ECLI:DE:BGH:2018:171018BIZB13.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/18 vom 17. Oktober 2018 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgericht s Landau in der Pfalz vom 19. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten En tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.128 festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. Mai 201 6, gegen den Schuldner Vollstreckungskosten für die anwaltliche Beauftragung des Gericht s- vollziehers zur Zwangsräumung festzusetzen. In einem gerichtlichen Vergleich vom 30. März 2015 hatte der Schuldner sich verpflichtet, das Wohnanwesen "A . d . Ö . " in H . bis zum 30. September 2015 zu räumen und an die Gläubigerin her - 1 2 - 3 - auszugeben. Wie zuvor angekündigt, zog der Schuldner a m 28. September 2015 aus. Einige ihm gehörende Gegenstände blieben in der Immobilie zurück ; den Schlüssel für das An wesen erhielt die Gläubigerin, die über einen Zwei t- schlüssel verfügte, am 30. Oktober 2015 . Am 6. Oktober 2015 ließen die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin den Prozessbevollmächtigten des Schuldners den gerichtlichen Vergleich mit Vollstreckungskla usel zu stellen ; das Empfangsbekenntnis wurde am 9. Oktober 2015 unterzeichnet und mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 zurückgesandt. Am 14. Oktober 2015 beauftragten die Prozessbevollmächtigten der Gläubig e- rin de n Gerichtsvollzieher mit der Räumungsvollstre ckung. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Kosten für die Beau f- tragung des Gerichtsvollziehers mit der Zwangsvollstreckung seien nicht no t- wendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die Gläubigerin voreilig vollstreckt habe. Es könne offe nbleiben, ob dem Schuldner eine Frist zur freiwi l- ligen Leistung auch dann gesetzt werden müsse, wenn Grundlage der Vollstr e- ckung ein gerichtl icher Vergleich sei. Jedenfalls wenn es im Fal l einer titulierten Räumungs - und Herausgabeverpflichtung für den Glä ubiger unschwer möglich sei, Besitz von der Sache zu ergreifen und die Räumung weitestgehend bewirkt sei, gehöre es zur Obliegenheit des Gläubigers, der die Kosten der Zwangsvol l- streckung möglichst gering zu halten habe, den - der Gläubigerin bekannt - lei s- tungsbereiten Schuldner durch Fristsetzung zunächst zur vollständigen Erfü l- lung anzuhalten, bevor weitere kostenauslösende Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen w ü rden. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen 3 4 5 - 4 - zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerd e- gericht hat zu Unrecht angenommen, die zur Festsetzung beantragten Kosten der Zwangsvollstreckung seien nicht notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1. Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten verweist die Vorschrift auf § 91 ZPO . N otwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschlus s vom 5. Ju ni 2014 - VII ZB 21/12, NJW 2014, 2508 Rn. 8 mwN ) . Hierzu muss er jedenfalls im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels über eine im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Forderung sein, und dem Schuldner muss eine nach den Umst änden des j eweiligen Ei n- zelfall s angemessene Frist zur freiwilligen Leistung zur Verfügung gestanden haben ( vgl. BVerfGE 99, 338 , 340 [juris Rn. 11] ; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN) . Auch in der Zwangsvollstreckung hat de r Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08 , NJW 2010, 1007 Rn. 8). D ie Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Vollstreckungs gebühr hängt nicht davon ab, dass zuvor die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 IXa ZB 146/03 , NJW - RR 2003, 1581 [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11). 6 - 5 - 2. Danach waren die Kosten, die durch den Antrag auf Räumungsvol l- streckung vom 14. Oktober 2010 entstandenen sind, dem Grunde nach no t- wendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Annahme des Beschwerd e- gerichts, die Vollstreckung sei vorei lig gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . a ) Das Beschwerdegericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach den Umständen des Streitfall s die Gläubigerin nicht nur den Zeitpunkt der Räumung kannte , sondern auch einen Schlüssel zu dem zu räumenden Anw e- sen besaß. Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgega n- gen, dass der Schuldner die Räumung nicht vollständig bewirkt hatte , weil er weder das Anwesen vollständig geräumt noch den oder die Schlüssel herau s- gegeben hatte . Der Rückgabeanspruch der Gläub igerin umfasste sämtliche im Besitz des Schuldners befindlichen Schlüssel, da sie andernfalls nicht ungestört über das Anwesen verfügen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2010 VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 55) . b ) Die Beurteilung des Beschw erdegerichts , die Gläubigerin hätte unter diesen Umständen vor Beauftragung des Gerichtsvollziehers den Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner Räumungspflicht anhalten müssen, hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) B ei der Vollstrec kung aus einem Räumungsvergleich nach Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist - wie hier - muss k eine weitere Frist zur (vollständ i- gen) Räumung gesetzt werden (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. § 788 Rn. 27) . Dem Sinn und Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner eine fre i- willige Leistung zu ermöglichen (vgl. BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN ) , ist genüge getan , wenn eine nach dem Kalender bestimmte , angemessene Zeit 7 8 9 10 - 6 - zur Leistung vereinbart war (vgl. Mü nch Ko mm . ZPO/Schmidt /Brinkmann, 5. Aufl., § 788 Rn. 26) . Nach Ablauf der vereinbarten Frist muss der Schuldner bei Nicht - oder nicht vollständiger Erfüllung mit der Vollstreckung durch den Gläubiger rechne n . Das ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB . bb) Unter den besonderen Umstä nden des Streitfalls folgt d ie Ersta t- tungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO überdies daraus, dass nicht nur die vereinbarte Räumungsfrist abgelaufen, sondern darüber hinaus die vollstreckba re Ausfertigung des Titels zugeste llt und der die streitigen Kosten auslösende Räumungsauftrag erst nachfolgend erteilt worden war . Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin haben den Prozessbevol l- mächtigten des Schuldners unter dem 6. Oktober 2015 eine vollstreckbare Au s- fertigung des Vergleichs von Anwalt zu Anwalt zustellen las sen; das Empfang s- bekenntnis ist am 9. Oktober 2015 unterschrieben worden . Die Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten von dem damit manifestierten Willen der Gläubigerin, die Vollstreckung zu betreiben, wird de m Schuldner zugerechnet (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bis zur Erteilung des Räumungsauftrags am 14. Oktober 2015 blie ben danach noch vier Tage Zeit, um den oder die Schlüssel an die Gläub i- gerin herauszuge ben. Mit der Zustellung des Titels und der anschließende n wenn auch kurzen - Wartefrist war die Gläubigerin über die Anforderungen der Rechtsprechung hinausgegangen , und der Schuldner hatte eine weitere Gel e- genheit erhalten , die Räumung durch Übergabe des oder der Schlüssel vol l- ständig zu bewirken. Dass die G läubigerin den Schuldner dabei nicht ausdrüc k- lich aufgefordert hat , d e n Schlüssel herauszugeben, ist unschäd lich . D er 11 12 - 7 - Schuldner wusste, dass die Schlüsselr ückgabe noch ausstand. Auch aus di e- sem Grund ist e ine voreilige Vollstreckung, die einer Erstattungsf ähigkeit der Kosten gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegenstünde, nicht gegeben. III. D ie Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach auf die Recht s- beschwerde der Gläubigerin aufzuheben . Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Besch werdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Gläubigerin zur Festsetzung beantragten Kosten der Höhe nach zutreffen . Die Parteien streiten auch über den Gegenstandswert, den die Prozessbevo llmächtigten der Gläubigerin der erhobenen anwaltlichen Vollstreckungsgebühr zugrunde gelegt haben . Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 22.11.2017 - 1 M 849/16 - LG Landau, Entscheidung vom 19.01.2018 - 3 T 172/17 - 13
Full & Egal Universal Law Academy