BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 14/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 D, Fd Wird die Annahme einer unterfrankierten, fristgebundenen Postsendung durch das Gericht verweigert und gelangt die Sendung infolge einer Postverz366gerung erst nach Fristablauf (hier: Wahrung der Berufungsfrist) an den Absender zur374ck, hat dieser die durch die vergebliche 334bermittlung eingetretene Verz366gerung ebenso zu verantwor-ten wie die Risiken, die mit einer erneuten 334bermittlung verbunden sind. BGH, Beschluss vom 26. M344rz 2007 - II ZB 14/06 - LG Dessau AG K366then - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 4. Mai 2006 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Gegenstandswert: 8.600,00 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat beabsichtigt, gegen das ihm am 9. M344rz 2006 zugestellte klageabweisende Urteil des Amtsgerichts K366then durch einen von seinem Pro-zessbevollm344chtigten am 24. M344rz 2006 unterzeichneten und von dessen B374ro am 29. M344rz 2006 in einem DIN-A4-Umschlag zur Post gegebenen Schriftsatz Berufung einzulegen. Die 334bermittlung der Berufungsschrift ist fehlgeschlagen, weil das Landgericht Dessau die Annahme des mit 1,10 200 frankierten Briefes am 31. M344rz 2006 abgelehnt hat. Die unge366ffnete Postsendung ist - versehen mit dem von der Deutschen Post AG - SC BfErm - in M. angebrachten Vermerk 374ber die Annahmeverweigerung und dem Hinweis auf ein (tats344chlich nicht erhobenes) Nachentgelt 374ber 0,86 200 - am 12. April 2006 an den Prozess-bevollm344chtigten des Kl344gers zur374ckgelangt. Dieser hat noch am 12. April 2006 1 - 3 - mittels Fax bei dem Landgericht Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beantragt. 2 Der Kl344ger hat zur Begr374ndung seines durch eidesstattliche Versiche-rung der Rechtsanwaltsfachangestellten T. glaubhaft gemachten Wie-dereinsetzungsgesuchs ausgef374hrt: Diese Mitarbeiterin habe am 29. M344rz 2006 die Berufungsschrift vom 24. M344rz 2006 in einen Umschlag eingelegt, die an-schlie337end von ihr gewogene, wegen des dabei festgestellten Gewichts von weniger als 50 g mit 0,90 200 freizumachende Briefsendung mangels vorhande-ner passender Postwertzeichen mit 1,10 200 frankiert und zur Post gegeben. Sein Bevollm344chtigter habe die Sendung nach deren R374cklauf am 12. April 2006 er-neut mit dem Ergebnis gewogen, dass tats344chlich nur ein Porto von 0,90 200 an-gefallen sei. Da die Post die nicht angenommene Sendung 14 Tage habe liegen lassen, sei es seinem Bevollm344chtigten nicht mehr m366glich gewesen, fristge-recht Berufung einzulegen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 4. Mai 2006 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die geltend ge-machten Zulassungsgr374nde nicht durchgreifen. Die Berufung des Kl344gers ist zu Recht wegen Verfristung als unzul344ssig verworfen worden. 4 1. Das Landgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt, das Risiko der Nichtannahme eines unterfrankierten Briefes durch das Gericht sowie des R374cklaufs der Sendung trage grunds344tzlich der Absender als eige-nes Verschulden. Der Rechtsanwalt d374rfe zwar die Frankierung ausgehender Sendungen als rein b374rom344337ige Aufgabe seinen sorgf344ltig geschulten und all- 5 - 4 - gemein 374berwachten Angestellten 374berlassen. Der Bevollm344chtigte des Kl344gers habe aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht, der Pflicht zur mangelfreien B374roorganisation und zur ordnungsgem344337en Auswahl nebst 334berwachung sei-nes B374ropersonals gen374gt zu haben. Da die Ma337e des in Kopie vorgelegten Originalumschlags best344tigten, dass es sich nicht um einen Kompaktbrief, son-dern einen unabh344ngig vom Gewicht mit 1,45 200 zu frankierenden Gro337brief ge-handelt habe, sei die Kanzleiangestellte gerade nicht mit der Entgeltordnung der Post vertraut gewesen. Eines Hinweises (247 139 ZPO) hinsichtlich des feh-lenden Vortrags zur Organisations- und 334berwachungspflicht habe es nicht be-durft, weil das Vorbringen des Kl344gers weder unklar noch erg344nzungsbed374rftig sei. 2. Vergeblich wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen diese W374rdi-gung des Landgerichts, dass die Fristvers344umung des Kl344gers auf ein Organi-sationsverschulden seines Prozessbevollm344chtigten zur374ckzuf374hren ist. 6 Eine der Partei zuzurechnende fehlerhafte B374roorganisation ihres Pro-zessbevollm344chtigten (247 85 Abs. 2 ZPO) ist gegeben, wenn dieser keine zuver-l344ssigen, einer reibungslosen Abwicklung des Postverkehrs dienenden Vorkeh-rungen gegen das Vers344umnis trifft, dass eine zur Bef366rderung eines fristge-bundenen Schriftsatzes bestimmte Postsendung unzureichend frankiert wird und der Adressat deshalb die Annahme verweigert (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Die Rechtsanwaltsfachan-gestellte T. hat die Sendung nicht infolge eines Versehens, sondern aufgrund einer konkreten, eine Wiegung einschlie337enden Pr374fung statt mit 1,45 200 - wie es Gro337briefen im DIN-A-4-Format entspricht - fehlerhaft lediglich mit 0,90 200 bzw. 1,10 200 frankiert. Dass die mit der Erledigung der Gerichtspost betraute Angestellte T. von dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers weder ordnungsgem344337 angeleitet noch 374berwacht worden war, wird durch des- 7 - 5 - sen Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsgesuch nachdr374cklich best344tigt, wo er in Kenntnis der Annahmeverweigerung weiterhin die lediglich auf das Ge-wicht abstellende, aber die Gr366337e des Briefes au337er Acht lassende unrichtige Auffassung vertreten hat, die Sendung sei ordnungsgem344337 frankiert worden. Angesichts dieses f374r sich selbst sprechenden Geschehensablaufs steht nach den objektiven Umst344nden, die durch die - ihre Verwertbarkeit unterstellt - im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte, inhaltlich unergiebige eidesstattliche Versicherung der Angestellten T. nicht entkr344ftet werden, fest, dass die Unterfrankierung in der mangelhaften B374roorganisation des Prozessbevoll-m344chtigten des Kl344gers ihre Ursache findet. 3. Zu Unrecht beruft sich der Kl344ger auf die Erw344gung, dass die Fristver-s344umung bei wertender Betrachtung nicht auf einem Verschulden seines Pro-zessbevollm344chtigten, sondern einer Fehlleistung der Post beruhe. 8 a) Ein Verschulden der Partei oder ihres Bevollm344chtigten schlie337t die Gew344hrung von Wiedereinsetzung ausnahmsweise nicht aus, wenn die Nach-l344ssigkeit ihre Erheblichkeit durch ein sp344teres, der Partei oder ihrem Bevoll-m344chtigten nicht zurechenbares Ereignis verliert und die Partei alle erforderli-chen Schritte unternommen hatte, die bei normalem Verlauf zur Fristwahrung gen374gt h344tten. Danach ist etwa Wiedereinsetzung zu gew344hren, wenn ein un-richtig adressierter Schriftsatz so fr374hzeitig zur Post gegeben wurde, dass mit seinem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden konnte (BAG, Urt. v. 16. Dezember 1971 - 5 AZR 384/71, NJW 1972, 735), oder wenn ein verse-hentlich an das Eingangsgericht gerichteter Schriftsatz bei ordnungsgem344337em Gesch344ftsgang ohne weiteres fristgerecht an das Berufungsgericht h344tte wei-tergeleitet werden k366nnen (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 24/05, BGH-Report 2006, 1317 f. m.w.Nachw.). 9 - 6 - b) Der vorliegende Sachverhalt ist freilich im entscheidenden Punkt an-ders gelagert, weil eine unterfrankierte im Gegensatz zu einer fehlerhaft adres-sierten Sendung wegen der - nicht auf den Empf344nger abw344lzbaren - Verpflich-tung zur Zahlung eines Nachentgelts keinen Zugang zu bewirken vermag. 10 11 Die M366glichkeit der Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei (lediglich) unrichtiger Adressierung folgt aus dem Umstand, dass ein derartiger Mangel regelm344337ig im Rahmen der Postbef366rderung behoben wird und trotz der damit verbundenen zeitlichen Verz366gerung eine fr374hzeitig aufge-gebene Sendung den Empf344nger bei normalem Postlauf rechtzeitig erreicht. Anders verh344lt es sich hingegen bei einer Unterfrankierung: Ohne Entrichtung des Nachentgelts, die dem Empf344nger generell nicht zugemutet werden kann, erh344lt dieser die Sendung 374berhaupt nicht ausgeh344ndigt, so dass es schon am Zugang fehlt. Dementsprechend hat der Absender, nachdem die nicht ange-nommene Sendung an ihn zur374ckgelangt ist, die durch die vergebliche 334ber-mittlung eingetretene Verz366gerung ebenso zu verantworten wie die Risiken, die mit einer erneuten 334bermittlung verbunden sind. Dieses mit jeder Versendung verbundene 334bermittlungsrisiko kann der Partei nicht durch die Fiktion abge-nommen werden, dass - wie die Rechtsbeschwerde als selbstverst344ndlich un-terstellt - der zweite 334bermittlungsvorgang fehlerfrei verlaufen w344re. c) Davon abgesehen hat der Kl344ger weder dargelegt noch glaubhaft ge-macht, dass er bei ordnungsgem344337em Gesch344ftsgang der Post tats344chlich in der Lage gewesen w344re, rechtzeitig bei dem Landgericht Berufung einzulegen (247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist zwischen der Annahmeverweigerung durch das Landgericht am 31. M344rz 2006 und dem R374cklauf der Sendung bei dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 12. April 2006 ein Zeitraum von 14 Tagen verstrichen. Diese Zeitspanne erscheint aber schon im Hinblick auf die Einschaltung der zust344ndigen Stelle der Post in M. nicht au337erge- 12 - 7 - w366hnlich lang; auch in einer durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Sa-che (Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO) lagen neun Tage zwischen der Annah-meverweigerung und der R374ckgabe der Sendung. Jedenfalls hat der Kl344ger nicht ansatzweise dargetan, binnen welchen Zeitraums eine Sendung nach ei-ner Annahmeverweigerung durch den Empf344nger von den hierzu berufenen Stellen der Deutschen Post 374blicherweise an den Absender zur374ckgeleitet wird. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: AG K366then, Entscheidung vom 03.03.2006 - 8 C 152/05 - LG Dessau, Entscheidung vom 04.05.2006 - 7 S 84/06 -
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