BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 14/06 vom 28. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 485 Abs. 2; BGB 247 839a Ein Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverst344ndigen im selbst344ndigen Beweisverfahren nach 247 485 Abs. 2 ZPO, der der Vorbereitung eines Sach-verst344ndigenhaftpflichtprozesses nach 247 839a BGB dienen soll, ist mangels eines rechtlichen Interesses grunds344tzlich unzul344ssig, solange der Vorprozess noch nicht abgeschlossen ist und der Partei dort Rechtsbehelfe zur Verf374gung stehen, mit denen sie eine Korrektur des ihrer Meinung nach grob fehlerhaften Gutachtens erwirken kann. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06 - OLG Bamberg LG Bayreuth - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. De-zember 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsteller begehren im selbst344ndigen Beweisverfahren die Begut-achtung von Bauwerksm344ngeln. 1 Die Antragsteller werden als Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bayreuth von der dortigen Kl344gerin auf Zahlung von Werklohn f374r die Errichtung eines Wohnhauses in Anspruch genommen. Sie machen gel-tend, die Werkleistungen der Kl344gerin seien mit verschiedenen M344ngel behaf- 2 - 3 - tet. Das Landgericht ordnete in jenem Verfahren eine Beweiserhebung 374ber die behaupteten M344ngel durch Einholung eines schriftlichen Sachverst344ndigengut-achtens an. Mit der Begutachtung beauftragte es den Antragsgegner zu 1, ei-nen von der Industrie- und Handelskammer Bayreuth 366ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst344ndigen f374r Sch344den an Geb344uden. Der Antragsgegner zu 2 erstattete ein statisches Congutachten 374ber die Standsicherheit der Systemtreppe. Die Antragsteller halten die schriftlichen Gutachten f374r grob unrichtig. Zur Vorbereitung eines Haftpflichtprozesses gegen die Sachverst344ndigen nach 247 839a BGB beantragen sie die Einholung eines neuen schriftlichen Sachver-st344ndigengutachtens 374ber einen Teil der M344ngel, die bereits Gegenstand des Beweisbeschlusses im Vorprozess gewesen waren. Der Vorprozess selbst ist noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossen. 3 Das Landgericht hat den Antrag als insgesamt unzul344ssig, das Oberlan-desgericht (IBR 2006, 120, siehe auch Weise, NJW-Spezial 2006, 165, 166 und Tischler, DS 2006, 165, 169) als derzeit unzul344ssig zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die An-tragsteller ihren Antrag weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. Die Vorinstan-zen haben den Antrag zu Recht zur374ckgewiesen. 5 - 4 - 1. Grundlage f374r den Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverst344ndi-gen ist hier 247 485 Abs. 2 ZPO. Eine Beweissicherung nach Absatz 1 dieser Vorschrift kommt hingegen nicht in Betracht, da die Voraussetzungen daf374r nicht vorliegen. Sie werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend ge-macht. 6 2. Die durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) mit Wirkung vom 1. April 1991 neu gestalteten Bestim-mungen 374ber das selbst344ndige Beweisverfahren erm366glichen in 247 485 Abs. 2 ZPO eine von einem Beweissicherungsbed374rfnis, wie es etwa 247 485 Abs. 1 ZPO voraussetzt, unabh344ngige Erhebung des Sachverst344ndigenbeweises. Vor-aussetzung ist lediglich, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat; ein solches ist insbesondere (aber nicht nur) dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Der Begriff des "rechtlichen Interesses" ist weit zu fassen. Insbe-sondere ist es dem Gericht grunds344tzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbst344ndigen Beweisverfahrens eine Schl374ssigkeits- oder Erheblichkeitspr374-fung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse etwa dann verneint werden, wenn ein Rechtsverh344ltnis, ein m366glicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich nur um v366llig eindeutige F344lle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keineswegs bestehen kann (Senatsbeschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 = NJW 2004, 3488 m.w.N.). 7 3. Ein derartiges Interesse leiten die Antragsteller hier aus der von ihnen behaupteten groben Fehlerhaftigkeit des im Vorprozess eingeholten, ihnen un-g374nstigen Sachverst344ndigengutachtens her. Die Begutachtung im selbst344ndi- 8 - 5 - gen Beweisverfahren soll daher der Vorbereitung eines Schadensersatzan-spruchs gegen die Sachverst344ndigen nach 247 839a BGB dienen. a) Aufgrund dieser Bestimmung ist ein vom Gericht ernannter Sachver-st344ndiger, der vors344tzlich oder grob fahrl344ssig ein unrichtiges Gutachten erstat-tet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch die gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. 247 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf, n344mlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbeif374hrt (Senatsurteil vom 9. M344rz 2006 - III ZR 143/05 = NJW 2006, 1733, f374r BGHZ vorgesehen; Rn. 5 m.w.N.). 9 b) Dementsprechend kann der Schadensersatzanspruch der Antragstel-ler gegen die Sachverst344ndigen derzeit noch nicht bestehen. Da der Vorpro-zess noch nicht abgeschlossen ist, kann das Gutachten noch nicht in die ge-richtliche Entscheidung eingeflossen sein und den Schaden verursacht haben. 10 4. Dies hat die Folge, dass die Antragsteller aufgrund des auch bei der Sachverst344ndigenhaftung geltenden Vorrangs des Prim344rrechtsschutzes (247 839a Abs. 2 i.V.m. 247 839 Abs. 3 BGB) gehalten sind, durch Einlegung von Rechtsmitteln auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen Sachver-st344ndigengutachtens oder der darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung hinzuwirken. Als "Rechtsmittel" kommen zum einen solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die be-stimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gest374tzte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Zu denken ist insoweit etwa an Ge-genvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. 247 411 Abs. 4 ZPO), Antr344ge, den Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Erl344uterung sei- 11 - 6 - nes Gutachtens zu laden, formelle Beweisantr344ge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens (247 412 ZPO). Zum anderen fallen nach Sinn und Zweck der Neuregelung unter die Rechtsmittel auch solche gegen die gerichtliche Ent-scheidung, die deren Korrektur im Rechtsmittelzug erstreben (Staudinger/ Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] 247 839a Rn. 6). 5. Diese m366gliche Korrektur des nach Meinung der Antragsteller grob feh-lerhaften Sachverst344ndigengutachtens schon im Vorprozess selbst ist in noch h366herem Ma337e als die nunmehr beantragte Begutachtung im selbst344ndigen Beweisverfahren bestimmt und geeignet, schon im Vorfeld einer streitigen Aus-einandersetzung Rechtsfrieden zu stiften. Durch die erfolgreiche Einlegung ei-nes Rechtsmittels kann und soll n344mlich bewirkt werden, dass es erst gar nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, die auf dem Gutachten beruht. Damit wird dann der Eintritt eines Schadens verhindert, ohne dass es dann noch zu einem Haftpflichtprozess gegen den Sachverst344ndigen zu kommen braucht. Deswegen ist, solange und soweit die M366glichkeit erfolgversprechen-den Prim344rrechtsschutzes besteht, ein rechtliches Interesse an der Begutach-tung im selbst344ndigen Beweisverfahren, wie 247 485 Abs. 2 ZPO es fordert, zu verneinen (a.A. wohl OLG Frankfurt am Main, IBR 2003, 585). 12 6. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass der Vorprozess und der in Aussicht genommene Haftpflichtprozess gegen die Sachverst344ndigen zwei ver-schiedene Streitgegenst344nde mit unterschiedlichen Parteien betreffen. Die Be-weisfragen sind n344mlich gleichwohl identisch. Ziel des selbst344ndigen Beweis-verfahrens nach 247 485 Abs. 2 ZPO ist die Entlastung der Gerichte von Prozes-sen, deren Streitfragen weniger rechtlicher als tats344chlicher Art sind und f374r de-ren Entscheidung daher das Fachgutachten eines Sachverst344ndigen eine ma337-gebliche (oft sogar allein ausschlaggebende) Bedeutung hat, so insbesondere 13 - 7 - bei Gew344hrleistungs- oder Schadensersatzprozessen (Z366ller/Herget, ZPO 25. Aufl. 2005 247 485 Rn. 6 m.w.N.). Dieses gesetzgeberische Ziel der Prozess-366konomie w374rde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man zur Vorbereitung eines Haftpflichtprozesses gegen den gerichtlichen Sachverst344ndigen eine erneute Begutachtung 374ber dieselben Beweisfragen zulassen w374rde, die im Vorprozess noch gar keiner streitentscheidenden Kl344rung zugef374hrt sind. Schlick Wurm Streck Kapsa Galke Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 02.12.2005 - 12 OH 108/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.12.2005 - 8 W 37/05 -
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