BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 14/07 vom 21. Mai 2008 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 1061 Abs. 1 Satz 1; UN334 Art. V Abs. 1 lit. d Ein Schiedsspruch, der - entgegen der f374r das Schiedsverfahren geltenden Ver-fahrensordnung - nur von zwei Schiedsrichtern des dreik366pfigen Schiedsge-richts gef344llt wurde, ist gem344337 Art. V Abs. 1 lit. d UN334 nicht anzuerkennen BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 - III ZB 14/07 - OLG Dresden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, Galke und die Richte-rin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2007 - 11 Sch 18/05 - wird auf ihre Kosten als unzul344s-sig verworfen. Beschwerdewert: 1.593.982,72 200 Gr374nde: I. Die Antragsstellerin erwirkte einen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts bei der Wei337russischen Industrie- und Handelskammer Minsk vom 12. Juli 2005, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, insgesamt 2.104.823,34 US $ an die Antragstellerin zu zahlen. Dieser Schiedsspruch wur-de auf Ersuchen der Antragsgegnerin von dem Obersten Wirtschaftsgericht der Republik Wei337russland durch Beschluss vom 19. September 2005 aufgehoben. Das Oberste Wirtschaftsgericht begr374ndete die Aufhebung unter anderem da-mit, das Schiedsgericht habe die Schiedsverfahrensordnung der Wei337russi-schen Industrie- und Handelskammer Minsk verletzt. Es habe nicht, wie dort vorgeschrieben, in der (Dreier-)Besetzung entschieden, in der es verhandelt 1 - 3 - habe. Der von der Antragsgegnerin benannte Schiedsrichter R. habe an der Entscheidung nicht mitgewirkt; den Schiedsspruch h344tten nur die Schiedsrichter B. und K. gef344llt. Die Antragsstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland f374r vollstreckbar zu erkl344ren. Der Aufhebungs-beschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts stehe dem nicht entgegen. 2 Das Oberlandesgericht hat festgestellt, der Schiedsspruch sei nicht im Inland anzuerkennen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechts-beschwerde, mit der sie das Vollstreckbarerkl344rungsersuchen weiter verfolgt. 3 II. Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1065 Abs. 1 Satz 1, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht im 334brigen zul344ssig. Denn weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde meint, die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien wegen einer Geh366rsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) gegeben. Das Oberlandesgericht habe entscheidend darauf abgestellt, dass entgegen der vereinbarten Verfahrensordnung an der Willensbildung des Schiedsgerichts nur zwei von drei Schiedsrichtern beteiligt gewesen seien und die aus diesem Grund erfolgte Aufhebung des Schiedsspruchs durch das Oberste Wirtschaftsgericht der Republik Wei337russland gem344337 Art. IX Abs. 1 lit. d des Genfer Europ344ischen 334bereinkommens 374ber die internationale Han-delsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425; im Fol-genden Eu334) hinzunehmen sei. Damit habe das Oberlandesgericht entschei-dungserheblichen Vortrag der Antragstellerin nicht ausgesch366pft (Art. 103 Abs. 1 GG). 5 Eine Geh366rsverletzung ist indes zu verneinen. 6 a) Die Vollstreckbarerkl344rung des vorliegenden, in Minsk/Wei337russland ergangenen Schiedsspruchs richtet sich - kraft unmittelbarer Geltung als (trans-fomiertes) V366lkerrecht und kraft Verweisung des nationalen Rechts (vgl. 247 1025 Abs. 4, 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - nach dem New Yorker 334bereinkommen vom 10. Juni 1958 374ber die Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndischer Schiedsspr374che (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden UN334). Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn der Gegner eines Vollstreckbarerkl344rungsersuchens den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch "von einer zust344ndigen Beh366rde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben205 worden ist" (vgl. Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 Unterfall 1 UN334). Eine solche Aufhebung ist hier erfolgt. Das Oberste 7 - 5 - Wirtschaftsgericht der Republik Wei337russland hat den in Minsk ergangenen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Wei337russischen Indust-rie- und Handelskammer vom 12. Juli 2005 durch Beschluss vom 19. Septem-ber 2005 aufgehoben. F374r die Anerkennungsversagung hat das Oberlandesgericht jedoch - diesem Ausgangspunkt muss hier nicht nachgegangen werden - nicht die Tat-sache gen374gen lassen, dass der Schiedsspruch durch das (zust344ndige) Gericht des Erlassstaates aufgehoben wurde. Vielmehr hat das Oberlandesgericht wei-ter untersucht, ob das Oberste Wirtschaftsgericht den Schiedsspruch "im Er-gebnis zu Recht" aufgehoben hat, und hat die Aufhebung f374r gerechtfertigt gehalten. Den die Aufhebung begr374ndenden Verfahrensfehler hat es darin ge-sehen, dass die Schiedsrichter B. und K. das Schiedsverfahren zu zweit zu Ende gef374hrt haben; sie h344tten den die (weitere) Mitwirkung ableh-nenden Schiedsrichter R. gem344337 der Schiedsgerichtsordnung durch einen anderen Schiedsrichter ersetzen und zusammen mit Letzterem den Schieds-spruch f344llen m374ssen. Das sich den Schiedsrichterpflichten versagende, den Austausch nach der Schiedsgerichtsordnung gebietende "Gesamtverhalten" von R. hat es der - von der Antragstellerin vorgelegten - schriftlichen Erkl344-rung des vorsitzenden Schiedsrichters B. entnommen. Erheblicher Partei-vortrag wurde dabei nicht 374bergangen. 8 b) Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Vortrag auf Sei-te 7 letzter Absatz bis Seite 8 erste H344lfte des Schriftsatzes des Verfahrensbe-vollm344chtigten der Antragstellerin vom 10. Oktober 2006 stellt die von dem O-berlandesgericht angenommene Weigerung von R. , an der "Beschlussfas-sung" mitzuwirken, nicht entscheidend in Frage. Diesem Vortrag ist n344mlich nicht die Behauptung zu entnehmen, zu einem bestimmten Zeitpunkt seien alle 9 - 6 - drei Mitglieder des Schiedsgerichts zur Beratung 374ber den Spruchentwurf des Schiedsrichter B. zusammengetreten und h344tten den fraglichen Schieds-spruch (mehrheitlich) beschlossen. Auf ein schriftliches Beratungs- und Ab-stimmungsverfahren hat sich die Rechtsbeschwerde nicht berufen. Dem von der Rechtsbeschwerde angef374hrten Vorbringen ist zu entnehmen, dass nach dem Schluss der Schiedsverhandlung am 6. Mai 2005 "weitere(n) Termine ein-schlie337lich des streitbefangenen Verk374ndungstermins " vorge-sehen waren; dass sie unter Mitwirkung des Schiedsrichters R. stattgefunden h344tten, ist nicht ersichtlich. Es wird lediglich betont, R. habe an dem "Verk374n-dungstermin" (gemeint ist der 12. Juli 2005) nicht teilgenommen; an diesem Tag sei nur das "Urteil erlassen, d.h. durch Unterzeichnung ausgefertigt" worden. Auch das von der Rechtsbeschwerde weiter angef374hrte Vorbringen auf Seite 5 letzter Absatz und Seite 6 des - nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht eingereichten - Schriftsatzes vom 15. Januar 2007 enth344lt nicht die Behauptung, es habe einen (datierten oder sonst n344her bezeichneten) Bera-tungs- und Beschlusstermin gegeben, dem der Schiedsrichter R. beigewohnt habe. Blieben die Darlegungen der Antragstellerin in dem - von dem ma337gebli-chen rechtlichen Standpunkt des Oberlandesgerichts her gesehen - entschei-denden Punkt, ob der Schiedsrichter R. an dem nach Beratung von allen Schiedsrichtern, gegebenenfalls durch Mehrheitsbeschluss, auf der Grundlage des Entwurfs von B. zu treffenden Schiedsentscheid beteiligt war, aber zu allgemein, scheidet ein geh366rswidriges 334bergehen aus. 2. Ist aber nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlan-desgerichts davon auszugehen, dass der Schiedsspruch - entgegen der f374r das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung - nur von zwei Schiedsrichtern des dreik366pfigen Schiedsgerichts gef344llt wurde, dann ist der Schiedsspruch be- 10 - 7 - reits gem344337 Art. V Abs. 1 lit. d UN334 nicht anzuerkennen; darauf weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hin. Es kommt damit auf die weiteren, sich gegen die Anerkennungsversa-gung nach Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 Unterfall 1 UN334 (i. V. m. Art. IX Abs. 1 lit. d Eu334 und 247 328 ZPO) richtenden R374gen der Rechtsbeschwerde nicht an. Inso-weit wird von einer Begr374ndung abgesehen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 11 Schlick Wurm D366rr Galke Harsdorf-Gebhardt Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2007 - 11 Sch 18/05 -
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