ECLI:DE:BGH:2017:090317BIIIZB135.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 13 5 /1 5 vom 9. März 2017 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 6 Abs. 1 Satz 2 (F: 1. November 2012) a) Zur Bindungswirkung des Vorlagebeschlu sses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG. b) Das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist zur Pr ü fung befugt, ob dem Antragsteller das hierfür nötige Rechtsschutzint e resse fehlt. Dieses fehlt allerdings erst dann, wenn der mit dem Musterverfahre n verfol g- te Zweck der verbindlichen Klärung der Feststellungsziele durch einen Mu s- terentscheid (§ 22 Abs. 1 KapMuG) unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann. Zur Verneinung des Recht s schutzinteresses reicht es deshalb nicht aus, wenn das Oberlandes gericht die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche des A n tragstellers für verjährt hält. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch den Vo r- sitzend en Richter Dr. Herrmann , die Richter T ombrink und Dr. Rem mert sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Auf die Rechtsb eschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 14 . Zivil senat s des Kammergerichts vom 25 . November 2015 - 14 Kap 2/1 5 - aufgehoben un d die Sache an die Vorinstanz z u- rückverwiesen . Streitwert für die Recht s beschwerde : bis 45 .000 Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin mit ihrer im J uni 2013 ei n- gereichten Klage unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Am 14. November 1996 beteiligte sich die Antragst ellerin auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin als mittelbare Kommanditistin an der DLF 97/22 KG mit einer Einlage von 70.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Nach dem Klagevorbringen der Antragstellerin ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin zum 1 2 - 3 - einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die B e- r a ter der Antragsgegnerin hinsich tlich der Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien. D ie Antragstellerin hat ei nen Musterverfahrensantrag mit mehreren Fes t- stellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Sch u- lungsinhalte betrof fen haben. Diesen Antrag hat das Landge richt teilweise als unzulässig verworfen, soweit er sich auf Schulungsin halte bezogen hat . Hi n- sichtlich der geltend gemachten Prospektmängel hat es mit einem weitere n B e- schluss die öffentliche Bekanntmachung des Muste rverfahrensantrags ang e- ordnet. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos ge blieben. Sodann hat d as Landgericht die Sache gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kap MuG) dem Kammergericht zum Zwecke eines Musterentscheids über die betreffenden Prospektinhalte vorgelegt. D as Kammergericht hat entschieden, dass das Kapitalanleger - Musterverfahren unzulässig sei und nicht durchgeführt werde. Hiergegen we n- det sich die Antragstellerin mit ihrer von der Vorinstanz zugelassene n Recht s- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft (vgl . BGH, Beschl üsse vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, BGHZ 190, 383, 385 Rn. 6 und vom 6. Dezember 20 11 - II ZB 5/11, NJW - RR 2012, 281 Rn. 6 [jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Einfü h- 3 4 5 - 4 - rung von Kapitalanleger - Musterverfahren vom 16. August 2005, BGBl. I S. 2437 - aF] ) und auch im Übrigen zulässig . Das Rechtsmittel ist beg ründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache a n d ie Vorinstanz ( § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 1 . Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sen t lichen ausgeführt: Eine Bindung an den Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 12. Fe b- ruar 2015 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehe nicht. Einem Kapitalanl a- ger - Musterverfahren fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Bejahung beziehungsweise Verneinu ng des Feststellungszieles für das A usgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sei. Solchenfalls müsse das Oberlandesgericht die Möglichkeit haben, von der Durchführung des Musterverfahrens abzusehen. So liege es auch hier, weil die Klageforderung - jed enfalls - verjährt sei. Nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs habe der Güteantrag der Antragstellerin eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bewirken können, weil es a n der erforderlichen Individualisierung des verfolgten A nspruchs gefehlt habe. Die Verjährung der Klageforderung sei mithin gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 eing e- treten. Der Ausgangsprozess sei folglich ohne Rücksicht auf die Feststellung s- ziele entscheidungsreif . Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten weiteren Rechtsstreiten unve r- jährte Forderungen geltend gemacht würden. Das Musterverfahren sei somit von vornherein unzulässig. Dieser Fall sei im Gesetz nicht ausdrücklich ger e- gelt. Nach seinem Z weck und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschu t- 6 7 - 5 - zes sei es aber geboten, die Unzulässigkeit vor der Durchführung des Muste r- verfahrens auszusprechen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ist das Oberlande s- gericht an den Vorlagebeschluss gebunden. Diese Bindung ist im vorliegenden Fall ent gegen der Auffassung des Kammergerichts weder eingeschränkt noch ausn ahmsweise entfallen. a) § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ( in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vo r- schriften vom 19. Oktober 2012, BGBl. I S. 2182 - nF; s. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF) ordnet die Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlageb e- schluss an , ohne hierfür (abgesehen von § 7 Satz 2 KapMuG) Einschränkungen oder Aus nahmen vorzusehen. N ach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll das mit einem Musterverfahren befasste Oberland esgericht nicht dazu b e- rufen sein , die Vorlagevoraussetzungen zu prüfen (s. Gesetzentwurf der Bu n- desregierung für ein Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger - Musterverfah - ren, BT - Drucks. 15/5091, S. 23 [ zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF]; für d ie am 1. Novem ber 2012 in Kraft getretene Neufassung des Kapitalanleger - Muster - verfahrensgesetzes [s. nunmehr § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nF] ist ein geände r- ter Wille des Gesetzgebers nicht zu erkennen , vgl . Gesetzentwurf der Bunde s- regierung für ein Gesetz zur Reform des K apitalanleger - Musterverfahrens - gesetzes, BT - Drucks. 17/8799, S. 19 f). b) Anerkanntermaßen greift die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG (nF) ang e- ordnete Bindungswirkung nicht ein, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahr ens sein kann, also nicht unter § 1 8 9 10 - 6 - Abs. 1 KapMuG fällt (s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 aaO S. 385 f Rn. 8 und vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, NJW - RR 2012, 491, 492 Rn. 13 [j e- weils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF]). Gleiches gilt, wenn das Prozess g e- richt bereits einen Vorlagebeschluss mit identischen Feststellungszielen erla s- sen hat und daher die Sperrwirkung des § 7 Satz 2 KapMuG eingreift (siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 aaO Rn. 5 [zu § 5 KapMuG aF]). Für solche Fallgestaltungen is t vorliegend indes kein Anhalt gegeben. c ) Ob die Bindung an den Vorlagebeschluss entsprechend den zu § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätzen entf allen kann ( offen lassend : BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 aaO S. 3 86 Rn. 10; bejahend : KK - KapM uG/ Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 78; Hanisch, Das Kapitalanleger - Musterverfah - rensgesetz, S. 281) , bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn h ierfür wäre Voraussetzung, dass der Vorlageb eschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht o der jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und de s- halb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; s. bspw. BGH, Beschl ü s- se vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 341 ; vom 13. D e- zember 2005 - X ARZ 223/05, NJW 2006, 847, 848 Rn. 12 und vom 26. Juli 2011 aaO S. 387 Rn. 11 , jeweils mwN). Solche Mängel sind weder vom Ka m- mergericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich . Etwaige einfache Recht s- fehler rechtfertigen eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht (BGH, B e- schl uss vom 26. Juli 2011 aaO S. 387 R n. 10 f ). d ) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Kammergericht eine Ausnahme von der Bindungswirkung des Vorlageschlusses ferner für den Fall angeno m- men, das s dem Antragsteller des Musterverfahrens das hierfür nötige Recht s- schutz inter esse fehlt. Es hat das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses der hiesigen Antragstellerin jedoch zu Unrecht ver neint. 11 12 - 7 - aa) D as mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozess voraussetzungen zu pr üfen (Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 9 Rn. 7 ff; KK - KapMuG/Vollkommer aaO § 11 Rn. 18). Der Geset z- geber hat mit der Vorgabe der Bindungswirkung zwar das Risiko in Kauf g e- nommen, dass rechtsfehlerhaft ei ngeleitete oder unzweckmäßige Musterverfa h- ren durchgeführt werden. Er zwingt den Oberlandesgerichten die Durchführung jedoch dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzu n- gen fehlen. Hierzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis, dessen Fehlen einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden M angel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt ( s. nur BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, WM 2013, 920, 921 Rn. 10 f mwN ). bb ) All erdings fehlt d as Rechtsschutzbedürfnis nur in seltenen Ausna h- mefällen. Für ein Kapitalanleger - Musterverfahren ist es nicht schon dann zu verneinen, wenn das Oberlandesgericht die im Ausgangsverfahren geltend g e- machten Ansprüche des Antragstellers für verj ährt hält. (1) Für das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Musterve r- fahren s nach Vorlage durch das Prozessgericht kommt es nicht maß geblich darauf an, ob die Entscheidung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits des A n- tragstellers von d en Fe ststellungszielen abhängt. 13 14 15 - 8 - Aus § 13 Abs. 1, 2 und 4 KapMuG geht hervor, dass (selbst) der Wegfall des Musterklägers oder eine von ihm erklärte Rücknahme das Musterverfahren als solches unberührt lassen. Ziel des Musterverfahrens ist der Erlass eines M usterentscheids (§ 16 Abs. 1 KapMuG), der nicht nur die Verfahrensbeteili g- ten, sondern auch die Prozessgerichte in allen mit Rücksicht auf das Musterve r- fahren ausgesetzten Verfahren bindet (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Der ang e- strebte Musterentscheid reicht mithin weit über den Zivilprozess des Antragste l- lers hinaus. J egliches schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Durc h- führung des Musterverfahrens ist dementsprechend erst dann ab zu lehnen , wenn das mit dem Verfahren erstrebte Ziel unter keinen Ums tänden mehr e r- reicht werden kann , weil die in sämtlichen Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen nicht (mehr) auf die Klärung der Streit punkt e im Musterverfa h- ren angewiesen sind ( vgl . KK - KapMuG/Vollkommer, aaO, § 11 Rn. 24) . Zufolge dessen fehl t es am Rechtsschutzinteresse für ein Kapitalanlager - Musterverfahren (erst) dann, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlüsse - gegebene nfalls im Beschwerde - wege (vgl. dazu zB Senatsbe schlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, NZG 2016, 355, 356 Rn. 13 ff und vom 24. Mär z 2016 - III ZB 75/15, BeckRS 2016, 06845 Rn. 13 ff) - aufgehoben worden sind , weil sich dort ergeben hat, dass die Ent scheidung der jeweiligen (Ausgangs - )Verfahren von den Feststellungszielen nicht (mehr) abhängt. Die mit dem Kap italanleger - Musterverfahrensgesetz bezweckte kollektive Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen und die hierfür erforderliche " Breite nwirkung " des Musterentscheids (BT - Drucks. 15/5091, S. 1, 16) wäre n in d erartigen F ällen ebenso obsolet geworden wie das Ziel, eine divergierende Rechtsprechung zu den mit den Feststellungszielen verbundenen Fragen zu vermei den. 16 17 - 9 - (2) Dass sämtliche im Hinblick auf den hier im Streit stehenden Vorlag e- beschluss ergangenen Aussetzungsbeschlüsse (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) aufgehoben worden sind, hat das Kammergericht nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig er kennbar ist, dass d ie geltend gemac h- ten Prospektmängel (Feststellungsziele) bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind . e) Demzufolge war das Kammergericht nicht befugt, sich über die Bi n- dungswirkung des Vorlagebeschlusses hinwegzusetzen. Dem m it dem Muste rverfahren befassten Oberlandesgericht ist es im Allgemeinen nicht gestattet, eigenständig die Verjährung der im Ausgangsve r- fahren erhobenen Ansprü che zu prüf en . Es entscheidet in diesem Rahmen nicht über die Zulässigkeit eines Muster verfahrens antrags, son dern auf der Grundlage des - bindenden - Vorlagebeschlusses (vgl. BG H, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, NZG 2014, 1384, 1394 Rn. 97 mwN; a.A. für Fälle " offensichtlicher Verjährung " : Hanisch aaO S. 289 ). Ob der Musterverfahren s- antrag unzulässig i st, weil der zu Grunde liegende Rechtsstreit unabhängig von den geltend gemachten Feststellungszielen ent scheidungsreif ist, hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a llein das (jeweilige) Prozessgericht zu beurteilen ( s. Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterv erfahrens nach dem KapMuG, S. 134 f ). 18 19 20 - 10 - 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie ist nach dem Recht s- gedanken des § 26 Abs. 4 KapMuG vom Kammergericht zu treffen . Den Strei t- wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit dem Wert des Au s- gangsrechtsstreits bemessen (§ 3 ZPO , § 51a Abs. 3 GKG) . Herrmann Tombrink Remmert Pohl Arend Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2014 - 31 OH 10/14 KapMuG und 31 O 280/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2015 - 14 Kap 2/15 - 21
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