ECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZB13.16.0 Berichtigt durch Beschluss vom 7. März 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/16 vom 20. Dezember 20 16 in der Notarkostensache - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 20. Dezember 2016 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn sowie die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den B e- schluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bielefel d vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Notar) war von der Beteiligten zu 2, e i- ner UG (haftungsbeschränkt), beauftragt worden, die notwendigen Schritte zur Auflösung der Gesellschaft vorzubereiten. Die b eiden Gesellschafter der Bete i- ligten zu 2 beschlossen im März 2015 die Auflösung der Gesellschaft. Der bi s- herige Geschäftsführer wurde in diesem Beschluss abberufen und zum Liquid a- tor bestellt. Den Beschluss hatte der Notar entworfen. Er entwarf zudem au f- t ragsgemäß eine Anmeldung des bestellten Liquidators zum Handelsregister, mit der die Auflösung der Beteiligten zu 2, die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator angemeldet wurden. Er beglaubigte am 17. März 2015 die Unterschrift des Liquidators unter 1 - 3 - der UR - Nr. 71/2015 und reichte die Handelsregisteranmeldung elektronisch beim Registergericht ein. In seiner überarbeiteten Kostenrechnung vom 10. August 2015 legte er den Gebührentatbeständen, die sic h mit der Handelsregisteranmeldung befa s- sen, einen Geschäftswert von 90.000,00 ö- sung der Gesellschaft, die Anmeldung der Abberufung als Geschä ftsführer und die Anmeldung der Bestellung des ehemaligen Geschäftsführers zum Liquidator errechnete. Dies beanstandete die Beteiligte zu 2, nach deren Auffassung n e- ben der Auflösung der Gesellschaft nicht auch die Abberufung des Geschäft s- führers und die B estellung des Liquidators gesondert berücksichtigt werden dü r- fe. Der Notar hat daraufhin beim Landgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht hat die Kostenberechnung des Notars bestätigt. Die hiergegen gerichtete Beschwe rde der Beteiligten zu 2 hat Erfolg gehabt. Das Beschwerdegericht hat die Kostenberechnung abgeändert und auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 30.000,00 Handelsregisteranmeldung und deren elektronischen Vollzug neu gefasst. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Notar die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Z u- rückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2. II. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 2 3 4 - 4 - Grundsätzlich sei nach § 86 Abs. 2 GNotKG jeder einzelne Beurku n- dungsgegenstand gesondert zu berücksichtigen mit der Folge, dass die einze l- nen Werte gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren seien. Bei der gleichzeit i- gen Anmeldung der Auflösung, der Abberufung des Geschäftsführers und der Bestellung eines Liquidators handele es sich um denselben Beurkundungsg e- genstand im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Die einzelnen Tatsachen stünden zueinander in einem Abhängigkeitsverhältni s im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Die Anmeldung der Bestellung eines Liquidators diene zumindest im Falle der Auflösung einer UG (haftungsbeschränkt) durch Gesel l- schafterbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG der Durchführung der in § 65 Abs. 1 S atz 1 GmbHG gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldung der Aufl ö- sung der UG (haftungsbeschränkt). Eine Eintragung der Auflösung könne a n- gesichts des sofortigen Verlusts der Vertretungsbefugnis der bisherigen G e- schäftsführer nur erfolgen, wenn diese gleichzeitig von den bestellten Liquidat o- ren angemeldet werde. Es bestehe insofern aus Rechtsgründen ein untrennb a- rer Zusammenhang. Aufgrund der Regelungen in den §§ 65 bis 67 GmbHG stünden die Auflösung der UG (haftungsbeschränkt) durch Gesellschafterb e- schluss, das d adurch bedingte Ende der Vertretungsmacht der Geschäftsführer und der Beginn der Stellung der Liquidatoren in einer materiell - rechtlichen Ve r- bindung, die dazu führe, dass alle Tatsachen notwendigerweise zusammen und gleichzeitig angemeldet werden müssten. III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Notars hat in der Sache keinen E r- 5 6 - 5 - folg. Der Beschluss des Beschwerd egerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass eine Zusa m- menrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfes einer Registeranme l- dung der Auflösung der Gesellschaft, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers und dessen Bestellung zum Liquidator für die Notarkostenrechnung nicht in Betracht kommt, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Absatz 1 GNotKG handelt. Der Senat hat die hier m aßgebliche Rechtsfrage mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 (II ZB 18/15, ZIP 2016, 2359) so beantwortet und hält daran fest. Gemäß § 112 GNotKG richtet sich auch die Vollzugsgebühr für die Handelsregisteranmeldung nach diesen Grundsätzen. 7 - 6 - Unerheblich ist danach, ob es sich auch nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GNotKG als Ausnahme von § 86 Abs. 2 GNotKG um einen einheitlichen Beu r- kundungsgegenstand handelt, wovon das Beschwerdegericht ausgegangen ist. Strohn Wöstmann Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.09.2015 - 23 T 252/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2016 - 15 W 4 98/15 - 8 ECLI:DE:BGH:2017:070317BIIZB13.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/16 vom 7. März 2017 in der Notarkostensache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born und Sunder sowie die Richterin Gr üneberg beschlossen: Der Tenor im Beschluss vom 20. Dezember 2016 wird w e- gen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Hamm vom 29. April 2016 wird zurückg e- wiesen. Drescher Wöstmann Born Sunder Grüneberg Vorinst anzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.09.2015 - 23 T 252/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2016 - 15 W 498/15 -
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