BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 14/09 vom 10. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4; RVG VV Nr. 3101 a) Die Anfechtungsklagen verschiedener Kl344ger gegen denselben Hauptversamm-lungsbeschluss sind bis zu ihrer Verbindung gem344337 247 246 Abs. 3 Satz 6 AktG selbst344ndige geb374hrenrechtliche Angelegenheiten im Sinne von 247 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG. b) Sind Geb374hrentatbest344nde (hier: die Verfahrensgeb374hr nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG) jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die gem344337 247 15 Abs. 4 RVG unent-ziehbar entstandenen Geb374hren aus den Einzelwerten der verschiedenen Ver-fahren oder die Geb374hr aus dem Gesamtwert nach der Verbindung verlangt. c) Die beklagte Aktiengesellschaft, die in Erwartung von Anfechtungsklagen einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und dadurch vor der Verbindung in jedem Klageverfahren eine Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3101 VV RVG ausl366st, handelt nicht rechtsmissbr344uchlich. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin zu 2 gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. M344rz 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 486,00 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die H366he der von der Kl344gerin zu 2 der Beklagten zu erstattenden au337ergerichtlichen Kosten. 1 Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatten vier Anfechtungskl344ger Klage gegen Beschl374sse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 21. August 2008 eingereicht, und zwar die Kl344ger zu 1-3 gegen die die Tages-ordnungspunkte 7 und 8 betreffenden Beschl374sse der Hauptversammlung und die Kl344gerin zu 4 gegen die Beschl374sse TOP 5-9. F374r jede dieser Klagen, die in der Zeit vom 23. September bis 29. September 2008 bei Gericht eingegangen sind, hat das Landgericht ein gesondertes Verfahren mit eigenem Aktenzeichen eingetragen und von dem jeweiligen Kl344ger einen Gerichtskostenvorschuss an- 2 - 3 - gefordert, wobei bei den Kl344gern zu 1-3 ein Streitwert von jeweils 100.000,00 200 und bei der Kl344gerin zu 4 ein Streitwert von 250.000,00 200 zugrunde gelegt wur-de. Bereits mit jeweils vom 30. September 2008 stammenden Schrifts344tzen meldete sich ein Rechtsanwalt unter Anzeige der anwaltlichen Vertretung der Beklagten und suchte in der Sache des Kl344gers zu 1 sowie der Kl344gerin zu 4 um Akteneinsicht auf der Gesch344ftsstelle nach. Diese wurde ihm gew344hrt und er nahm auf der Gesch344ftsstelle in die Gerichtsakten aller vier Klagen Einsicht. 3 Am 24. Oktober 2008, nach Einzahlung der jeweiligen Gerichtskosten-vorsch374sse, hat das Landgericht die vier Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gem344337 247 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. (= Satz 6 n.F.) verbunden und das Verfahren 3-5 O 236/08 (die zuerst eingegangene Klage) zum f374hrenden Verfahren erkl344rt. Zeitgleich wurde die Zustellung der Klagen verf374gt. 4 Mit Urteil vom 27. Januar 2009 hat das Landgericht die Klagen abgewie-sen, den Gesamtstreitwert f374r das verbundene Verfahren auf 250.000,00 200 fest-gesetzt und u.a. der beschwerdef374hrenden Kl344gerin zu 2 18 % der au337erge-richtlichen Kosten der Beklagten auferlegt. Die Prozessbevollm344chtigte der Be-klagten hat mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 die au337ergerichtlichen Kosten zur Kostenfestsetzung angemeldet und zwar dergestalt, dass sie aus den ur-spr374nglichen vier Klageverfahren nach deren jeweiligem Gegenstandswert eine 1,3 Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG sowie jeweils die Auslagenpau-schale nach Nr. 7002 VV RVG und zus344tzlich eine 1,2 Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem nach Verbindung festgesetzten Gegenstandswert 5 - 4 - von 250.000,00 200 abgerechnet hat. Die Rechtspflegerin hat die angemeldeten Verfahrensgeb374hren jeweils um eine anrechenbare Gesch344ftsgeb374hr gek374rzt und die anteilig auf die Kl344gerin zu 2 entfallenden Kosten auf 1.172,92 200 festge-setzt. Gegen diesen Beschluss hat die Kl344gerin zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begr374ndung, da mehrere Anfechtungskl344ger prozessrechtlich notwendige Streitgenossen seien, sei f374r eine Streitwertfestsetzung von Einzel-verfahren bis zur vollst344ndigen Verbindung kein Raum. Vielmehr sei f374r die Be-klagte nur eine 1,3 Verfahrensgeb374hr aus dem Streitwert der verbundenen Ver-fahren entstanden. Mit Beschluss vom 28. April 2009 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesge-richt zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Be-schwerde im Ergebnis mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Kl344gerin zu 2 sei durch die Kostenfestsetzung nicht beschwert, da ihre tats344chliche Kosten-last bei zutreffender Berechnung der erstattungsf344higen au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten 374ber dem festgesetzten Betrag liege. Es hat die Rechts-beschwerde zugelassen, weil die Frage, ob die Rechtsverteidigung gegen374ber Anfechtungsklagen mehrerer Kl344ger mehrere Verfahrensgeb374hren ausl366st, und ob diese von den Kl344gern im Unterliegensfall zu erstatten sind, immer wieder auftrete und nicht in gesicherter Weise obergerichtlich gekl344rt sei. 6 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zul344ssig. 7 - 5 - 8 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Kosten, de-ren Erstattung die Beklagte nach der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 27. Januar 2009 beanspruchen kann, betragen bei richtiger Berechnung 1.338,05 200, so dass die Kl344gerin zu 2 (k374nftig: Kl344gerin) durch die angefochtene Festsetzung in H366he von nur 1.172,92 200 nebst Zinsen nicht be-schwert ist. Die Beklagte war berechtigt, vier 0,8 Verfahrensgeb374hren gem344337 Nr. 3101 VV RVG nach dem jeweiligen Gegenstandswert der urspr374nglichen vier Klagen zuz374glich vier Auslagenpauschalen gem344337 Nr. 7002 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgeb374hr gem344337 Nr. 3104 VV RVG aus dem verbundenen Ver-fahren nach dem Gegenstandswert von 250.000,00 200 (247 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. 247 39 Abs. 1 GKG) zur Erstattung anzumelden (247 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 RVG). a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus der in 247 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. (= Satz 6 n.F.) statuierten Pflicht des Gerichts, mehrere Anfechtungsklagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu ver-binden, nicht, dass damit geb374hrenrechtlich nur ein Verfahren mit der Folge des Entstehens nur einer Verfahrensgeb374hr vorliegt. 9 aa) Gegenteiliges ergibt sich schon aus dem Wortlaut des 247 246 AktG, wonach "mehrere Anfechtungsprozesse" zu verbinden sind. Wenn die ur-spr374nglich getrennt eingereichten Klagen keine eigenst344ndigen Prozessrechts-verh344ltnisse w344ren, bed374rfte es 374berhaupt keiner Verbindung (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart AG 2002, 296 f. sowie - im Zusammenhang mit den in die-sen F344llen anfallenden Gerichtsgeb374hren - OLG Koblenz AG 2005, 661 f.; OLG D374sseldorf JurB374ro 2009, 542 Tz. 4 m.w.Nachw.). Zwar war der Streitgegen- 10 - 6 - stand der vier zun344chst anh344ngig gemachten Klagen - teilweise - identisch, je-doch betraf jedes Verfahren unterschiedliche Prozessparteien. Die Identit344t des Streitgegenstandes allein ist f374r die Beantwortung der Frage nach einem "Pro-zessrechtsverh344ltnis" nicht ausreichend, dieses wird gerade auch durch die Par-teien des Rechtsstreits bestimmt. Zudem klagt jeder Aktion344r, der gegen einen Hauptversammlungsbe-schluss einer Aktiengesellschaft Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhebt, aus eigenem, aus seiner Mitgliedschaft abgeleitetem (Individual-)Recht (H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 243 Rdn. 3) und macht nicht etwa die Klage eines Mitaktion344rs "nochmals" rechtsh344ngig. 11 Hinzu kommt, was die Rechtsbeschwerde bei ihrer Argumentation aus-blendet, dass es auch in den F344llen, in denen das Verbindungsgebot des 247 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. (= Satz 6 n.F.) besteht, nicht ausgeschlossen ist, dass das mit den einzelnen anh344ngigen Klagen befasste Gericht von der Verfahrens-verbindung aller Klagen absieht. So k366nnen etwa einzelne Anfechtungsklagen, die unzweifelhaft verfristet sind, ohne Hinzuverbindung zu den 374brigen, fristge-recht erhobenen und nach Geb374hreneinzahlung zuzustellenden Klagen abge-wiesen werden. Ebenso wenig werden Klagen verbunden, wenn f374r sie kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird. 12 bb) Auch geb374hrenrechtlich lagen bis zur Verbindung vier verschiedene Angelegenheiten vor. Dies folgt aus 247 15 Abs. 2 Satz 2 RVG. Danach gilt jeder prozessrechtliche Rechtszug als eine besondere Angelegenheit im Sinne des Geb374hrenrechts. Deshalb liegen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (sie-he z.B. 247 16 Nr. 10 RVG) abgesehen - auch geb374hrenrechtlich mehrere Ange- 13 - 7 - legenheiten vor, wenn mehrere prozessuale Verfahren mit demselben Streitge-genstand nebeneinander gef374hrt werden, solange sie nicht miteinander verbun-den sind (OLG Stuttgart aaO; KG ZIP 2009, 1087 Tz. 5; Hansens, RVGreport 2008, 138; N. Schneider in AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl. 247 15 Rdn. 76; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. 247 15 RVG Rdn. 37 m.w.Nachw.). Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, so liegt erst ab dem Zeitpunkt der Verbindung nur noch eine einzige Angelegenheit im Sinne von 247 15 Abs. 2 Satz 2 RVG vor (OLG Koblenz JurB374ro 1986, 1523; N. Schneider aaO 247 15 Rdn. 82, 168; Hartmann aaO). b) Die Beklagte war berechtigt, vier 0,8 Verfahrensgeb374hren gem344337 Nr. 3101 VV RVG nach dem jeweiligen Gegenstandswert der urspr374nglichen vier Klagen zuz374glich vier Auslagenpauschalen gem344337 Nr. 7002 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgeb374hr gem344337 Nr. 3104 VV RVG aus den verbundenen Ver-fahren nach dem Gegenstandswert von 250.000,00 200 zur Erstattung anzumel-den (247 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 RVG). 14 aa) Zwar lag mit der Verbindung nur noch eine einzige geb374hrenrechtli-che Angelegenheit vor mit der Folge des 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt "die Geb374hren" nur einmal fordern kann, da sie nach 247 15 Abs. 1 RVG die gesamte T344tigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgelten. Durch die Verbindung ist keine neue - und damit dritte - geb374hren-rechtliche Angelegenheit entstanden (BGH, Beschl. v. 14. April 2010 - IV ZB 6/09, juris Tz. 23; N. Schneider aaO 247 15 Rdn. 168; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. VV 3100 Rdn. 81; Xanke in G366ttlich/M374mmler, RVG 3. Aufl. S. 1058), und es ist auch nicht etwa das Klageverfahren 3-5 O 236/08 geb374hrenrechtlich fortgef374hrt und (nur) die dem "f374hrenden" Verfahren 15 - 8 - hinzuverbundenen Prozessrechtsverh344ltnisse geb374hrenrechtlich beendet wor-den (a.A. KG aaO Tz. 9). Letztere Ansicht verkennt den Begriff der geb374hren-rechtlichen Angelegenheit, der mit der registerlichen und aktenm344337igen "Fort-f374hrung" eines Verfahrens nicht deckungsgleich ist (s. ausf374hrlich z.B. Madert in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. 247 15 Rdn. 5 ff.). Ausgehend hiervon k366nnte der Anwalt im Falle einer Verfahrensverbin-dung nur eine 1,3 Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG und eine 1,2 Terminsgeb374hr gem344337 Nr. 3104 VV RVG nach dem Gegenstandswert des verbundenen Verfahrens sowie eine Auslagenpauschale gem344337 Nr. 7002 VV RVG zur Erstattung anmelden. 16 Dem steht jedoch die Regelung des 247 15 Abs. 4 RVG entgegen, wonach einmal entstandene Geb374hren durch nachtr344glich eintretende Ereignisse nicht mehr entfallen k366nnen. Sind in den vor Verbindung geb374hrenrechtlich selbst344n-digen Klageverfahren bereits verg374tungspflichtige T344tigkeiten des Rechtsan-walts nach RVG-VV Teil 3 angefallen, so bleiben die hierdurch entstandenen Geb374hren von der Verbindung unber374hrt. Einmal verdiente Geb374hren kann der Rechtsanwalt gegen seinen Willen nicht wieder verlieren (KG aaO Tz. 4 m.w.Nachw.; M374ller-Rabe aaO VV 3100 Rdn. 81.; Hartmann aaO VV 3100 Rdn. 50; Onderkra/N. Schneider in AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. VV Vorbem. 3 Rdn. 62; Bischof, RVG 3. Aufl. 247 15 Rdn. 84; Hansens aaO). 17 Dieses Spannungsverh344ltnis zwischen 247 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 RVG einerseits und 247 15 Abs. 4 RVG andererseits ist nur dadurch aufl366sbar, dass dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht einger344umt wird: Er kann entweder nur die Geb374hren aus dem verbundenen Verfahren oder nur die bereits verdienten 18 - 9 - Geb374hren aus den urspr374nglich selbst344ndigen geb374hrenrechtlichen Angelegen-heiten zzgl. evtl. erstmalig nach Verbindung verwirklichter Geb374hrentatbest344nde (hier: die Terminsgeb374hr) geltend machen (BGH, Beschl. v. 14. April 2010 aaO Tz. 19 ff.; VGH Kassel JurB374ro 1987, 1360 mit zustimm. Anm. M374mmler; N. Schneider aaO 247 15 Rdn. 169 f.; Onderka/N. Schneider aaO VV Vorbem. 3 Rdn. 62; M374ller-Rabe aaO VV 3100 Rdn. 81, 85; Riedel/Su337bauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 36). Hier hat die Beklagte ihr Wahlrecht dahin ausge374bt, die bereits verdien-ten Geb374hren aus den urspr374nglich vier Klageverfahren/geb374hrenrechtlichen Angelegenheiten zzgl. der Terminsgeb374hr nach Verbindung geltend zu machen. 19 bb) Vor der Verbindung, und damit nach 247 15 Abs. 4 RVG unentziehbar, sind vier Verfahrensgeb374hren in H366he von 0,8 gem344337 Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG nach den jeweiligen Gegenstandswerten der vier Klagen und vier Auslagenpau-schalen nach Nr. 7002 VV RVG (vgl. BGH, Beschl. v. 14. April 2010 aaO Tz. 23 m.w.Nachw.) in H366he von je 20,00 200 entstanden. 20 (a) Die Verfahrensgeb374hr entsteht gem344337 Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG f374r das Betreiben des Gesch344fts einschlie337lich der Information. Sie ist erstattungs-f344hig, sobald der Rechtsanwalt von einer Partei zum Verfahrensbevollm344chtig-ten bestellt worden ist und eine unter die Verfahrensgeb374hr fallende T344tigkeit ausge374bt hat. Im Regelfall entsteht hiernach die Verfahrensgeb374hr mit der Ent-gegennahme der ersten Information nach Erteilung des Auftrags. Es kommt nicht darauf an, wann sich der Rechtsanwalt bei Gericht bestellt (Hartmann aaO 3100 VV Rdn. 11 ff. m.w.Nachw.; M374ller-Rabe aaO Vorbem. 3 VV Rdn. 27; VV 3100 Rdn. 43 ff.). Ein Verfahrensauftrag setzt weder beim Kl344ger noch beim 21 - 10 - Beklagten voraus, dass bereits ein Gerichtsverfahren anh344ngig ist. Die T344tigkeit des Verfahrensbevollm344chtigten beginnt - wie 247 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG besagt - bereits mit der Vorbereitung der Klage oder der Rechtsverteidigung. Zwar wird die Erteilung eines Verfahrensauftrags durch den Beklagten vor Kla-gezustellung nicht allzu h344ufig vorkommen. Jedoch kann der Beklagte, wenn er einen Rechtsstreit erwartet, bereits vor Klageerhebung einen Rechtsanwalt zum Verfahrensbevollm344chtigten mit dem Auftrag bestellen, ihn als Beklagten in dem bevorstehenden Prozess zu vertreten. Hat in diesem Fall der Rechtsanwalt deshalb die Information bereits entgegengenommen, um auf eine etwaige Klage reagieren zu k366nnen, so hat er bereits damit eine 0,8 Geb374hr gem344337 Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG verdient (KG aaO Tz. 7; M374ller-Rabe aaO VV 3100 Rdn. 36; Onderkra/N. Schneider aaO VV Vorbem. 3 Rdn. 17, 29). (b) So liegt der Fall hier. Die Beklagte rechnete mit Anfechtungsklagen gegen die auf der Hauptversammlung gefassten Beschl374sse, da z.B. die Rechtsbeschwerdef374hrerin schriftlich um Angabe der Anschriften des Vorstands und der Aufsichtsratsmitglieder gebeten hatte, und beauftragte daher, wie die Akteneinsichtsgesuche vor Zustellung der Klagen belegen, ihre Verfahrensbe-vollm344chtigten vor Klagezustellung mit ihrer Vertretung gegen evtl. Klagen. - Je-denfalls - durch die Einsichtnahme in die Akten aller vier Klageverfahren vor deren Verbindung hatte der Rechtsanwalt der Beklagten in allen vier Klagever-fahren eine Verfahrensgeb374hr in H366he von 0,8 gem344337 Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG verdient. 22 Eine Verfahrensgeb374hr in H366he von 1,3 gem344337 Nr. 3100 VV RVG, wie von der Beklagten zur Festsetzung angemeldet, kann sie hingegen, wie das Oberlandesgericht zu Recht erkannt hat, nicht verlangen, da die daf374r erforder- 23 - 11 - lichen Voraussetzungen vor der Verbindung nicht erf374llt waren. Wie aus Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG folgt, ist eine Verfahrensge-b374hr in H366he von 1,3 u.a. erst verdient, wenn der Rechtsanwalt einen Schrift-satz mit Sachantrag oder Sachvortrag bei Gericht einreicht. Die Akteneinsichts-gesuche erf374llten diese Voraussetzungen nicht. (c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde muss sich die Beklagte auf diese Verfahrensgeb374hren keine "fiktiven au337ergerichtlichen Gesch344ftsge-b374hren" anrechnen lassen. 24 Mit dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4. August 2009 verk374ndeten Ge-setzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be-rufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) einge-f374hrten 247 15 a Abs. 2 RVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass - schon - eine vorgerichtlich tats344chlich entstandene Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht zu ber374cksichtigen ist, da die Anrechnungsvorschrift in Vor-bem. 3 Abs. 4 VV RVG nur im Verh344ltnis zwischen einer Partei und ihrem Pro-zessbevollm344chtigten gilt (Sen.Beschl. v. 2. September 2009 - II ZB 35/07, ZIP 2009, 1927; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, ZIP 2010, 854; v. 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, z.V.b.). Erst recht scheidet jegliche An-rechnung aus, wenn, wie hier, wegen der zwischen der Beklagten und ihrer Be-vollm344chtigten bestehenden Honorarvereinbarung eine Gesch344ftsgeb374hr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG gar nicht entstanden ist (BGH, Beschl. v. 18. August 2009 - VIII ZB 17/09, ZIP 2009, 2313). Der VIII. Zivilsenat hat in 334bereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 25 - 12 - und der ebenso einhelligen Ansicht in der Literatur - insoweit auch bereits zu 247 118 Abs. 2 BRAGO - eine Ber374cksichtigung einer tats344chlich gar nicht ent-standenen Gesch344ftsgeb374hr im Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt. cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Vorgehen der Beklagten, d.h. die Beauftragung ihrer Prozessbevollm344chtigten und deren Ak-teneinsicht vor Klagezustellung, durch das die Verfahrensgeb374hren nach Nr. 3101 VV RVG ausgel366st wurden, nicht rechtsmissbr344uchlich, so dass ihrer Erstattung, gemessen an 247 91 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZPO, nichts entge-gensteht. 26 Gerade bei aktienrechtlichen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen besteht ein sch374tzenswertes Interesse der Aktiengesellschaft daran, fr374hzeitig Kenntnis von dem Inhalt der Klageschriften zu erlangen, etwa im Hinblick auf die Stellung eines Freigabeantrags nach 247 246 a AktG oder nach den spezialgesetzlichen Freigabevorschriften. Da die beklagte Aktiengesellschaft im Freigabeverfahren die Unzul344ssigkeit bzw. die offensichtliche Unbegr374ndetheit s344mtlicher Be-schlussm344ngelklagen darzulegen hat, liegt es auf der Hand, dass die Arbeit an einem Freigabeantrag ohne das Vorliegen der Klageschrift nicht m366glich ist. Angesichts dessen wurde bereits bisher von vielen Gerichten den Bevollm344ch-tigten der beklagten Aktiengesellschaften bereits vor Klagezustellung Aktenein-sicht nach 247 299 ZPO gew344hrt. Der Gesetzgeber hat diesem geschilderten Be-d374rfnis im Rahmen des ARUG (vom 4. August 2009, BGBl. I S. 2479) Rech-nung getragen. Seit dem 1. September 2009 ist in 247 246 Abs. 3 Satz 5 AktG bestimmt, dass die (beklagte) Gesellschaft unmittelbar nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist eine eingereichte Klage bereits vor der Zustellung einsehen und sich von der Gesch344ftsstelle Ausz374ge und Abschriften erteilen lassen kann. 27 - 13 - Nach dem erkl344rten Willen des Gesetzgebers ging es bei dieser Gesetzes344nde-rung darum, die bereits zuvor ge374bte und von ihm gebilligte Praxis der Akten-einsicht auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen (Begr. RegE ARUG BT-Drucks. 847/08 S. 63). 3. Die den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten zustehenden Geb374h-ren und damit die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten errechnen sich da-nach wie folgt: 28 3 x 0,8 Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3101 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 200 (3 x 1.083,20 200) = 3.249,60 200 1 x 0,8 Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3101 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 200 = 1.641,60 200 4 x Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG = 80,00 200 1 x 1,2 Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 VV RVG nach dem Gesamtgegenstandswert von 250.000,00 200 = 2.462,40 200 7.433,60 200 ======== - 14 - 29 Hiervon h344tte die Kl344gerin 18 %, d.h. 1.338,05 200 an die Beklagte zu er-statten mit der Folge, dass sie durch die Festsetzung in H366he von lediglich 1.172,92 200 nicht beschwert ist. Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.03.2009 - 3/5 O 236/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2009 - 18 W 119/09 -
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