BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 135/05 vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 855 Zur Beschr344nkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Best344tigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149). BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 135/05 - LG Berlin AG Wedding w - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2005 aufge-hoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 15. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Schuldner zu tra-gen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.100 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldner sind aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Berlin vom 10. M344rz 2005 verurteilt, die Wohnung W. in B. im 1. Obergeschoss zu r344umen. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 12. April 2005 erteilte die Gl344ubigerin dem Gerichts-vollzieher unter Benennung eines Kostenvorschusses in H366he von 400 200 einen R344umungsauftrag, wobei sie zugleich an s344mtlichen in der Wohnung befindli-chen Gegenst344nden der Schuldner ein Vermieterpfandrecht geltend machte. Die Ausf374hrung dieses Auftrags machte der Gerichtsvollzieher von der Zahlung eines Vorschusses in H366he von 6.500 200 f374r die Vollstreckungskosten abh344ngig. 2 Auf die dagegen von der Gl344ubigerin eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht den Gerichtsvollzieher angewiesen, die R344umungsvollstreckung auftragsgem344337 nach Erhalt eines Kostenvorschusses in H366he von 400 200 ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmens durchzuf374hren und dabei alle Ge-genst344nde, an denen die Gl344ubigerin ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat, in der Wohnung zu belassen. 3 Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Schuldner den Be-schluss des Amtsgerichts aufgehoben, soweit der Gerichtsvollzieher angewie-sen worden ist. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses und zur Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldner. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: 6 Das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass wegen der Aus374bung des Vermieterpfandrechts kein Transportunternehmen bereit zu stellen sei. Eine isolierte Herausgabevollstreckung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Sie liefe 7 - 4 - dem Herausgabeanspruch des Schuldners nach 247 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu-wider. In 247 885 Abs. 2 bis 4 ZPO sei vorgesehen, dass der Gerichtsvollzieher die Fortschaffung der dort genannten Sachen zu veranlassen und unpf344ndbare Sachen ohne weiteres an den Schuldner auf dessen Verlangen herauszugeben habe. Der Gerichtsvollzieher habe zu pr374fen, auf welche Sachen sich das Ver-mieterpfandrecht erstrecke, und diese Sachen in der Wohnung zu belassen, w344hrend er die unpf344ndbaren Sachen einzulagern und gegebenenfalls an den Schuldner herauszugeben habe. Dieser Herausgabeanspruch des Schuldners werde vereitelt, wenn der Gerichtsvollzieher s344mtliche Sachen in der Wohnung belassen m374sse. Nach der Lebenserfahrung bef344nden sich in fast jeder Woh-nung Sachen, die wegen Unpf344ndbarkeit von dem Vermieterpfandrecht nicht betroffen seien. Deshalb habe der Gerichtsvollzieher zu Recht die durch die R344umung mit Hilfe eines Transportunternehmens entstehenden Kosten bei der Bestimmung der H366he des Vorschusses in Ansatz gebracht. 2. Der von dem Gerichtsvollzieher verlangte, 400 200 374bersteigende Kos-tenvorschuss f374r die Hinzuziehung eines Transportunternehmens ist nicht ge-rechtfertigt. Die Gl344ubigerin begehrt zul344ssigerweise nur die Herausgabe der Wohnr344ume ohne Wegschaffung der beweglichen Sachen. 8 Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass der Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung nach 247 885 ZPO auf die Heraus-gabe der Wohnung beschr344nken kann, wenn er an s344mtlichen in den R344umen befindlichen Gegenst344nden ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149 = WuM 2006, 50 = Grund-eigentum 2006, 110 = Rpfleger 2006, 143 = ZMR 2006, 199; zustimmend Kell-ner, Grundeigentum 2006, 95, 96; K366rner, ZMR 2006, 201; ablehnend Flatow, NJW 2006, 1396; Seip, DGVZ 2006, 24). 9 - 5 - Zur Begr374ndung hat der Senat darauf abgestellt, dass das Vermieter-pfandrecht Vorrang hat gegen374ber der in 247 885 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Eine Pr374fung, ob die bei Durchf374hrung der Heraus-gabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenst344nde vom Vermieter-pfandrecht erfasst werden, ist vom Gerichtsvollzieher nicht vorzunehmen. 10 Der Gerichtsvollzieher ist als Vollstreckungsorgan grunds344tzlich nicht da-f374r zust344ndig, materiell-rechtliche Anspr374che der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu kl344ren. Dies gilt auch f374r die Frage, ob die in Rede ste-henden Gegenst344nde wegen Unpf344ndbarkeit nach 247 562 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen. Auch hier374ber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden (BGH NZM 2006, 149 Tz 14). 11 Schutzw374rdige Belange des Vollstreckungsschuldners werden nicht in einem Ausma337 betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist, wenn ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird (BGH NZM 2006, 149 Tz 15/16). 12 Die Vollstreckung des R344umungstitels wird gem344337 247 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Weise durchgef374hrt, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz der zu r344umenden Wohnung setzt und den Gl344ubiger in deren Be-sitz einweist. Bewegliche Sachen, die nicht Zubeh366r (247247 97, 98 BGB) sind und auf die sich der R344umungstitel somit nicht erstreckt, werden vom Gerichtsvoll-zieher grunds344tzlich weggeschafft, weil sie nicht Gegenstand der Zwangsvoll-streckung sind, 247 885 Abs. 2 und 3 ZPO. Dieser Entfernung kann der Gl344ubiger eines Pfand- oder Zur374ckbehaltungsrechts an den Sachen widersprechen. Der Vermieter kann sein gesetzliches Vermieterpfandrecht (247 562 BGB) auch ohne 13 - 6 - Anrufen des Gerichts geltend machen, 247 562b Abs. 1 Satz 1 BGB. Er ben366tigt daher, wenn er sein Vermieterpfandrecht durch Beschr344nkung des Voll-streckungsauftrags aus dem R344umungstitel aus374bt, keinen Vollstreckungstitel hinsichtlich der Gegenst344nde in der zu r344umenden Wohnung (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 885 Rdn. 20; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 885 Rdn. 29; Hk-ZPO/Pukall, 247 885 Rdn. 16; a.A. Flatow, NJW 2006, 1396, 1397). Die Frage, ob sich das geltend gemachte Vermieterpfandrecht auf alle in der Wohnung befindlichen Gegenst344nde erstreckt, ist materiell-rechtlicher Natur und daher nicht vom Gerichtsvollzieher zu entscheiden. Dies gilt auch f374r un-pf344ndbare Sachen (247 811 ZPO), die nicht dem Vermieterpfandrecht unterfallen, 247 562 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Schuschke, NZM 2005, 681, 682 m.w.N.). Die Bestimmung des 247 811 ZPO betrifft die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm366gen (Pf344ndung). Sie ist daher bei der R344umungsvollstreckung nach 247 885 ZPO nicht anwendbar (vgl. Stein/Jonas/Brehm aaO 247 885 Rdn. 29; Schneider, MDR 1982, 984, 985). Der Herausgabeanspruch nach 247 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsteht erst, wenn der Gerichtsvollzieher die Sachen nach 247 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO weggeschafft hat. Der Schuldner ist dadurch hinreichend gesch374tzt, dass er die unpf344ndbaren, nicht dem Vermieterpfandrecht unterfal-lenden Gegenst344nde vor Durchf374hrung der Herausgabevollstreckung aus der Wohnung entfernen kann, solange er noch nicht aus deren Besitz gesetzt ist. Die Beschr344nkung des Vollstreckungsauftrags des Gl344ubigers auf die Heraus-gabe der Wohnung hat lediglich zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der Entfernung der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sachen gem344337 247 885 Abs. 2 und 3 ZPO abzusehen hat. Sie berechtigt ihn dagegen nicht, den Schuldner daran zu hindern, Sachen aus der Wohnung zu entfernen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. - 7 - 3. Das Amtsgericht hat daher richtig entschieden, dass der Gerichtsvoll-zieher zu der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist und keinen Vorschuss f374r Kosten des Abtransports der M366bel verlangen kann. 14 15 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 15.06.2005 - 36 M 8059/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2005 - 81 T 599/05 -
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