BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 14/05 vom 3. November 2005 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 47 349.8 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Anmelderin betreibt die einzige 366ffentliche Spielbank in Bremen. Sie st374tzt sich dabei auf eine ihr vom Senator f374r Inneres im Jahr 1978 erteilte und seither mehrfach - zuletzt bis zum 31. Dezember 2012 - verl344ngerte Zulas-sung. 1 Mit ihrer am 1. August 2001 eingereichten Anmeldung hat die Anmelderin die Eintragung des Zeichens "Casino Bremen" f374r im Einzelnen bezeichnete Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 begehrt. Die Markenstelle f374r Klas-se 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung au337er f374r die 2 - 3 - Dienstleistung "Erziehung" wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zur374ckgewiesen. 3 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat zur Eintragung der Marke "Casino Bremen" auch f374r die Dienstleistungen "Unterhaltung" und "sportliche und kulturelle Aktivit344ten" gef374hrt. Soweit sie weitergehend auch noch auf die Eintragung der Marke f374r die Dienstleistung "Betrieb von 366ffentli-chen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen" gerichtet war, ist sie dagegen ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 27.10.2004 - 32 W(pat) 330/02, in juris ver366ffentlicht). Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren im Beschwerdeverfahren erfolglosen Eintragungsantrag weiter. 4 II. Das Bundespatentgericht hat die Eintragungsf344higkeit der angemelde-ten Marke f374r die Dienstleistung "Betrieb von 366ffentlichen Spielkasinos im Rah-men gesetzlich geregelter Konzessionen" wegen des Bestehens eines Freihal-tebed374rfnisses i.S. des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abgelehnt. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, der Begriff "Casino Bremen" stelle in Bezug auf die genannte Dienstleistung eine Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografi-schen Herkunft und der Art der Dienstleistung dienen k366nne. Der Begriff ver-mittle in unmittelbar verst344ndlicher Weise die Information, es gehe um den Be-trieb eines Spielkasinos in der Stadt Bremen. Der Umstand, dass wegen der derzeit gegebenen Monopolstellung der Anmelderin gegenw344rtig kein Freihal-tebed374rfnis bestehe, sei unerheblich. Der Begriff des Freihaltebed374rfnisses stel-le kein einzelfallbezogenes Korrektiv dar. Au337erdem sei der k374nftige Wegfall der Monopolstellung nicht auszuschlie337en. Es k366nne dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke zus344tzlich noch jegliche Unterscheidungskraft fehle. 5 - 4 - Eine Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung gem344337 247 8 Abs. 3 MarkenG kom-me nicht in Betracht. Dazu reiche der Vortrag der Anmelderin nicht aus. 6 III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 7 1. Auf die vom Beschwerdegericht in seinen Erw344gungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Freihaltebed374rfnis gem344337 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch unter Ber374cksichtigung einer Monopolstellung der Anmelderin besteht, kommt es f374r die Entscheidung des Falls nicht an. 2. Der Senat ist aus verfahrensrechtlichen Gr374nden nicht gehindert, zur Begr374ndung der Zur374ckweisung der Rechtsbeschwerde auf den vom Bundes-patentgericht offen gelassenen Schutzversagungsgrund des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft abzustellen, da dieser Gegenstand der Er366rterung der Verfahrensbeteiligten auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ist, das Bundespa-tentgericht die dazu erforderlichen tats344chlichen Feststellungen getroffen hat und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 - Active Line). Eine Zur374ckverweisung ist nur im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses geboten (247 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). 8 3. Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung "Casino Bremen" fehlt f374r die Dienstleistung "Betrieb von 366ffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetz-lich geregelter Konzessionen" jegliche Unterscheidungskraft i.S. des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die begehrte Dienstleistungsmarke ersch366pft sich in der Be-nennung einer Spielst344tte mit dem hierf374r 374blichen Begriff "Casino" in Bremen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks der gew344hlten Bezeichnung als "Kombinationsmarke" entfalle. 9 - 5 - 10 F374r die rechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang unma337geb-lich, dass die Anmelderin alleinige Inhaberin einer staatlichen Konzession f374r den Betrieb einer Spielbank in Bremen ist. Die Beurteilung der Unterschei-dungskraft ist von der Person des Anmelders grunds344tzlich unabh344ngig. Dieser kann dann eine Bedeutung zukommen, wenn zur 334berwindung des Schutzhin-dernisses gem344337 247 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis zu f374hren ist, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke f374r die angemeldete Ware oder Dienstleistung durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat die Anmelde-rin aber nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-gen des Beschwerdegerichts nicht gef374hrt. - 6 - IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zur374ckzuweisen. 11 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.10.2004 - 32 W(pat) 330/02 -
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