ECLI:DE:BGH:2016:180216BIIIZB136.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 136/15 vom 18. Februar 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tomb rink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Dezember 2015 23 EK 4/15 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das Oberla ndesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist o der das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwer de zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 III ZA 26/13, juris). Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen. Herrmann Reiter Vorinstanzen: OLG Rostock, Entscheidung vom 14.12.2015 - 23 EK 4/15 - 1 2 3 4
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