ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB137.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 137/15 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde v erfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: 892,50 Gründe: I. Der Kläger hat von ihm angeblich erbrachte Dienstleistungen zunächst einen Mahn - und im Anschluss daran eine n Vollstreckungs bescheid gegen die Beklagte erwirkt , die hiergegen rechtzeitig Einspruch ein gelegt hat . Den zunächst auf den 18. Juli 2014 bestimmte n Hauptter min, für den das persönliche Erscheinen "eines u m- fassend bevollmächtigten und sachkundigen Vertret ers der Beklagten" an g e- ordnet wor den war, hat das Amtsgericht auf Antrag des Beklagtenvertreters a uf 1 - 3 - den 26. September 2014 verlegt ; die bisherigen pro zessualen Ladungsa nor d- nungen sind unverändert geblieben . Unter dem 3. Juli 2014 hat der Prozessb e- vollmäch tigte der Beklagten eine erneute Verl egung des Termins mit der B e- gründung beantragt , die Geschäftsführ erin der Beklagten H . wolle den Termin per sönlich wahrnehmen, halte sich zu diesem Zeitpunkt aber beruflich im Ausland auf. Mit Schreiben vom 7. Ju li 2014 hat das Amtsgericht den Parte i- en mit geteilt , dass eine Verlegung auf den 24. Oktober 2014 in Betracht ko m- me , und um Stellungnahme binnen einer Woche gebeten ; zudem hat die Ric h- terin eine Wiedervorlage der Gerichtsakte in zwei Wo chen mit dem Hinweis "Termin verle gen" verfügt . Der Klägerver treter hat mit Schriftsatz vom 13 . Juli 2014 sein Einverständnis mit der Verlegung erklärt . Unter dem 15. Juli 2014 ist in der Akte eine Wiedervor lage "zur Frist gestr. Bl. 102 (Termin verlegen)" ve r- fügt . Zu einer V erlegung des Ter mins ist es nicht gekommen . In einem - von der zuständigen Richterin nicht unterzeichneten - Vermerk vom 26. September 2014 heißt es sinngemäß, dass eine Umterminierung in Aussicht gestellt wo r- den, die aus diesem Grund verfügte Wiedervorlag e der Akte aber nicht erfolgt und dies bei der Terminvorbereitung nicht aufgefallen sei. Der für den 26. September 2014 anberaumte Termin zur mündlichen Verhand lung hat sodann stattgefunden; für die Beklagte ist niemand erschi e- nen . A uf Antrag des Kläge rs hat das Amtsgericht daraufhin ihren Einspruch g e- gen den Vollstreckungsbescheid durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Beklagte die Aufhebung dieses Urteils bean tragt, weil ein Fall unverschuldeter Säumnis vorliege. Die allein mit der Sache vertraute Geschäftsführerin H . sei verhindert gew e- sen und die zuständige Amtsrichterin habe ihrem Prozessbevollmächtigten in einem Telefonat am 9. Juli 2014 die Verlegung auf den 25. Oktober 2014 mün d- 2 3 - 4 - lic h bestätigt sowie eine entsprechende Ladung angekündigt. Deshalb habe er den neuen Termin entspre chend notiert und auf die Zusage des Gerichts ve r- trauen dürfen . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit dem angefoc h- tenen Beschluss als unz ulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde der Beklagten. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechts beschwerde ist zulässig, weil die S icherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerde gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen verletzt d ie Verwe r- f ung der Berufung als unzulässig die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechts schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil die Beklagte eine unverschuldete Versäumung des Verhandlungstermins am 26. September 2014, zu dem sie ordnungsgemäß geladen worden sei, nicht schlüssig darg e- legt habe . Es sei bereits zweifelhaft, ob eine die beantragte Verlegung des Termins gebietende Verhind erung der Beklagten vorgelegen habe, weil nicht das persönliche Erscheinen der Geschäftsführerin H . angeordnet gew e- sen sei . Dies könne aber dahinstehen, weil das Nichterscheinen d es Prozes s- bevollmächtigten der Beklagten , dessen Verschulden sie si ch zurechnen lassen 4 5 6 - 5 - müsse, einen Verstoß gegen die prozessuale Sorgfalt spflicht darstelle. Der für den 26. September 2014 anberaumte Termin sei weder aufgehoben noch ve r- legt wor den, so dass der Prozessbevollmächtigte habe erscheinen müssen. Dabei sei unerh eb lich, ob er ohne die Anwesenheit der Geschäftsführerin H . zur Sache inhaltlich habe Stellung nehmen können ; es könne auch offen bleiben, ob das behauptete Telefongespräch am 9. Juli 2014 zwischen ihm und der zuständigen Richte rin stattgefunden habe . Er habe jedenfalls nicht allein aufgrund einer mündlichen Zusicherung und ohne entsprechende Ladung d a- von ausgehen dürfen, dass der Termin verlegt wor den sei. Vielmehr habe er sich persönlich erkundigen und gegebenenfalls einen erneuten Terminverl e- gu ngsantrag stellen müssen. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die A n- nahme des Berufungsgericht s, die Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO seien vorliegend nicht gegeben gewe sen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das, wie hier gemäß § 345 ZPO, der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt werden kann, dass der Fall der schuldha f- ten Versäumung nicht vorgele gen hat. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist dabei vollständig und schlüssig in der Rechtsmittelbegründung vorzutragen (vgl. B GH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - II ZR 233/09, NJW 2010, 2440 Rn. 5 mwN). Dies ist en tgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im St reitfall ausreichend geschehen. a) Zwar war die Säumnis der Beklagten nicht bereits wegen des Antrags ihres Prozessbevollmächtigten, den auf den 26. September 2014 anberaumten Termin nochmals zu verlegen , unverschuldet. Denn der von einer Partei gestel l- 7 8 9 - 6 - te Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins entschuldigt eine Ve r- säumnis nach § 337 ZPO nicht, weil die Termine zur mündlichen Verhandlung der Parteidisposition entzogen sind (vgl. Sena tsurteil vom 19 . November 1981 - III ZR 85/80, NJW 1982, 888 , sowie BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 aaO Rn. 7). Es kann auch auf sich beruhen, ob die Beklagte einen erheblichen Grund (§ 227 Abs. 1 ZPO) für eine - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwi n- gende (vgl. BGH, U rteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 31; BVerwG NJW 1991, 2097) - Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Ver handlung dargelegt hat . Allerdings begegnet die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege eine prozessuale So rgfaltspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten der B e- klagten vor, die ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, weil nicht zumin dest er im Termin am 26. September 2014 erschienen sei und er auch nicht noc h- mals bei Gericht nachgefragt habe, durchgreif enden Bedenken. Denn n ach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann aufgrund der von der Beklagten behaupteten Zusagen des Gerichts gegenüber ihrem Prozessb e- vollmächtigten hinsichtlich der nochmaligen Verlegung des Termins zur mündl i- c hen Verhandlung eine solche Pflichtverletzung nicht angenommen und de s- halb nicht von einer schuldhaften Versäumung des T ermin s am 26. September 2014 ausgegangen werden . b) Auf der Grundlage des Gebots eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 1 9 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG - vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, BeckRS 2009, 21139 Rn. 9) ist grundsätzlich d a- von auszugehen, dass die Versäumnis eines Termins dann als entschuldigt anzusehen ist, wenn die Partei und ihr Pr ozessbevollmächtigter auf die erfolgte Stattgabe eines Verl egungsantrags vertrauen dürfen. 10 11 - 7 - Nach den derzeit zugrunde zu legenden Feststellungen sind diese V o- raussetzungen im Streitfall gegeben. Die Beklagte war zwar zu dem bereits einmal verlegte n Termin im Se p- tember 2014 ordnungsgemäß geladen und war in diesem Termin säumig, weil auch ihr Prozessbevollmächtigter nicht erschienen ist. Er hatte allerdings b e- reits am 3. Juli 2014 einen Antrag auf nochmalige Verlegung der mündlichen Verhandlung ge ste llt . D araufhin hat die Richterin den Parteien schriftlich mitg e- teilt, eine Terminierung komme auf den 24. Oktober 2014 in Betracht, um Ste l- lungnahme binnen einer Woche gebeten , und eine Wiedervorlagefrist der Akte zur Verlegung des Termins verfügt. Nach Da rstellung der Be klagten hat die Richte rin ihrem Prozessbevollmächtigten die beabsichtigte Verlegung in einem Telefongespräch am 9. Juli 2014 ausdrücklich bestätigt und ihm mitgeteilt, dass eine Ladung auf den 24. Oktober 2014 entsprechend folgen werde. Da das B e- rufungsgericht offen gelas sen hat, ob dieses vom Kläger bestrittene Telefong e- spräch zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der zustä n- digen Richterin geführt worden ist, ist dies es mit dem behaupteten Inhalt für die Beurteilung im Rech tsbeschwerdeverfahren als zutreffend zugrun de zu legen. Danach musste de r Prozessbevollmächtigte der Beklagten aber entg e- gen der Ansicht des Berufungsgerichts nach dem Telefongespräch mit de r Richterin den Termin am 26. September 2014 nicht auch ohne die Geschäft s- führerin der Beklagten wahrnehmen oder jedenfalls zuvor nochmals bei Gericht nachfragen. Er konnte und durfte vielmehr auf grund d er mündlichen Äußeru n- gen der zuständigen Richterin von einer Verlegung des Verhandlungstermins aus ge hen , zu der es ausweislich eines, von der Richterin allerdings nicht unte r- zeichneten , Vermerks nur aufgrund eines gerichtlichen Versehens nicht g e- 12 13 14 - 8 - kommen ist. Auf der Grundlage der Zusage der Richterin , eine neue Ladung werde noch erfolgen, konnte und durfte d er Prozessb evollmächtigte der Bekla g- ten darauf vertrauen, dass der Termin entsprechend nochmals verlegt wird, zumal auch der Kläger sein Einverständnis dazu schriftlich er klärt hatte. Der Prozessbevollmächtig te der Beklagten konnte deshalb erwarten, die angekü n- digte neu e Ladung zu erhalten, und auch ohne aus d rückliche Aufhebung des Termins und bereit s vorliegende neue Ladung berechtigterweise annehmen , dass der Termin am 26. September 2014 nicht stattfinden werde , wie er sich dies nach seiner Darstellung auch notiert hatte . Nach dem Inhalt des G e- sprächs mit der Richterin und der Zustimmung auch des Klägers bestand für ihn deshalb weder im Hinblick auf den Zeitablauf nach diesem Telefonat noch au f- grund der prozessualen Situation ( drohender Erlass eines bereits zweiten V e r- säumnisur teils ) eine erhöhte Sorgfalts pflicht und eine Notwendigkeit , von sich aus nochmals tätig zu werden und etwa einen erneuten Terminverlegungsa n- trag zu stellen . Er durfte die angekündigte Ladung, nunmehr auf den 24. Okt o- ber 2014, abwarten. III. Da nach den bislang getroffenen Feststellungen somit nicht davon au s- gegangen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vor lagen , durfte die Berufung der Beklagten auf dieser Grundlage nicht als unzulässig verworfen werden. Das Berufungsgericht wird deshalb we i- tere Feststellungen, insbesondere zu dem streitigen Telefongespräch zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der zuständigen Richterin , zu treffen und danach eine erneute Beurteilung vorzunehmen ha ben. 15 - 9 - D er angefochtene Beschluss war danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver weisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Herrmann Hucke Tombrink Remmert Arend Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 26.09.2014 - 25 C 122/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2015 - 55 S 275/14 - 1 6
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