BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 14/00 vom15. August 2002in der Rechtsbeschwerdesachebetreffend die Marke Nr. 2 056 627 - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. August 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Mar-ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. No-vember 1999 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewie-sen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe: I. Die Widersprechende hat aus ihrer für Dienstleistungen der Klasse 42eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 2 034 039 "TACO BELL" Widerspruch ge-gen die gemäß § 6a WZG für Waren und Dienstleistungen verschiedenerKlassen, u.a. der Klasse 42 eingetragenen Wortmarke Nr. 2 056 627 "TACOBELL" Widerspruch erhoben.Die Markenstelle hat dem Widerspruch teilweise entsprochen und dieteilweise Löschung der jüngeren Marke angeordnet. - 3 -Die hiergegen erhobene Beschwerde der Markeninhaberin hatte Erfolgund führte zur Aufhebung der Entscheidung der Markenstelle, soweit die Lö-schung der Marke angeordnet worden ist, sowie zur Zurückweisung des Wi-derspruchs und der Beschwerde der Widersprechenden.Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt die Wider-sprechende die Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts.II. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Markeninhaberinfür begründet gehalten, weil der Widerspruch unzulässig sei. Dazu hat es aus-geführt:Die Widersprechende habe sich in einem zwischen den Beteiligten an-hängigen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Wegeeines Vergleichs verpflichtet, sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits ein-getragenen Marken und Geschäftskennzeichen von Gesellschaften, an denensie beteiligt sei oder die sie vertrete, die die Bezeichnung "TACO BELL" inWort-/Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufzugeben; sie werde sämtli-che Angriffe auf "TACO BELL"-Marken der Markeninhaberin einstellen.Wegen des Vergleichs hätte es der Widersprechenden obgelegen, denWiderspruch umgehend zurückzunehmen. Eine entsprechende Erklärung seijedoch nicht zu den Akten gelangt. Die unanfechtbare Verpflichtung aus demVergleich stehe der Geltendmachung von Rechten aus der Widerspruchsmarkegegen die jüngere Marke entgegen. Auf die damit bestehende prozeßhindern-de Einrede habe sich die Markeninhaberin auch berufen. Der Widerspruch seideshalb als unzulässig anzusehen. - 4 -III. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 83Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 MarkenG statthaft. Die Widersprechende rügt hierzu mitnäheren Ausführungen, ihr sei im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehörversagt worden und der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen verse-hen. Das reicht für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus; ob die Rügendurchgreifen ist eine Frage der Begründetheit (BGH, Beschl. v. 3.12.1998- I ZB 14/98, GRUR 1999, 500, 501 = WRP 1999, 435 - DILZEM).2. Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache aber erfolglos.a) Die Rüge der fehlenden Begründung greift nicht durch, weil das Bun-despatentgericht eine Begründung gegeben hat, die nach der Auffassung derRechtsbeschwerde lediglich unrichtig ist. Da die Vorschrift des § 83 Abs. 3Nr. 6 MarkenG den Begründungszwang sichern soll, reicht aber die Angabejedes Grundes, mag er vorliegen oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteiltworden sein oder nicht, aus, um dem Erfordernis einer Begründung zu genü-gen (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP1997, 761 - Makol).b) Es kann offenbleiben, ob das Bundespatentgericht gegen seinePflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen hat. Die Widersprechendewar vom Bundespatentgericht darauf hingewiesen worden, daß es dem Ab-schluß des vorgelegten und der Widersprechenden zur Kenntnis gegebenenProzeßvergleichs verfahrensrechtliche Bedeutung beimessen werde. Dabeiwar den Verfahrensbeteiligten bekannt, daß die Widersprechende mit einemProtokollberichtigungsantrag in dem Zivilprozeß Bedenken gegen die Wirk- - 5 -samkeit des Vergleichs vorgebracht hatte. Diese wurden mit Beschluß desOberlandesgerichts Frankfurt am Main verworfen. Dieser Beschluß, über dendie Markeninhaberin das Bundespatentgericht schriftsätzlich informiert hatte,war Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Das Bundespatentgericht,das den letztgenannten Schriftsatz der Widersprechenden nicht mitgeteilt hat,hat damit an sich gegen den Grundsatz verstoßen, daß es seine Entscheidungnur auf Tatsachen stützen darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten(§ 78 Abs. 2 MarkenG). Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß die mögli-cherweise darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Entschei-dung kausal war. Dem Inhalt der Akten ist nämlich zu entnehmen, daß die Wi-dersprechende lange Zeit vor der Entscheidung des BundespatentgerichtsKenntnis von dem den Protokollberichtigungsantrag ablehnenden Beschlußhatte.c) Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos, weil der Streit um die Wirk-samkeit des Prozeßvergleichs, in dem die Widersprechende sich verpflichtethatte, sämtliche Angriffe gegen die "TACO BELL"-Marken der Markeninhaberineinzustellen und unverzüglich alle hierzu erforderlichen Verfahrenserklärungenabzugeben, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom21. Dezember 2000 und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluß desBundesgerichtshofes vom 28. Februar 2002 - I ZR 175/01 endgültig erledigt ist.Die Aufrechterhaltung des Widerspruchs erweist sich demnach, wie das Bun-despatentgericht zutreffend entschieden hat, als unzulässig.Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Ge-hörs hätte sich demnach nicht auf die zutreffende Sachentscheidung ausge-wirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP1997, 762 - Top Selection), so daß die Rechtsbeschwerde erfolglos bleibt. - 6 - - 7 -IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechen-den (§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.UllmannStarckBornkammPokrantBüscher
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