EC LI:DE:BGH:2019:060319BIZB13.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/19 vom 6 . März 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonk e, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 27. Januar 2019 gegen den I. Zivilsenat wird als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberla n- desgerichts Kar lsruhe - 15. Zivilsenat - vom 26. Oktober 2018 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1 . Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentsche i- dung und unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder erfolgen, weil e s offensichtlich unzulässig ist (vgl. B VerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f. [juris Rn. 21 f.] ) . Der Schuldner hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgeleh nt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Janua r 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Sch uldner hat zwar die fünf Mitglieder der Spruchgruppe, die an e i- nem die Rechtsbeschwerde des Schuldners verwerfenden Beschluss vom 11. September 2017 im Verfahren I ZB 82/16 mitgewirkt haben, namentlich b e- nannt. Dies ist aber keine zulässige Ablehnung einze lner Mitglieder des Senats. 1 2 - 3 - Der Schuldner begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und einer fehlerhaften Entscheidung, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hi n- weis ende Anhaltspunkte zu benennen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 XII ZA 34/15, FamRZ 2015, 1698 Rn. 4). 2. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das B e- schwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen ha t (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 20.07.2018 - 2 T 34/18 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2018 - 15 W 152/18 - 3
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