden. Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben der Antragste l- ler und die Streithelfer in dem zwischen ihnen unter dem 3. Dezember 2006/ 12. Juli 2007 geschlossenen Vertrag über den Erwerb der von der Walter Bau AG gehaltenen Anteile an der DMT durch die Streithelfer und den diesen Ve r- trag ergänzenden " Side Lettern " vereinbart, dass der Antragsteller unter b e- stimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, das gegen den Antragsgegner g e- richtete Schiedsverfahren zu beenden. Das ICC - Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch in dem von den Streithelfern gegen den Antragsteller geführten ICC - Schieds verfahren festgestellt, dass der Antragsteller seine gegenüber den 62 63 - 29 - Streithelfern bestehende Pflicht , das gegen den Antragsgegner geführte ISV - Schiedsverfahren auf Verlangen der Streithelfer zu beenden, verletzt hat. ( 2 ) Das Kammergericht hat angenommen, die zwischen dem Antragste l- ler und den Streithelfern zur Beendigung des Schiedsverfahrens getroffenen Vereinbarungen könnten auf der Grundlage des auf den Anteilskaufvertrag nach dessen Ziffer 16 anwendbaren Schweizer Obligationenrechts nicht als echter Vertrag zugunsten Dritter ( Ar t. 112 OR) ausgelegt werden, aus dem der Antragsgegner im Verhältnis zu dem Antragsteller einen eigenen Anspruch auf Rücknahme der gegen ihn vor dem Schiedsgericht geführten Schiedsklage oder einen Anspruch auf Rücknahme des im vorliegenden Verfahren geste llten Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs he r- leiten könn t e. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Sie ist einer Überprüfung durch das Rechtsbesch werdegericht entzogen. Nach § 5 7 6 Abs. 1 ZPO kann d ie Rechtsbeschwer de nur darauf gestützt we r- den, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberla n- desgerichts hinaus erstreckt. Danach kann das Rechtsbeschwerdeg ericht die Entscheidung der Vorinstanz nicht auf die richtige Anwendung ausländischen Rechts überprüfen . G emäß § 576 Abs. 3, § 560 ZPO ist das Rechtsbeschwe r- degericht vielmehr an die Entscheidung der Vorinstanz über das Bestehen und den Inhalt des ausländi schen Rechts gebunden ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197 /12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 bis 23 ). Dies gilt auch für die Feststellungen des Kammergerichts zu den in Art. 112 des Schweizer Obligat i- onenrechts zum Vertrag zugunsten Dritter getroffenen R egelungen und seine Auslegung des zwischen dem Antragsteller und den Streithelfern geschloss e- nen Vertrags im Lichte dieser Bestimmung en ( vgl. zu § 545 Abs. 1 ZPO aF BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 16). 64 - 30 - ( 3 ) D ie Rechtsbeschw erde macht ohne Erfolg geltend, das Kammerg e- richt habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die zwischen dem Antragsteller und den Streithelfern geschlossene Vereinbarung über die Beendigung des Schiedsverfahrens unter dem sich auch nach dem Schweizer Obligati onenrecht ohne weiteres aufdrängenden Blickwinkel eines Vertrags mit Schutzwirkungen für Dritte auszulegen. Bei zutreffender Beurteilung entfalte diese Vereinbarung Schutzwirkungen zugunsten des Antragsgegners. Mit der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht die Auslegung eines einer ausländischen Rechtsordnung unterstehenden Vertrages durch die Vorinstanz angegriffen werden. Grundsätzlich zulässig ist allerdings die auf § 293 ZPO g e- stützte Verfahrensrüge (§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO), mit der eine unzureichende o der fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts geltend gemacht wird. Aus dieser Norm leitet sich die Pflicht des Tatrichters ab, das für die Entsche i- dung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie sich der Tatri chter die erforderliche Kenntnis des ausländischen Rechts verschafft, steht zwar in seinem Ermessen. Die Entscheidungsgründe müssen aber erkennen lassen, dass er dieses Ermessen tatsächlich ausgeübt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11; BGH, WM 2013, 858 Rn. 16 jeweils mwN). Macht eine Partei geltend, der Tatrichter habe das der Entscheidung zugrundeliege n- de Recht unzureichend ermittelt, ist das Rechtsb eschwerdegericht nicht gehi n- dert, die Schlüss igkeit dieser Rüge unter Einbeziehung des ausländischen Rechts zu prüfen (BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373, 378; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 21). Die Rechtsbeschwerde hat nicht schlüssig dargelegt, dass dem Antrag s- gegner bei einer Anwendung der nach Schweizer Recht für einen Vertrag mit 65 66 67 - 31 - Schutzwirkungen für Dritte geltenden Grundsätze aufgrund des zwischen dem Antragsteller und den Streithelfern geschlossenen Anteilskaufvertrags ein eig e- nes Recht zust eht , vom Antragsteller die Beendigung des Schieds verfahrens und die Rücknahme des Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu verlangen. Die Rechtsbeschwerde hat zwar geltend gemacht, die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkungen zug unsten Dritter setze im Schweizer Obl i- gationenrecht - ebenso wie im deutschen Recht - voraus, dass der Dritte mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen solle, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbezi e- hung des Dritten bestehe, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen werde und der Dritte schutzbedürftig sei ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn . 9; Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580 Rn. 24; Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13, BGHZ 204, 54 Rn. 14 ; zur - umstrittenen - Anerkennung dieser Grundsätze für das Schweizer Ob ligationenrecht vgl. Weber in Berner Ko m- mentar , Obligationenrecht, Art. 112 Rn. 87 und Rn. 163 bis 168; Zellweger - Gutknecht in Basler Kommentar , O bligationenrecht I, 6. Aufl., Art. 112 Rn. 23 bis 24b , jew eils mwN ). Die Rechtsbeschwerde hat aber nicht behauptet, dass ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugu nsten Dritter im Schweizer Obligatione n- recht - anders als im deutschen Recht - de n Schuldner zur Leistung an den Dri t- ten verpflichtet und nicht lediglich Schadensersatzansprüche d es Dritten im Fa l- le einer Pflichtverletzung des Schuldners begründet ( vgl. BG H, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII Z R 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 19 ). Dafür ist auch nichts ersichtlich (vgl. Weber aaO Art. 112 Rn. 87; Zellweger - Gutknecht aaO Art. 112 Rn. 22a , jeweils mwN ). - 32 - C. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des K a m- mergerichts auf Kosten des Antragsgegners (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurück zu we i- sen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2015 - 20 Sch 10/11 - 68
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