BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 134/05 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Zur Gew344hrung von Wiedereinsetzung, wenn der Prozessbevollm344chtigte sein B374ropersonal allgemein angewiesen hatte, s344mtliche ausgehenden Schriftst374-cke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu 374berpr374fen. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 23. November 2005 - 8 U 56/05 - aufgehoben. Der Kl344gerin wird wegen der Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 4. M344rz 2005 - 327 O 365/03 226 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gew344hrt. Gr374nde: I. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 106.052,64 200 nebst Zinsen ge-richtete Klage mit Urteil vom 4. M344rz 2005 abgewiesen. Gegen das ihr am 25. Mai 2005 zugestellte Urteil hat die Kl344gerin fristgerecht Berufung eingelegt. Am 25. Juli 2005 ging beim Berufungsgericht per Telefax ein Schriftsatz des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin ein, der Berufungsantr344ge und eine Be-gr374ndung, aber keine Unterschrift enthielt. Auch das nach Fristablauf am 27. Juli 2005 eingegangene Original tr344gt keine Unterschrift. Nach entspre- 1 - 3 - chendem Hinweis vom 30. August 2005 begr374ndete die Kl344gerin die Berufung mit Schriftsatz vom 7. September 2005 und beantragte zugleich, ihr wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Zur Begr374ndung f374r die Wiedereinsetzung wird ausgef374hrt, in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin bestehe die eindeutige interne Anweisung, dass Schriftst374cke, die die Kanzlei verlassen, von den be-arbeitenden Rechtsanwalts- und Notariats-Fachangestellten ausgefertigt, dem Rechtsanwalt oder einem den zust344ndigen Rechtsanwalt vertretenden Anwalt zur Unterschrift vorgelegt, anschlie337end auf ihre Vollst344ndigkeit 374berpr374ft, so-weit erforderlich per Telefax vorab verschickt, kuvertiert, frankiert und auf den Postweg gebracht w374rden. So habe es sich auch am 25. Juli 2005 verhalten. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin habe den von ihm selbst erstellten Schriftsatz zur Berufungsbegr374ndung zur Ausfertigung an die Rechtsanwalts-fachangestellte G. gegeben. Diese habe ihm sodann in der Unterschriftenmappe den Schriftsatz vorgelegt, und er habe nach geleiste-ter Unterschrift Frau G. die Mappe zur374ckgegeben mit der Anweisung, die erforderlichen Ausfertigungen zu erstellen. Frau G. habe sodann die erfor-derlichen Ausfertigungen erstellt und den Schriftsatz ohne das Original zu-n344chst per Fax an das Berufungsgericht verschickt, anschlie337end (die Sen-dung) kuvertiert und auf den Postweg gebracht. Frau G. sei seit 1998 in dem B374ro des Prozessbevollm344chtigten besch344ftigt, arbeite zuverl344ssig und habe mit ihrer T344tigkeit noch keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist versagt und die Berufung als unzul344ssig verwor-fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 2 - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Zwar hat die Kl344gerin die Beru-fungsbegr374ndungsfrist vers344umt. Auf ihren rechtzeitigen Antrag ist ihr jedoch gem344337 247247 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. 4 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechts-mittelbegr374ndungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt wer-den, wenn der Prozessbevollm344chtigte sein B374ropersonal allgemein angewie-sen hatte, s344mtliche ausgehenden Schrifts344tze vor der Absendung auf das Vor-handensein der Unterschrift zu 374berpr374fen. Dies ist in F344llen entschieden wor-den, in denen dem Prozessbevollm344chtigten das Versehen unterlaufen war, den bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - NJW 1996, 998, 999 m.w.N.; aus neu-erer Zeit Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - NJW 2006, 1205, 1206). Nichts anderes kann f374r den Fall gelten, in dem der Prozessbevollm344ch-tigte den bestimmenden Schriftsatz, wie es hier durch die vorgelegten eides-stattlichen Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und des Pro-zessbevollm344chtigten nahe gelegt wird, tats344chlich unterzeichnet hat, die der Rechtsanwaltsfachangestellten aufgetragene Ausgangskontrolle aber versagt, weil nicht unterzeichnete Schriftst374cke auf den Weg gebracht werden (zu einer 5 - 5 - solchen Fallgestaltung vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 - NJW-RR 2002, 1004 f). b) Das Berufungsgericht h344lt einen Wiedereinsetzungsgrund f374r nicht glaubhaft gemacht, weil es der Auffassung ist, der vorgetragene und durch ei-desstattliche Versicherung des Anwalts glaubhaft gemachte Sachverhalt sei nicht in Einklang mit dem tats344chlichen Geschehensablauf zu bringen. W344hrend in der eidesstattlichen Versicherung des Anwalts davon gesprochen werde, dass der Rechtsanwalt den von ihm selbst gefertigten und von der Fachange-stellten ausgefertigten Schriftsatz in der Unterschriftenmappe im Original vorge-legt bekommen und unterzeichnet habe und sodann die Unterschriftenmappe Frau G. 374berreicht und um Erstellung der Ausfertigungen gebeten habe und diese es vers344umt habe, die Originalausfertigung an das Gericht zu 374ber-senden, stehe fest, dass das Gericht einen nicht unterzeichneten Schriftsatz und eine einfache und eine beglaubigte Abschrift des Berufungsbegr374ndungs-schriftsatzes erhalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine Anwaltsun-terschrift unter den beglaubigten Schriftsatz gelangen konnte, wenn der Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin zun344chst nur den Originalschriftsatz unter-zeichnet haben wolle und Frau G. anschlie337end um Erstellung der erfor-derlichen Anzahl von Ausfertigungen gebeten habe. 6 c) Mit dieser Begr374ndung kann der Kern des glaubhaft gemachten Vor-bringens indes nicht in Frage gestellt werden. Entscheidend f374r die Gew344hrung von Wiedereinsetzung ist, ob ein der Partei zuzurechnendes Verschulden des Rechtsanwalts (247 85 Abs. 2 ZPO) oder ein solches der Rechtsanwaltsfachan-gestellten dazu gef374hrt hat, dass dem Berufungsgericht innerhalb der Begr374n-dungsfrist ein nicht unterzeichneter Schriftsatz zugegangen ist. Das Berufungs-gericht stellt nicht ausdr374cklich in Frage, dass der Prozessbevollm344chtigte der 7 - 6 - Kl344gerin, wie eidesstattlich versichert, den Berufungsbegr374ndungsschriftsatz unterzeichnet hat. Dass dieser nicht an das Gericht gelangt ist, auch nicht in der 334bermittlung als Brief, steht fest. Man k366nnte unter diesen Umst344nden zwar mutma337en, in Wirklichkeit sei der Berufungsbegr374ndungsschriftsatz entgegen der eidesstattlichen Versicherung nicht unterzeichnet worden, sondern m366gli-cherweise nur das als beglaubigte Abschrift vorgesehene Schriftst374ck. Das w374rde indes nichts daran 344ndern, dass auch bei einer solchen Fallgestaltung die vorgesehene Ausgangskontrolle versagt h344tte. Die f374r das Berufungsgericht entscheidende 334berlegung, es fehle an n344heren - glaubhaft gemachten - Erl344u-terungen, wie die Anwaltsunterschrift unter den beglaubigten Schriftsatz habe gelangen k366nnen, kann nicht zu einer Versagung der Wiedereinsetzung f374hren. Denn die Kl344gerin musste nicht in allen Einzelheiten glaubhaft machen, in wel-chem Arbeitsgang diese Unterschrift auf das als beglaubigte Abschrift vorgese-hene Schriftst374ck gelangte. Abgesehen davon, dass die Annahme nahe liegt, - 7 - dies sei im Zusammenhang damit geschehen, dass der Anwalt nach Unter-zeichnung der Berufungsbegr374ndung um Erstellung der weiteren Ausfertigun-gen gebeten hat, kommt es auf dieses Detail nicht an. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2005 - 327 O 365/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2005 - 8 U 56/05 -
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