ECLI:DE:BGH:2018:290318BIIIZB135.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 135/17 vom 29. März 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 117 Abs. 4, § 167; StrEG § 13 Abs. 1 Satz 2 a) Lückenhafte Angaben bei der Ausfüllung des Vordrucks nach § 117 Abs. 4 ZPO zu den Einnahmen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit können auf andere Weise geschlossen werden, zum Beispiel durch beig e- fügte Unterlagen oder wenn es sich aufgrund der sonstigen Angaben au f- dräng t, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind. b) Wird die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe ganz überwiegend bewilligt (hier: 98,81 % des geltend gemachten Schadens) und kann der bereits vorliegende Klageentwurf ohne nennenswerten Aufwand (hier: b loßes Herausstreichen von vier Positionen) angepasst werden, ist vom Prozessbevollmächtigen des Klägers zur Wahrung der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG i.V.m. § 167 ZPO zu erwarten, die Klageschrift binnen dreier Werktage (unter Ausklammerung des Eingan gstags des Bewill i- gungsbeschlusses und von Wochenendtagen) abschließend zu überarbe i- ten und bei Gericht einzureichen (Fortführung des Senatsurteils vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101). BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - III ZB 135/17 - O LG Bamberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr . Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterin nen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorige n Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivi l- senat - vom 27. Februar 2017 - 4 U 14/17 - gewährt. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat auf Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen in Anspruch. D er Kläger befand sich in dem Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 27. September 2013 in Untersuchungshaft. Nach durchgeführter Hauptverhan d- lung sprach ihn das Landgericht rechtskräftig frei und stellte fest, dass er wegen des durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlittenen Schadens zu entsch ä- 1 2 - 3 - digen sei. N achdem die Generalstaatsanwaltschaft eine Entschädigung von sie darüber hinaus geltend gemachte Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahm en (Str EG) mit Bescheid vom 29. September 2015, der dem Kläger am 5. Oktober 2015 zugestellt wurde, z u- rück. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2015, der am selben Tag beim Lan d- gericht ein gegangen ist , hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ei ne im Entwurf beigefügte Klage beantragt , mit der er einen Lizenzausfal l- fang von . Das ebenfalls beigefügte Formular über die persö n- lichen und wirtschaftlichen Verhältn isse enthielt in dem Abschnitt " Bruttoei n- nahmen " keine Erklärung zu den E innahmen aus " Nichtselbständiger Arbeit " beziehungsweise " Selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Land - und Forstwir t- schaft " . Nachdem das Landgericht den Kläger mit Verfügung vom 18. Januar 2016 zur Vervollständigung seiner Angaben binnen zwei Wochen aufgefor d ert hatte, hat dieser am 29. Januar 2016 mit geteilt , dass er keiner selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit nachgehe. Da raufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. April 2016, der dem Kläger am 14. April 2016 zugestellt wo r- den ist , Prozesskostenh ilfe für den geltend gemachten Lizenzausfallschaden bewilligt und den Prozesskostenhilfeantrag im Übrigen zurück gewiesen . Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016, der am selben Tag per Telefax beim Landgeri cht eingegangen ist, hat der Kläger eine dem Umfang der be willigten Prozess - kostenhilfe entsprechende Klageschrift ein gereicht, wobei er mitgeteilt hat , dass er die Zurückweisung seines Antrags im Übrigen akzeptiere. Die Klage schrift ist dem Beklagten sodann am 10. Mai 2016 zugestellt worden . 3 - 4 - Das Landgericht hat die Klage als unzu lässig abgewiesen, da die am 5. Januar 2016 endende Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG durch den unvollständig ausgefüllten Prozesskostenhilfeantrag nicht gewahrt worden sei. Es komme hinzu, dass der Kläger nach der nahezu v ollumfänglichen Pr o- zesskostenhilfebewilligung nicht alles Zumutbare unternommen habe, damit die Klage " demnächst " im Sinne des § 167 ZPO habe zugestellt werden können. Es wäre ihm ohne weiteren Aufwand möglich gewesen, die Klage hinsichtlich des bewilligte n Teils binnen zwei Wochen bei Gericht einzureichen. Das Obe r- landesgericht hat dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe für die Ber u- fung gegen das Urteil des Landgerichts unter Bezugnahme auf dessen En t- scheidungsgründe mangels hinreichender Erfolgsauss icht versagt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde h at keinen Erfolg. Das Oberlandes gericht hat die Erfolgs aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Ergebnis zu Recht ve r- neint. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. a) Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dü r- fen. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsb e- schwerde unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Recht s- sache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der 4 5 6 7 - 5 - Sicherung einer einheitlic hen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (st. Rspr.; z.B. Senatsb e- schluss vom 27. Februar 2003 - III ZB 29/02, BeckRS 2 003, 02582; BGH, B e- schlüsse vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127; vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02, NJW 200 4, 2022; vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12, NJW 2013, 1310 Rn. 5 f und vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12, NJW 201 3, 2198 Rn. 5, 8; jeweils mwN). Im Widerspruch dazu hat das Oberlandesgericht hier die Rechtsb e- schwerde im Prozesskostenhilfeverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen im Hinblick auf die nach seiner A uffassung umstrittenen und höchstrichterlich nicht en t- schiedenen Fragen, ob die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG auch durch (substantiell) unvollständige Angaben über die persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gewahr t werden könne und welche Überlegungsfrist diesem nach teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung zuzubi l- ligen sei. Das war nicht zulässig. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das Oberlandesgericht vielmehr Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Es durfte d ie Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung a b- lehnen, gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Frage zula s- sen ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 aaO). Die Prüfung der E r- folgsaussicht darf nicht - wie es d as Oberlandesgericht getan hat - dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Pr o- zesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfa h- rens treten zu lassen (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO). 8 - 6 - b) Die rechtsfehlerhafte Zulassung der Rechtsbeschwerde stellt deren Zulässigkeit jedoch nicht in Frage. Gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der S e- nat daran gebunden. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Schwierige, insbesondere umstrittene und höchstr ichterlich noch nicht geklärte R echtsfragen müssen nicht entschieden werden. a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stellt sic h die Frage, ob die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG auch durch ein zwar fris t- gerecht eingereichtes, aber unvollständiges Prozesskostenhilfegesuch gewahrt wird, nicht. Denn der Kläger hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch hi n- sichtlich de r Bruttoeinnahmen vor Fristablauf vollständig dargelegt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zwar zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtsc haftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß u n- ter Einreichung des hierfür vorgesehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) und unter Beifügung der erforderlichen Belege darzulegen. Dies gilt auch für die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG (Senatsbeschluss vom 30. N o- vember 2006 - III ZB 23/06, NJW 2007, 441 Rn. 12 mwN). Indes gebietet der Anspruch der unbemittelten Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschu t- zes (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i .V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu überspannen. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zu gang zu den 9 10 11 12 - 7 - Gerichten zu ermöglichen, darf nicht verfehlt wer den ( BGH, Urteil vom 19. N o- vember 2008 - IV ZB 38/08, NJW - RR 2009, 563 Rn. 9; Beschluss vom 21. Se p- tember 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062). Deshalb ist anerkannt, dass lückenhafte Angaben i m Text des amtlichen Formulars - auch bei fehlenden beziehungsweise unvollständigen Angaben zu den Einnahmen aus selbständ i- ger oder nichtselbständiger Arbeit - auf andere Weise geschlossen werden können, zum Beispiel durch beigefügte Unterlagen oder wenn es sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00, NJW - RR 2000, 1520; Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062; v om 19. November 2008 aaO Rn. 10 und vom 16. Nove m- ber 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17; jeweils mwN). So liegt der Fall hier. bb) Der Kläger hat zwar den amtlichen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) in dem Abschnitt " Bruttoeinnahmen " unvollständig a usgefüllt, indem er zu den Einnahmen aus " Nichtselbständiger Arbeit " beziehungsweise " Selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Land - und Forstwirtschaft " keine Erklärung abgab. Diese Lücke kann jedoch auf andere Weise zwanglos geschlossen werden. Denn in dem An waltsschriftsatz vom 29. Dezember 2015, mit dem der Kläger seine E r- klärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht ei n- gereicht hat, wurde ergänzend mitgeteilt, dass einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO über die Formularangaben hinaus nicht vorhanden sei. Beigefügt war ferner ein persönliches Begle itschreiben des Klägers vom 23. Dezember 2015, in dem er darauf hinwies, dass die Untersuchungshaft die " komplette Vernichtung " seiner beruflichen und privaten Existenz zur Folge g e- habt habe, der Versuch, sich eine neue Existenz aufzubauen, sich als " langwi e- rig und sehr steinig " darstelle und die alltägliche Lebensgestaltung auf Grund 13 - 8 - privater Zuwendungen " mäßig ertragbar " sei. Außerdem war aus dem mit ei n- gereichten Klag eentwurf ersichtlich, dass der Kläger bereits am 10. Dezember 2012 Insolvenzantrag für die von ihm als geschäftsführendem Gesellschafter geleiteten Firmen gestellt hatte. Ferner gab er als Beruf " Rentner " an und legte einen entsprechenden Rentenbescheid üb er Altersrente vor. Soweit Kontoau s- züge zum Be leg der Angaben beigefügt waren , ergaben sich daraus keine A n- haltspunkte für Einnahmen aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit. b) Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren kann dem Kläger de n- noch nicht gewährt werden, weil sowohl das Landgericht als auch das Oberla n- desgericht zu Recht davon ausgegangen sind, dass durch die am 10. Mai 2016 erfolgte Zustellung der Klage die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG nicht gewahrt worden ist. aa) Nach dieser Vorschrift ist die Klage, mit der die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch im Rechtsweg zu überprüfen ist, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Erhebung der Klage kommt es nach § 253 Ab s. 1 ZPO grundsätzlich auf deren Zustellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. § 167 ZPO is t auch auf die Klag e- frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 30. N o- vember 200 6 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 Rn. 5 und III ZB 23/06, NJW 2007, 441 Rn. 5) . 14 15 - 9 - bb) Ob eine Zustellung " demnächst " im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Pa r- tei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverz ö- gerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. D a- gegen sind der Partei die Verzög erungen zuzurechnen, die sie oder ihr Pr o- zessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung " demnächst " nach Eingang des A n- trags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Z u- mutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr " demnächst " erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevol lmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetr a- gen hat (Senatsurteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 Rn. 6 und III ZB 23/06, NJW 2007, 441 Rn. 6 sowie vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07, BGH 175, 360 Rn. 11; jeweils mwN). Dem Zustellungsveranla s- se r zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig " g e- ringfügig " und deshalb hinzunehmen. Das Merkmal " demnächst " wird dadurch nicht in Frage gestellt (Senatsurteil vom 3. September 2015 aaO; Senatsb e- schluss vom 28. Februar 2008 aaO; BGH, Ur teile vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn . 5 und vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403 Rn. 5; jeweils mwN). Bei der Berechnung der vorwerfbaren Verzög e- rung ist unter Einräumung einer angemessenen Erledigungsfrist darauf abz u- stellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erfo r- derliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Senat s- 16 - 10 - urteil vom 3. Septem ber 2015 aaO Rn. 19 ; BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 aaO; vom 10. Juli 2015 aaO Rn. 6 und vom 29. September 2017 aaO; jeweils mwN). cc) Diese Grundsätze gelten auch bei Verzögerungen durch ein Pr o- zesskostenhilfeverfahren. Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschr ift auch in diesem Fall rückwirke nd die Frist, wenn die Klage unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird. Es bedarf nicht des Rückgriffs auf die Wertung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, wonach bereits die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verjährungshemmung führt. Diese Vorschrift ist nicht analog auf § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG anwendbar ( Senatsbeschlüsse vo m 30. November 2006 - III ZB 22/0 6, aaO Rn. 12 und III ZB 23/06, aaO Rn. 10). Den Interessen der unbemi t- telten Partei wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie die Rüc k- wirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen kann, wenn sie nach Stellung e i- nes P rozesskostenhilfeantrags, der innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG bei Gericht eingehen muss, alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zuste l- lung der Klage tut. Diese Pflicht erfasst auch den Zeitraum nach der Entsche i- dung über ihr Gesuch (Senats beschlüsse vom 30. November 2006 - III ZB 22/06 aaO Rn. 7,12 f und III ZB 23/06 aaO Rn. 7, 10 f; jeweils mwN). dd) Nach diesen Maßgaben ist die Zustellung der Klage am 10. Mai 2016 nicht mehr " demnächst " bewirkt " worden, da die dem Kläger vorwerfbare Ve r- zögerung mehr als 14 Tage beträgt. 17 18 - 11 - Der Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2016, durch den dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine Klage über 1.7 (98,81 % des insgesamt geltend gemachten Schadens), ist seinem Prozessb e- vo llmächtigen am 14. April 2016 (Donnerstag) zugestellt worden. Im Hinblick auf die nahezu vollständige Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe war der bereits vorliegende Klageentwurf ohne weiteren Aufwand lediglich durch Herausstreichen von vier nic anzupassen. Insoweit war auch keine (weitere) Rücksprache mit dem Kläger mehr erforderlich, da die Entscheidung zur klageweisen Geltendmachung des behaupteten Lizenzausfallschadens schon zu einem früheren Zei tpunkt getro f- fen worden war. Es war dem Prozessbevollmächtigen des Klägers ohne weit e- res möglich und zumutbar, die Klageschrift binnen dreier Werktage (unter Au s- klammerung des Eingangstags und von Wochenendtagen; siehe dazu BGH, Urteile vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, N JW 2015, 2666 Rn. 8 und vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403 Rn. 15) abschli e- ßend (redaktionell) zu überarbei ten und bei Gericht einzureichen. Dementspr e- chend war ihr Eingang beim Landgericht spätestens am 19. April 2016 (Dien s- tag) zu erwarten . Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Verzög e- rungen von bis zu 14 Tagen in aller Regel noch hinnehmbar sind, kann die ta t- sächliche Einreichung der Klageschrift am 6. Mai 2016 nicht mehr als unverzü g- lich angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann sich der Kläger nicht darauf berufen, im Hinblick auf die geringfügige Versagung der Prozesskoste n- hilfe (1,19 %) habe er die Monatsfrist für die sofortige Beschw erde (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) insgesamt - als auch hinsichtlich des bewilligten Teils - ausschöpfen dürfen. Soweit das Landgericht über das Prozesskostenhilfeg e- such im Umfang von 98,81 % des geltend gemachten Schadens positiv en t- 19 20 - 12 - schieden hat te , war das Verfahren abgeschlossen und kam eine soforti ge B e- schwerde mangels Beschwer von vornherein nicht in Betracht. Soweit Prozes s- kostenhilfe versagt wurde, stellte sich die Frage, ob der Kläger die Beschwerd e- frist ausschöpfen durfte, nicht. Denn er hat diesen Teil seines Antrags nicht we i- ter verfolgt, son dern die negative Entscheidung über sein Gesuch ausdrücklich akzeptiert. Es kam ihm ersichtlich nicht auf die Ausschöpfung der Beschwerd e- frist an. Dies wird auch dadurch belegt, dass er die auf die Geltendmachung des Lizenzausfallschadens beschränkte Klage schrift am 6. Mai 2016 und damit deutlich vor Ablauf der Beschwerdefrist (am 14. Mai 2016) ei ngereicht hat. D er Kläger kann sich daher auch nicht auf die Grundsätze des Urteils des Bunde s- gerichtshofs vom 30. November 2011 (IV ZR 143/10, NJW 2012, 612 Rn. 2 4 ff ) berufen. Danach genügt ein Versicherungsnehmer, der innerhalb der sechsm o- natigen Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG aF zunächst nur ein Prozesskostenhi l- fegesuch einreicht, seiner Verpflichtung, auf eine " demnächstige " Zustellung der Klage mit größtmöglic her Beschleunigung hinzuwirken, auch dann, wenn er nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter Ausschöpfung der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO die sofortige Beschwerd e einlegt und begründet. Demgegenüber hat der Kläger im vorliegenden Fall von der Einlegung eines Rechtsmittels gerade abgesehen. Nach alledem kann dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Antragsteller nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der negativen Entscheidung sofortige Beschwerde unter Aussc höpfung der Monat s- frist des § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO einlegt. 21 - 13 - Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Pohl Arend Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 27.12.2016 - 10 O 548/15 - OLG Bamber g, Entscheidung vom 27.02.2017 - 4 U 14/17 - 22
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