ECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB13.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 1 3/1 7 vom 3. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander besc hlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Januar 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 300 Gründe: I. Die Beklagte zu 1 ist ein geschlossener, im Jahr 2006 aufgelegte r Fonds in Form einer Publikums KG. Zum 31. Dezember 2014 wurde die B e- kla g te zu 1 aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses aufg e- löst. Die Beklagte zu 2 ist Treu handkommanditistin. Die Klägerin beteiligte sich im Dezember 2007 als Treugeberin über die Be klagte zu 2 mit einer Einlage in Höhe von 10.000 1. Die Beklagte zu 1 befindet sich in Liquidation. Die Klägerin begehrt die Auskunft über ih re direkten bzw. indirekten Mitgesellschafter. Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Klägerin Namen, A n- schriften und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu 1 direkt beteili g- ten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Komman ditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2 beteiligten Treugeber der Beklagten zu 1 in 1 2 - 3 - Form eines vollständigen übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich, nach der Wahl der Beklagten auch elektronisch in einer gängigen Dateiform auf CD oder einen mo bilen Datenträger oder per E - Mail, an die Klägerin zu übersenden. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten darauf hingewiesen, dass Drit t- beziehungen bei der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Die Unterric h- tungspflicht der anderen Gesellschafter wegen des Auskunftsverlangens der Klägerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG aF sei unerheblich, da nicht e r- kennbar sei, dass die se erst durch das gegenständliche Verfahren entstanden sei. Im Übrigen hat es auf die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 95 hingewiesen. In einer weiteren Verfügung hat das Berufungsgericht darauf hingewi e- sen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Kosteninteresse könne bei der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Es möge zutreffen, dass die Beklagten Daten grundsätzlich zu anderer Verwendung ve r- walteten. Allein hieraus ergebe si ch nicht der behauptete Aufwand für die Au s- kunftserteilung, d er auch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Berufung lägen nicht vor. Das Berufungsgericht hat sodann mit Beschluss die Berufung der B e- klag ten verworfen und den Streitwert auf 300 es auf die ergangenen Hinweise Bezug genommen und die Streitwertfestse t- zung auf § 3 ZPO gestützt. Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerd e. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grun d- 3 4 5 6 7 8 - 4 - sätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Fortbildung des Rechts ode r zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich. Die Festsetzung der Bes chwer der Beklagten durch das Berufungsg e- richt ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht die Berufung als unzulässig a n- gesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstan des 600 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Beschwer der Beklagten durch die erstinstanzliche Verurteilung mit 300 a n- gesetzt . 1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gemäß § 3 ZPO nach ihrem Int e- resse bemisst, die Auskunft nicht ert eilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Au s- kunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halte n. Das Rechtsb e- schwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausg e- übt hat (st. Rspr. , BG H, Beschluss vom 7. November 2017 II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN). 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen die Beschwer der Beklagten bemessen . Es hat angenomme n, dass hier nicht mehr als 300 Kosten für die Erteilung der Auskunft anfallen. 9 10 11 - 5 - a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass eine Mitarbeiterin einen Tag und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 mehr als einen halben Tag Zeit aufwenden müssten, um die Auskunft zu erteilen. Dies stellt die Wertfes t- setzung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten, die für eigene Mitarbeiter für die Auskunftserteilung anfallen, ebenso wie die eigenen A ufwendungen des Au s- kunftsverpflichteten nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs - und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Der Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st . Rspr. , BGH, Beschluss vom 13. September 2017 IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 I ZR 46/16, ZUM - RD 2017, 251 Rn. 14) beträgt danach 21 einem behaupteten Zeitaufwand von einem Tag und mehr als einem halben Tag sind damit noch kein e Kosten von mehr als 300 dargelegt. b) Ohne Erfolg bleibt der Angriff der Rechtsbeschwerde, die Beschwer sei höher zu bewerten, weil aufgrund des Auskunftsbegehrens der Klägerin die Beklagten gehalten seien, die übrige n Gesellschafter na ch § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG aF zu informieren. Die Kosten dafür beliefen sich auf 900 S chreiben mit Porto à 70 Cent und damit in Höhe von 630 Maßgebend für die Beschwer sind aber nicht die Folgen aus Drittbeziehungen (BGH, B e- schlu ss vom 7. November 2017 II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 12 f.). Die B e- klagten können nicht eine angebliche Kostenbelastung für die Bemessung der Beschwer in Ansatz bringen , die sich aus ihre n Rechtsbeziehung en zu den ü b- rigen Gesellschaftern wegen gegebenen falls darin begründet en Pflichten und damit aus Drittbeziehung en erg eben . c) Der Einwand der Rechtsbeschwerde geht fehl , die Kostenbelastung aus dem Unterliegen in erster Instanz sei bei der Bemessung der Beschwer jedenfalls als deren Untergrenze zu be rücksichtigen . 12 13 14 - 6 - Dies wider spricht § 4 ZPO , wonach Kosten bei der Wertfestsetzung außer A n- satz bleiben , wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 GSZ 1/94 , BGHZ 128, 85, 91 f.) . Es besteht kein Anlass in diesem Verfahren , von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. d) Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Grundsätze des Beschlusses des Großen Zivilsenats für Zivilsachen vom 24 . November 1994 (GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 ff.) könnten nicht für den Fall gelten, dass eine Au s- kunftsklage isoliert erhoben worden und diese nicht Teil einer Stufenklage sei. Es könne deshalb nicht alleine auf die Kosten der Auskunft für die Beschwer des ver urteilten Verpflichteten abgestellt werden. Dem ist der Bundesgericht s- hof auch für den Fall einer isoliert erhobenen Auskunftsklage, die nicht Teil e i- ner Stufenklage ist, entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, dass auch is o- liert erhobene Auskunftsklagen in der Regel kein Selbstzweck sind , sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen so l- len. Gegen etwaige (Haupt)Ansprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, können die Beklagten sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen , wie auch bei einer St u- fenklage dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe (BGH, Beschluss vom 15 - 7 - 7. November 2017 II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 19). Der Sachverhalt enthält keine Besond erheiten, die es rechtfertigen würden, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 22.04.2016 - 224 C 11154/15 - LG München I, Entscheidung vom 24.01.2017 - 13 S 9111/16 -
Full & Egal Universal Law Academy