ECLI:DE:BGH:2016:020616BIIIZB13.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 13/16 vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrm ann, die Richter Hucke , Seiters und Reiter sowie die Richterin D r. Liebert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2015 - 13 S 13714/15 - wird als unzulässig verworfen. Die Bek lagte hat die Kosten des B eschwerdeverfahrens zu t ragen. Der Streitwert der Beschwerde wird auf 2.866,2 5 Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung . Sie hat gegen ein ihr am 6. Juli 2015 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts mit am 4. A u- gust 2015 beim La ndgericht ein gegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung " um einen Monat, auf den 0 6. Oktober 2015 zu verlängern. " Der Vorsitzende der Berufungskammer hat am 12. August 2015 verfügt, dass die Berufung sbegründungsfrist " antrag s- gemäß verlängert " werde. Die Berufungsbegründung ist am 7. Oktober 2015 zwischen 0.00 und 0.02 Uhr eingegangen. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Be rufung als unzulässig verworfen. Die Berufung sei nicht innerhalb der gesetzl ichen Frist begründet worden . Die Ber u- fungsbegründungsfrist sei nur bis zum 6. Oktober 2015 verlängert worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsb e- schwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bede u- tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des Bu n- desgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- derlich. Der angefochtene Beschluss verletzt den A nspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die B e- klagte das Rechtsmittel entgegen § 520 Abs. 2 ZPO ni cht rechtzeitig begründet hat, weil die B erufungsbegründungsfrist nur bis z um 6. Oktober 2015 verlängert worden ist. 2 3 4 5 6 - 4 - Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist d e- ren objektiver Inhalt ( Senat, Beschlüsse vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW - RR 2008, 1162 Rn. 2 und vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW - RR 2009, 643 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 19 99, 1036 und vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12). Mit der " antragsgemäßen " Verlängerung hat das Berufungsgericht den A ntrag der B e- klagten zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2008, aaO). Der Antrag enthielt seinem objektiven Inhalt nach eine Frist verlängerung bis zum 6. Oktober 2015. Die Angabe dieses Endtermins für den Abla uf der Frist ist eindeutig. Dem Antrag kann deshalb nicht auf Grund der weiteren Angabe, dass eine Fristverlängerung um einen Monat beantragt werde, ein Fristverlänger ungsbegehren bis zum 7. Oktober 2015 entnommen werden. Bei einer Verlängerung der Frist u m einen Monat wäre diese zwar bis 7. Oktober 2015 gelaufen, da die Berufungsbegründungsfrist zunächst erst am Mon tag, dem 7. September 2015, geendet und die verlängerte Frist so mit erst nach Ablauf dieses T ages begonnen hätte (§ 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO) . Auf Grund der eindeutigen und sogar unterstrichenen Angabe des Endtermins in dem Fristverlängerungsantrag ergibt sich aber trotz der insoweit widersprüchlichen Angabe zu e inem Fristverlängerungsbegehren um einen Monat, dass nur eine Fristver l ängerung bis zum 6. Oktober 2015 begehrt wo r- den ist. Der zusätzliche Hin weis auf eine Fristverlängeru ng um einen Monat offenbart nur die fehlerhafte Ermittlung des Fristendes durch den Beklagtenve r- treter. Ihm kann aber nicht der objektive Gehalt einer über das konkret angeg e- bene Datum für den Fristablauf begehrten Fristverlängerung entnommen we r- den (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Novem ber 2014, 10 U 81/14, juris Rn. 15 ). 7 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Re chtssache zulässig. Die Entscheidung wirft keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung u nd Handhabung des Rechts berührt. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. Maßgeblich für die Entscheidung ist der Umfang der gerichtlichen Fristverlängerung. Dieser ergibt sich aus dem konkreten Inhalt der jeweiligen Verlängerung und kann nur bezogen auf den konkreten Einzelfall ermittelt werden. Die Frage, wie eine gerichtliche Fristve r- längerung auszulegen ist, wenn sie oder der in Bezug genommene Fristverlä n- gerungsantrag zum Fristende wi dersprüchliche Angaben enthält , ist entgegen der Au ffassung der Beschwerde einer grundsätzlichen Klärung nicht zugän g- lich, da eine Auslegung nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden kann. Herrmann Hucke Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 02.07.2015 - 173 C 29879/14 - LG München I, Entscheidung vom 03.12.2015 - 13 S 13714/15 - 8
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