ECLI:DE:BGH:2017:091117BIIIZB139.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 139/17 vom 9. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, d en Richter Reiter sowie die Richterin nen Dr. Lieb ert , Pohl und Dr. Arend beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des Landg e- richts Waldshut - Tiengen - 1. Zivilkammer - v om 8. September 2017 - 1 S 32/17 - zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte am 25. Juli 2017 zur Zahlung von e- handlung). Gegen das ihr am 27. Juli 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit selb st verfasstem Schreiben vom 2. August 2017, eingegangen beim Lan d- gericht am 4. August 2017, " sofortige Beschwerde über Verfahren und Urteil " eingelegt und geltend gemacht, das Urteil sei " zurückzunehmen " , da das Amt s- gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs . 1 GG und den Grundsatz eines fairen Verfahrens die Beweise nicht ausrei c hend gewürdigt habe. Auf den richterl i- chen Hinweis, dass ihre Eingabe als Berufung behandelt werde und am Lan d- gericht Anwaltszwang bestehe, hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. Aug ust 2017 ihr Rechtsmittel als " Beschwerde über einen Prozessirrtum in der ersten 1 - 3 - Instanz " bezeichnet und darum gebeten, " von Amts wegen zu veranlassen, das erkennbare Fehlurteil aufzuheben " . Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 8. September 2017 di e Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. II. 1. Der Senat versteht das Schreibe n der Beklagten vom 3. Oktober 2017 , in dem sie " Rechtsbeschwerde " gegen den Verwerfungsb eschluss des Landg e- richts einge legt und vorab die " Beiordnung und Finanzi erung eines Anwalts " verlangt hat, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bea b- sichtigte Rechtsbeschwer de . 2. Prozesskostenhilfe kann der Beklagten nicht bewillig t werden, weil die angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussi cht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unz u- lässig zu verwerfen. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an einem Zulassungsgr und im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere liegt der allein in Betracht kommende Grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor. Das Landgericht hat die Schreiben vom 2. und 21. August 2017 zu Recht als Berufungseinlegung gemäß § 519 ZPO ausgelegt. Denn die Beklagte hat darin unzweifelhaft ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen. Dies ist allein im Wege der Berufung möglich. Der Gebrauch des Wortes " Berufung " ist nicht 2 3 4 5 - 4 - wesentlich (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl. , § 519 Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 519 Rn. 1; jew eils mwN). Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Ber ufungsfrist (§ 517 ZPO) entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Herrmann Reiter Vorinstanzen: AG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 25.07.2017 - 3 C 211/16 - LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 08.09.2017 - 1 S 32/17 -
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