BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 13/09 III ZB 14/09 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. No-vember 2008 (3 S 79/08), mit dem der Antrag der Kl344gerin auf Be-willigung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung der Berufung gegen das ihr im Dezember 2000 zugestellte Urteil des Amtsge-richts Hannover vom 23. November 2000 zur374ckgewiesen wurde, ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Be-schwerdegericht nicht statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. No-vember 2008 (3 S 79/08), mit dem die Berufung der Kl344gerin ge-gen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 2000 zur374ckgewiesen wurde, ist zwar die Rechtsbeschwerde statt-haft (247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Antragstel-lerin hat aber nicht innerhalb der Frist von 1 Monat nach Zustel-lung des Beschlusses (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - die Zustellung ist am 2. Januar 2009 erfolgt - Antrag auf Prozesskostenhilfe ge- - 3 - stellt. Einer Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173). Schlick Seiters Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 23.11.2000 - 508 C 10420/00 - LG Hannover, Entscheidung vom 27.11.2008 - 3 S 79/08 -
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